# taz.de -- Umverteilung geflüchteter Eltern: Stillende Mutter unter Druck
       
       > Das Migrationsamt Bremen will eine Geflüchtete in ein anderes Bundesland
       > schicken. Ihre sechs Monate alte Tochter hätte das Recht zu bleiben.
       
 (IMG) Bild: Trennen geht nicht: Wird eine geflüchtete Mutter umverteilt, muss auch das Kind mit
       
       Bremen taz | Das Bremer Migrationsamt hat einer stillenden Mutter mit der
       [1][zwangsweisen Überstellung in ein Ankerzentrum] gedroht. Ihre sechs
       Monate alte Tochter hingegen hat ein Recht, in Bremen zu bleiben, würde
       dann aber von der Mutter getrennt werden. „Aus unserer Perspektive übt
       Bremen Druck auf die Mutter aus, um die Tochter ebenfalls verteilen zu
       können“, sagt Holger Diekmann vom Bremer Flüchtlingsrat. Rose
       Gerdts-Schiffler, Sprecherin des Innenressorts, weist das zurück:„Die
       Vorwürfe vom Flüchtlingsrat sind, gelinde gesagt, abwegig. Eine Bremer
       Behörde würde niemals Mutter und Kind trennen.“
       
       Die zentrale Aufnahmestelle(Zast) hat Ende September die Verteilung von
       Amma Osei, die eigentlich anders heißt, in ein anderes Bundesland
       angeordnet. Nach Paragraf 15a des Aufenthaltsgesetzes können Ausländer, die
       unerlaubt eingereist sind, auf alle Bundesländer verteilt werden. Dies
       geschieht nach Quote. Osei ist Anfang des Jahres nach Bremen gekommen und
       hat eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Ende August kam der
       Verteilungsbescheid, in dem ihr mit unmittelbarem Zwang gedroht wird.
       
       Der Verteilungsbescheid richtet sich nur an Osei, nicht aber an ihre
       Tochter, die im Mai 2021 geboren worden ist. „Die Tochter ist nicht
       unerlaubt eingereist und darf daher nicht verteilt werden, es ist fraglich
       ob sie die Mutter überhaupt begleiten dürfte“, sagt Diekmann.
       Gerdts-Schiffler widerspricht: „Ein Kind das in Deutschland geboren wurde,
       verhindert nicht die Umverteilung der restlichen Familie. Schließlich kann
       das Kind bei der Verteilung mit der Familie mitgehen.“ Sie beruft sich
       dabei auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes(OVG) vom 8. Juli 2021,
       bei dem ein ähnlicher Fall verhandelt wurde.
       
       ## Mutter geht gegen Bescheid vor
       
       Das OVG gesteht in seiner Begründung einem Kind quasi eine Wahlfreiheit zu,
       die es nicht haben kann. Schon gar nicht ein Baby von einem halben Jahr.
       Das Kind muss also bei einer Verteilung mitgehen, schließlich ist es von
       der Mutter abhängig. Der Anspruch der Tochter Oseis, in Bremen sein zu
       können, würde durch eine vollzogene Verteilung also nichtig werden.
       
       Amma Osei ist gegen den Verteilungsbescheid vor das Verwaltungsgericht (VG)
       gezogen. Dies konnte aber kein rechtliches Hindernis feststellen. Das VG
       erkennt weder die Vaterschaft noch die Wohngemeinschaft der Familie an.
       Erbrachte Nachweise und eidesstattliche Aussagen werden als nicht glaubhaft
       bezeichnet. Daher spreche nichts dagegen, die Mutter auf ein Ankerzentrum
       zu verteilen, so die Logik des Gerichts. „Das Verwaltungsgericht hat den
       Aufenthalt der Tochter in Bremen nicht berücksichtigt, deswegen klagt Frau
       Osei jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht“, sagt Diekmann.
       
       Das Verfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Amma Osei könnte also
       jederzeit unter Anwendung von „unmittelbarem Zwang“ in ein Ankerzentrum
       gebracht werden.
       
       19 Dec 2021
       
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