# taz.de -- Urteil des Landgerichts Berlin: Schlappe für Facebook
       
       > Firmen dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn die Betroffenen
       > zugestimmt haben. Das Berliner Gericht sieht Facebook in der Pflicht,
       > nachzubessern.
       
 (IMG) Bild: Das Landgericht Berlin zeigte Facebook die rote Karte – zumindest in einigen Punkten
       
       Berlin dpa | Facebook muss die Voreinstellungen für seine Dienste in
       Deutschland verändern und darf seine Anwender nicht länger zwingen, sich
       mit ihrem echten Namen anzumelden. Das folgt aus einem Urteil des
       Landgerichtes Berlin, das am Montag veröffentlicht wurde.
       
       Facebook war vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt worden.
       In dem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, wurden Teile der Nutzungs-
       und Datenschutzbedingungen für unzulässig erklärt. Die nötigen
       Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, seien
       teilweise unwirksam, heißt es in dem Urteil vom 16. Januar (Az. 16 O
       341/15).
       
       Facebook legte gegen das Urteil Berufung ein. [1][Der Konzern] verwies in
       einer Stellungnahme darauf, dass sich die Produkte und Richtlinien von
       Facebook seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2015 sehr verändert hätten.
       Außerdem nehme man 2018 angesichts der bevorstehenden Gesetzesänderungen
       weitere Änderungen an den Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien
       vor.
       
       Die Verbraucherschützer begrüßten das Urteil: „Facebook versteckt
       datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center,
       ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren“, sagte Heiko
       Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das reicht für eine informierte
       Einwilligung nicht aus.“
       
       ## Fünf Voreinstellungen für unwirksam erklärt
       
       Das Landgericht gab dem Verband in seiner Auffassung in weiten Teilen
       recht: Unzulässig ist dem Urteil zufolge eine Klausel, mit der sich Nutzer
       verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden.
       Nicht durchsetzen konnten sich die Verbraucherschützer beim Versuch, die
       Werbeaussage „Facebook ist kostenlos“ verbieten zu lassen.
       
       Der Bundesverband hatte sich unter anderem daran gestört, dass in der
       Facebook-App für Mobiltelefone ein Ortungsdienst in den Voreinstellungen
       aktiviert wird, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den
       Einstellungen zur Privatsphäre war voreingestellt, dass Suchmaschinen einen
       Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Diese Voreinstellungen wurden
       nun von dem Landgericht für rechtswidrig erklärt.
       
       Das Landgericht erklärte insgesamt fünf der von den Verbraucherschützern
       monierten Voreinstellungen auf Facebook für unwirksam. Es sei nicht
       gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen
       werden.
       
       Die Richter erklärten außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für
       unwirksam. In dem Kleingedruckten müssen sich die Facebook-Anwender bislang
       damit einverstanden erklären, dass der Konzern die Namen und das Profilbild
       der Nutzer „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzen
       und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Mit solchen vorformulierten
       Erklärungen könne keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt
       werden, heißt es in dem Urteil.
       
       ## Werben als „kostenlose“ Plattform ist zulässig
       
       Untersagt wurde auch die Vorschrift, wonach sich Facebook-Anwender bei dem
       Dienst nur unter ihrem echten Namen anmelden dürfen. „Anbieter von
       Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter
       Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen“, erklärte Verbraucherschützer
       Dünkel. „Das schreibt das Telemediengesetz vor.“ Nach Auffassung des
       Landgerichts war die Klarnamenpflicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer
       damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.
       
       Das Landgericht widersprach in seinem Urteil allerdings der Einschätzung
       der Verbraucherschützer, der Werbespruch „Facebook ist kostenlos“ sei
       irreführend. Der Bundesverband hatte argumentiert, die Anwender bezahlten
       die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Das
       Landgericht Berlin hielt die Werbung dagegen für zulässig, immaterielle
       Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen.
       
       Die Richter lehnten außerdem mehrere Anträge des vzbv gegen Bestimmungen in
       der Facebook-Datenrichtlinie ab. Die Richtlinie enthalte fast nur Hinweise
       und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens und keine
       vertraglichen Regelungen. Gegen diese Passagen, in denen sich Facebook
       durchgesetzt hat, wird der Verband Berufung zum Kammergericht einlegen.
       
       Eine Facebook-Sprecherin erklärte, das Unternehmen prüfe die Entscheidung
       sorgfältig. „Wir stellen fest, dass das Gericht uns in einer Reihe von
       Aspekten zugestimmt hat.“ Facebook arbeite hart daran, sicherzustellen,
       dass die Richtlinien eindeutig und einfach zu verstehen seien und dass die
       von Facebook angebotenen Dienste vollumfänglich in Einklang mit geltenden
       Gesetzen stünden.
       
       12 Feb 2018
       
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