# taz.de -- Ausgangssperren – rechtlich gesehen: Bekämpfung der Seuchengefahr
       
       > Freiburg handhabt es milder als Bayern: Ein juristischer Überblick
       > darüber, was am Zuhausebleibenzwang legitim ist und was nicht.
       
 (IMG) Bild: Nie gesehen: Leere Fahrradstraße in Freiburg
       
       Freiburg taz | Der Begriff „Ausgangssperre“ ist im deutschen Recht nicht
       definiert. Der Begriff beschreibt, dass Menschen grundsätzlich zu Hause
       bleiben müssen. Es kann aber auch Ausnahmen geben. Welche Ausnahmen im
       konkreten Fallgelten, ergibt sich dann aus der jeweiligen behördlichen
       Anordnung der Ausgangssperre.
       
       Die derzeit angeordneten (und diskutierten) Ausgangssperren werden auf das
       Infektionsschutzgesetz gestützt, ein Gesetz das bundesweit gilt. Auch dort
       werden Ausgangssperren nicht erwähnt. Allerdings können die Bundesländer
       oder die Gesundheitsbehörden vor Ort die „notwendigen Schutzmaßnahmen“
       treffen. Auf diese Generalklausel können nach bisher überwiegender Ansicht
       auch allgemeine Ausgangsbeschränkungen gestützt werden.
       
       Ausgangssperren und ähnliches greifen tief in Grundrechte ein, zum Beispiel
       in das Recht, sich in Deutschland frei zu bewegen. Allerdingssind Eingriffe
       in Grundrechte durchaus möglich, wenn es dafür legitime Zwecke gibt. So
       sieht das Grundgesetz in Artikel 11, der das Grundrecht der Freizügigkeit
       garantiert, ausdrücklich die Möglichkeit vor, „zur Bekämpfung der
       Seuchengefahr“ die Rechte Einzelner einzuschränken.
       
       Wie immer muss staatliches Handeln aber das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
       beachten. Das heißt: auch eine Ausgangssperre muss geeignet, erforderlich
       und angemessen sein.
       
       ## Wuffi darf noch mal raus
       
       Zunächst gab es in Deutschland nur drei Ausgangssperren, alle in Bayern
       (Mitterteich, Fischern und Teile der Stadt Hohenberg an der Eger). Diese
       wurden per Allgemeinverfügung von den jeweils zuständigen Landratsämtern in
       Tirschenreuth und Wunsiedel beschlossen. Sie werden auch ausdrücklich als
       „Ausgangssperre“ benannt. Ausnahmsweise erlaubt sind dort zum Beispiel
       Einkäufe, Arztbesuche, Geldabheben, Tanken und die Versorgung von
       Haustieren.
       
       Die ab Samstag (21.3.) geltende Allgemeinverfügung der Stadt [1][Freiburg
       verzichtet auf den Begriff der „Ausgangssperre“], sondern spricht von einem
       „Betretungsverbot für öffentliche Orte“, wozu Straßen, Gehwege, Plätze und
       öffentliche Grünflächen gehören. Auf den Begriff kommt es aber nicht an,
       entscheidend ist, dass die Einschränkungen in der Sache deutlich milder
       sind als in Bayern. So können Einzelpersonen, Zweiergruppen und Personen,
       die zusammenwohnen, sich weiterhin an öffentlichen Orten aufhalten. Sie
       müssen nur 1,5 Meter Abstand zu anderen wahren und sie dürfen den
       öffentlichen Nahverkehr nicht benutzen. Dass es in Freiburgweitere
       Ausnahmen gibt, etwa für Arztbesuche und Einkäufe, spielt da nur eine
       Rolle, wenn man mit Bus oder Straßenbahn zum Arzt oder zum Einkaufen fahren
       will.
       
       Die Verfügung in Freiburg genügt sicher eher den Anforderungen der
       Verhältnismäßigkeit als die Regelungen in Bayern. So könnte es zu weit
       gehen, dass es in Mitterteich bereits verboten ist, alleine zu joggen, oder
       dass Geschwister nicht gemeinsam im Park spielen dürfen. Hier wird es in
       den kommenden Tagen sicher erste Gerichtsurteile geben.
       
       Inzwischen hat auch die bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU)
       eine Allgemeinverfügung erlassen, die für ganz Bayern gilt. Sie verwendet
       den Begriff [2][„vorläufige Ausgangsbeschränkung“]. Wie immer kommt es aber
       nicht auf den Begriff an, sondern auf die konkrete Anordnung. Die
       bayerische Regelung liegt in der Strenge zwischen Mitterteich und Freiburg.
       
       Zwar dürfen sich Einzelpersonen und Familien nicht generell im Freien
       aufhalten, allerdings ist auch „Sport und Bewegung an der frischen Luft“
       erlaubt. Man darf also joggen, radfahren und spazierengehen. Das alles ist
       aber nur erlaubt, wenn man allein oder mit dem „eigenen Hausstand“
       unterwegs ist. Jede „sonstige Gruppenbildung“ bei der Bewegung im Freien
       ist verboten. Wer sich nicht an die Ausgangsbeschränkung hält, muss in
       Bayern mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro rechnen. Die Rechtsgrundlage passt
       allerdings nicht genau, sodass es bei der Drohung bleiben dürfte.
       
       20 Mar 2020
       
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