# taz.de -- EuGH-Urteil zu homophoben Äußerungen: Mehr Schutz vor Diskriminierung
       
       > Der Gerichtshof mahnt an: Auch ohne konkreten Bewerber darf sich ein
       > Arbeitgeber nicht negativ über die sexuelle Orientierung von Kandidaten
       > äußern.
       
 (IMG) Bild: Sitz des Europäischen Gerichtshof in Luxemburg
       
       Luxemburg afp | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einen weitreichenden
       Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung im Beruf
       angemahnt. Der EuGH machte in einem am Donnerstag verkündeten [1][Urteil
       (PDF)] deutlich, dass homophobe Äußerungen auch ohne ein konkretes
       Einstellungsverfahren eine Diskriminierung darstellen können.
       
       Hintergrund war die Schadenersatzklage gegen einen italienischen
       Rechtsanwalt, der in einem Radiointerview angab, in seiner Anwaltskanzlei
       keine Homosexuellen einstellen zu wollen. (Az. C-507/18)
       
       Eine italienische Rechtsanwaltsvereinigung, die sich unter anderem um den
       Rechtsschutz von Schwulen und Lesben kümmert, verklagte den Anwalt wegen
       Diskriminierung. Ein italienisches Gericht bat den EuGH in dem Rechtsstreit
       schließlich um eine Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie zur
       Gleichbehandlung im Beruf.
       
       Der EuGH stellte daraufhin klar, dass homophobe Äußerungen auch dann eine
       [2][Diskriminierung im Beruf] darstellten, wenn jemand einen entscheidenden
       Einfluss auf die Einstellungspolitik eines Arbeitgebers habe. Es müssen
       demnach aber die nationalen Gerichte im Einzelfall darüber entscheiden.
       
       ## Auch Meinungsfreiheit kann eingeschränkt werden
       
       Der Gerichtshof machte zudem deutlich, dass auch die Meinungsfreiheit
       eingeschränkt werden kann. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen für
       eine Einschränkung erfüllt, weil diese sich unmittelbar aus der
       Antidiskriminierungsrichtlinie ergäben. Der Eingriff in die
       Meinungsfreiheit gehe auch nicht über das hinaus, was erforderlich sei, um
       die Ziele der Antidiskriminierungsrichtlinie zu erreichen.
       
       Der EuGH hatte auch keine Einwände gegen die Klagebefugnis der
       Rechtsanwaltsvereinigung, die den Anwalt wegen seiner homophoben Äußerungen
       verklagt hatte. Das nationale Recht könne einer Vereinigung das Recht
       geben, Schadenersatzansprüche auch dann vor Gericht geltend zu machen, wenn
       sich kein Geschädigter feststellen lasse.
       
       23 Apr 2020
       
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 (DIR) [1] https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_2981679/de/
 (DIR) [2] /Anonyme-Bewerbungsverfahren/!5656863&s=Diskriminierung+Arbeitgeber/
       
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