# taz.de -- Klage von Netdoktor und Burda: Google-Kooperation mit dem Bund
       
       > Darf Google das Portal vom Gesundheitsministerium automatisch als ersten
       > Treffer anzeigen? Das Landgericht München sagt nein.
       
 (IMG) Bild: Google darf das Portal gesund.bund.de vorerst nicht mehr automatisch als ersten Treffer anzeigen
       
       München rts | Die Suchmaschine Google darf [1][das staatliche
       Gesundheitsportal gesund.bund.de] nach einem Gerichtsurteil vorerst nicht
       mehr automatisch als ersten Treffer anzeigen. Das Landgericht München I
       wertete [2][die Zusammenarbeit zwischen Google und dem Bundesministerium
       für Gesundheit] als Verstoß gegen das Kartellrecht, wie aus einer
       Eilentscheidung vom Mittwoch hervorgeht.
       
       Die auf Kartellrecht spezialisierte Zivilkammer gab damit Anträgen des
       Burda-Gesundheitsportals [3][netdoktor.de] auf zwei einstweilige
       Verfügungen gegen das Ministerium und gegen Google statt. Der Medienkonzern
       Burda hatte reklamiert, dass durch die Bevorzugung des staatlichen Portals
       weniger Nutzer auf der Suche nach Informationen über Krankheiten auf
       netdoktor.de landeten.
       
       Google hatte für das Nationale Gesundheitsportal, das seit 1. September
       online ist, eine eigene Infobox eingerichtet, die bei Suchanfragen
       Informationen aus „gesund.bund.de“ anzeigt und darauf verlinkt. Private
       Anbieter haben keine Chance, bei Google eine ähnlich prominente Position zu
       bekommen. „Dies führt zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei
       NetDoktor und damit potenziell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen,
       mit denen NetDoktor als privater Anbieter sein Portal finanziert“, erklärte
       die Vorsitzende Richterin Gesa Lutz. NetDoktor habe schon seit Beginn der
       Zusammenarbeit des Ministeriums mit Google mit rückläufigen Klickraten zu
       kämpfen. Denn rund 90 Prozent der Nutzer landeten über eine Google-Suche
       auf der Seite.
       
       Das Landgericht halte den Betrieb des Gesundheitsportals des Ministeriums
       nicht für eine hoheitliche Aufgabe, sondern für eine wirtschaftliche
       Tätigkeit, die dem Kartellrecht unterliege. Auch eine mögliche bessere
       gesundheitliche Aufklärung wiege das nicht auf. Denn damit drohten seriöse
       private Portale verdrängt und die Medien- und Meinungsvielfalt reduziert zu
       werden. Ob das Nationale Gesundheitsportal überhaupt zulässig ist,
       untersuchte das Gericht nicht. Einen darauf zielenden Antrag hatte
       NetDoktor wieder zurückgenommen. Hubert Burda Media hatte das Portal erst
       2019 vom Konkurrenten Holtzbrinck übernommen.
       
       10 Feb 2021
       
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