# taz.de -- Urteil zu sexueller Selbstbestimmung: Sie darf
       
       > Eine schwangere Teenagerin verklagt ihre Mutter: Sie will abtreiben, die
       > Mutter ist dagegen. Ein Gericht entschied nun im Sinne der Schwangeren.
       
 (IMG) Bild: Postiver Schwangerschaftstest
       
       Berlin taz | Eine 16-Jährige wird schwanger, kann sich aber nicht
       vorstellen, ein Kind zu bekommen. Ihre Mutter, bei der sie wohnt, ist gegen
       einen Abbruch. Darf die junge Frau selbst entscheiden, ob sie die
       Schwangerschaft abbrechen lässt? Muss sie ihre Eltern informieren und um
       Erlaubnis bitten? Müssen dann beide, Mutter und Vater, einverstanden sein?
       Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat diese Fragen Ende vergangener Woche
       zugunsten der jungen Frau entschieden. Ihr Anwalt, Oliver Tolmein von der
       Hamburger Kanzlei „Menschen und Rechte“, begrüßte das Urteil als „Ausdruck
       eines modernen Medizinrechts“.
       
       Die Frage, ob die Sorgeberechtigten zustimmen müssen, wenn eine
       Minderjährige eine Schwangerschaft abbrechen lassen will, ist in
       Deutschland nicht gesetzlich geregelt und in der juristischen Literatur und
       Rechtsprechung umstritten. Das Urteil ist daher wegweisend.
       
       Im aktuellen Fall hatte die junge Frau, nachdem sie festgestellt hatte,
       dass sie schwanger war, [1][sich über Abbruchmöglichkeiten informiert] und
       mit Familie und Freunden gesprochen. Auch einen Termin bei einer
       Beratungsstelle hatte sie wahrgenommen. Dieser ist in Deutschland für einen
       straffreien Abbruch bis zur zwölften Woche verpflichtend.
       
       Der Vater der Schwangeren war mit dem Abbruch einverstanden, die Mutter war
       laut Urteilsbegründung „entschieden dagegen“, da sie streng katholisch ist.
       Die getrennt lebenden Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Ein
       Vermittlungsversuch des Jugendamtes zwischen der jungen Frau und ihrer
       Mutter scheiterte. Um das Kind nicht austragen zu müssen, hat die
       Schwangere selbst ein Gerichtsverfahren zur Abwendung einer Gefährdung des
       Kindeswohls, also ihres eigenen Wohls, angestrengt. Die erste Instanz war
       zu dem Schluss gekommen, dass eine solche Gefährdung nicht vorliege.
       
       ## Zentrales Kriterium: Einwilligungsfähigkeit
       
       Gegen diese Entscheidung legte die junge Frau Beschwerde ein, nun mithilfe
       von Anwalt Tolmein. Sie argumentierte, dass eine Zustimmung der Eltern gar
       nicht erforderlich sei, da sie selbst die nötige Einsicht und
       Entscheidungskompetenz besitze.
       
       Ein Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 1998 war zu dem Schluss gekommen, dass
       eine Minderjährige bis zum Eintritt der Volljährigkeit keine rechtswirksame
       Einwilligung zu einer Heilbehandlung und noch weniger zu einem
       [2][eigentlich rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch] erteilen könne. In
       Anbetracht möglicher schwerer physischer und psychischer Folgen scheine es
       nicht vertretbar, einer Minderjährigen eine solche Entscheidung
       aufzubürden, die sie in Hinblick auf die ethisch-moralische Entscheidung
       überfordern müsse.
       
       Eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und
       Geburtshilfe zu Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger vom Oktober
       geht dagegen davon aus, dass einwilligungsfähige Minderjährige
       grundsätzlich selbst über eine Abtreibung entscheiden könnten. Um als
       einwilligungsfähig zu gelten, müssen Minderjährige Bedeutung und Tragweite
       des ärztlichen Eingriffs verstehen können. Je komplexer der Eingriff, desto
       weiter entwickelt müsse die Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit
       entwickelt sein.
       
       Die Fachgesellschaft argumentiert, dass das Selbstbestimmungsrecht von
       Minderjährigen verfassungsrechtlich geschützt sei, mit zunehmender Reife
       müsse daher das elterliche Erziehungsrecht zurücktreten.
       
       Das Gericht schloss sich in seinem Urteil dieser Auslegung an: Die
       16-Jährige wurde für einwilligungsfähig erklärt. Sie könne also über eine
       Abtreibung entscheiden, ohne dass ihre Eltern zustimmen müssten.
       
       Nicola Völckel, die den Bereich Beratung beim AWO Bezirksverband
       Niederrhein leitet, sagte der taz, sie begrüße es, dass „mit dem Urteil das
       Selbstbestimmungsrecht junger Frauen gestärkt wurde und die junge
       Schwangere die Möglichkeit bekam, über den Abbruch der Schwangerschaft
       eigenverantwortlich zu entscheiden“. Die 16-Jährige konnte die
       Schwangerschaft inzwischen beenden.
       
       4 Dec 2019
       
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 (DIR) Kirsten Achtelik
       
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