# taz.de -- Streit um Geld für Krebsmedikamente: Rückerstattung möglich
       
       > Jahrelang zahlten Krebspatienten zu Unrecht Steuern für ihre
       > Chemotherapie. Der BGH urteilt, diese müssen zurückerstattet werden,
       > allerdings nicht in voller Höhe.
       
 (IMG) Bild: Früher mussten Krebspatient*innen tausende Euro an Steuern für ihre Medikamente zahlen
       
       Karlsruhe dpa | Im Streit mit Kliniken um zu [1][hohe Rechnungen für
       Krebspatienten] können die privaten Krankenkassen grundsätzlich einen Teil
       des Geldes für ihre Versicherten zurückfordern. Es müssen allerdings
       bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, wie aus einem Grundsatzurteil des
       Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht, das am Mittwoch in Karlsruhe verkündet
       wurde.
       
       Betroffen sind sogenannte Zytostatika zur ambulanten Chemotherapie, die
       Krankenhaus-Apotheken individuell anmischen. Dafür wurden früher 19 Prozent
       Umsatzsteuer fällig – bis der Bundesfinanzhof 2014 klarstellte, dass solche
       Medikamente von der Steuer befreit sind.
       
       Die Versicherten haben also zu viel bezahlt, die Versicherungen zu viel
       erstattet. Dabei kann es bei den teuren Medikamenten schon im einzelnen
       Fall um mehrere Tausend Euro gehen. Die Kliniken wollen sich das Geld aber
       nicht vom Finanzamt zurückholen. Bundesweit laufen deshalb zahlreiche
       Prozesse. Die vier in Karlsruhe verhandelten Verfahren seien nur die Spitze
       des Eisbergs, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger. Bisher wurde in
       den unteren Instanzen sehr uneinheitlich geurteilt. Jetzt gibt der BGH eine
       Linie vor.
       
       Das Problem mit der Abrechnung betrifft auch die [2][gesetzlichen Kassen].
       Sie streiten parallel vor den Sozialgerichten um Rückerstattung. Am
       Bundessozialgericht sind dazu bereits zwei Revisionen anhängig. Eines der
       Verfahren könnte noch im ersten Halbjahr 2019 entschieden werden.
       
       ## Kein Anspruch auf volle Summe
       
       Für die privaten Krankenversicherungen (PKV) urteilten die obersten
       Zivilrichter des BGH nun, dass den Rückforderungen grundsätzlich nichts im
       Weg steht. Insbesondere können sich die Kliniken nicht darauf berufen, dass
       ihnen ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand entstehe. Dafür gebe es
       schließlich eigene Abteilungen, sagte Milger. Allerdings haben die
       Versicherer keinen Anspruch auf die volle Umsatzsteuer. Das hat damit zu
       tun, dass den Kliniken bei der Rückabwicklung mit dem Finanzamt auch ein
       Vorsteuerabzug für die eingekauften Herstellerstoffe verloren geht. Man
       kann also nicht einfach den Nettopreis ohne Umsatzsteuer ansetzen. Die
       Verluste für die Krankenhäuser müssen bei der Rechnung mitberücksichtigt
       werden.
       
       Noch komplizierter wird es bei bestimmten Kliniken, denen deshalb sogar
       hohe Nachzahlungszinsen drohen. Diese Konstellation wäre möglicherweise
       rechtlich anders zu bewerten. Das will der BGH aber davon abhängig machen,
       ob die Finanzämter diese Zinsen tatsächlich mit harter Hand eintreiben oder
       gewisse Spielräume nutzen. Deshalb konnte der Senat keines der Verfahren
       abschließend entscheiden. Die Land- und Oberlandesgerichte müssen noch
       klären, wie hoch die Vorsteuerabzüge waren und wie es mit den Zinsen
       aussieht.
       
       Aus diesem Grund lässt sich auch noch nicht sagen, wie stark die
       Versicherer von dem BGH-Urteil profitieren werden. Der PKV-Verband hatte
       vor der Verkündung geschätzt, dass branchenweit mehrere Millionen Euro auf
       dem Spiel stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die in ihre
       Rechnung die gesetzlichen Kassen einbezieht, war von einem dreistelligen
       Millionenbetrag ausgegangen. Diese hohen Summen dürften durch die
       Einschränkungen, die das Karlsruher Urteil enthält, am Ende aber eher nicht
       zustandekommen.
       
       20 Feb 2019
       
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