# taz.de -- maskenaffäre bei cdu/csu: Grauzone Nebenerwerb
       
       > Abgeordnete dürfen neben ihrem Amt Geld verdienen. Doch
       > Provisionszahlungen in sechsstelliger Höhe werfen Fragen auf
       
       Von Christian Rath
       
       Politisch und moralisch waren die Provisionsgeschäfte der Abgeordneten
       Georg Nüßlein (CSU) und Nikolas Löbel (CDU) anstößig. Darüber besteht
       inzwischen weitgehend Einigkeit. Juristisch hat bisher aber nur CSU-Mann
       Nüßlein Ärger. Entscheidender Unterschied ist wohl, dass Nüßlein
       Schutzmasken an staatliche Stellen vermittelt hat und Löbel nicht.
       
       Grundsätzlich ist es durchaus erlaubt, dass Abgeordnete Nebentätigkeiten
       nachgehen. So dürfen Rechtsanwälte wie Wolfgang Kubicki oder Gregor Gysi
       weiter vor Gericht auftreten und damit Geld verdienen. Laut
       Abgeordnetengesetz muss aber die Tätigkeit für das Bundestagsmandat „im
       Mittelpunkt“ bleiben.
       
       Es war also nicht verboten, dass Georg Nüßlein als Geschäftsführer für eine
       Tectum Holding und Nikolas Löbel für seine eigene Löbel Projektmanagement
       GmbH tätig wurden. Niemand wirft ihnen vor, dass sie dabei zu viel
       gearbeitet haben. Als verwerflich gelten vielmehr die Provisionszahlungen,
       die sie in Zeiten großer Schutzmaskenknappheit einstrichen. Nüßlein erhielt
       660.000 Euro, Löbel 250.000 Euro.*
       
       Gegen Nüßlein ermittelt die Münchener Generalstaaatsanwaltschaft schon seit
       Februar. Er steht in dem Verdacht, dass er sich als Mandatsträger bestechen
       ließ. Für die Abgeordnetenbestechung gibt es einen eigenen Paragrafen im
       Strafgesetzbuch. Dort wird Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf
       Jahren angedroht, wenn ein Abgeordneter einen ungerechtfertigten Vorteil
       für Handlungen „bei der Wahrnehmung seines Mandats“ erhält.
       
       Die Wahrnehmung des Mandats ist dabei durchaus weit zu verstehen. Es geht
       nicht nur um Abstimmungen über Gesetze, sondern auch um die Tätigkeit im
       Ausschuss oder politische Gespräche.
       
       Dagegen ist die Nebentätigkeit zunächst einmal etwas anderes. Hier wird der
       Mandatsträger gerade nicht als Abgeordneter tätig, sondern handelt meist in
       seinem früheren Beruf.
       
       Problematisch wird es immer dann, wenn die beiden Sphären vermischt werden,
       zum Beispiel wenn ein Mandatsträger bei einer Nebentätigkeit den Briefkopf
       des Bundestags verwendet oder als „MdB“ (Mitglied des Bundestags)
       unterschreibt. Fragwürdig ist auch, wenn der Abgeordnete bei der
       Nebentätigkeit den Eindruck erweckt, dass er gerade, weil er ein
       politisches Mandat innehat, die Nebentätigkeit besonders wirkungsvoll
       ausüben kann.
       
       Welche Grenzüberschreitung Nüßlein konkret vorgeworfen wird, ist noch nicht
       bekannt. Aber jedenfalls hat sich seine Maskenvermittlung gezielt auf den
       politischen Raum konzentriert: auf das Bundesgesundheitsministerium, das
       Bundesinnenministerium und das bayerische Gesundheitsministerium – alle
       stehen unter Führung von CDU bzw. CSU. Möglicherweise leichter zu beweisen
       ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung. Nüßlein soll die üppige Provision
       nicht in seine Umsatzsteuer-Voranmeldung aufgenommen haben. Auch hier
       ermittelt die Münchener Generalstaatsanwaltschaft.
       
       Im Fall von Nikolas Löbel steht dagegen bisher nur die Frage im Raum, ob er
       die Verhaltensregeln des Bundestags verletzt hat. Danach sind
       „missbräuchliche Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in
       beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten“ unzulässig. Löbel soll in
       Briefen für seine Projektgesellschaft durchaus sein Mandat betont haben.
       
       9 Mar 2021
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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