# taz.de -- Einschätzung des Berliner Landgerichts: Mietpreisbremse ist verfassungswidrig
       
       > Es ist zwar kein Urteil, aber vielleicht eine Einschätzung mit Folgen:
       > Vermieter würden durch die Mietpreisbremse ungleich behandelt, sagt das
       > Gericht.
       
 (IMG) Bild: Sie bremst nicht, und jetzt ist die Mietpreisbremse auch noch verfassungswidrig? Das hätte sich Justizminister Maas wohl nicht träumen lassen
       
       Berlin epd | Das Berliner Landgericht hält die gesetzliche Vorschrift zur
       Mietpreisbremse für verfassungswidrig. Vermieter würden durch das Gesetz
       bundesweit unterschiedlich behandelt. Dies sei ein Verstoß gegen den
       Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes in Artikel 3, heißt es in
       einem am Dienstag in Berlin veröffentlichten Urteil. (Az 67 O 149/17)
       
       So begrenze die Mietpreisbremse, geregelt in Paragraf 556d BGB, in Berlin
       in Verbindung mit einer vom Land erlassenen Rechtsverordnung die zulässige
       Neuvermietung auf 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. In anderen
       Kommunen Deutschlands liege die ortübliche Vergleichsmiete aber viel höher.
       Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in
       unterschiedlichen Städten „wesentlich ungleich treffe“.
       
       Dies werde weder durch den Gesetzeszweck, noch durch die mit der
       gesetzlichen Regelung verbundenen Vorteile oder sonstige Sachgründe
       gerechtfertigt, heißt es weiter in der Urteilsbegründung. So seien im
       Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens „die für eine mögliche sachliche
       Rechtfertigung relevanten einkommensbezogenen Sozialdaten von Mietern“
       nicht erhoben worden.
       
       Es gebe somit auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die
       einkommensschwächeren Haushalte und Durchschnittsverdiener, die vom Gesetz
       geschützt werden sollten, „in höherpreisigen Mietmärkten wie München“
       erheblich besser gestellt sind als die gleichen Zielgruppen in Berlin.
       
       Geklagt hatte eine Mieterin, die von ihrer Vermieterin nach Auszug knapp
       1.250 Euro überhöhte Miete zurückforderte. Die Parteien hatten im August
       2015 einen Mietvertrag über eine in Berlin-Wedding gelegene
       Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 39 Quadratmetern geschlossen.
       Als Mietzins war ein Betrag von 351 Euro netto kalt monatlich vereinbart
       worden. Die Vormieterin hatte zuvor aber nur 215 Euro netto kalt an die
       Vermieterin gezahlt.
       
       Laut Landgericht liegt auch deshalb eine verfassungswidrige
       Ungleichbehandlung vor, da diejenigen Vermieter, die bereits in der
       Vergangenheit eine zu hohe Miete – also eine zehn Prozent der ortsüblichen
       Vergleichsmiete übersteigende Miete – mit ihrem Mieter vereinbart hatten,
       ungerechtfertigt begünstigt würden. Denn diese Vermieter dürften bei einer
       Neuvermietung die „alte“ Miete weiterhin unbeanstandet verlangen.
       
       Trotz seiner Ansicht, dass die Regelung der Mietpreisbremse
       verfassungswidrig ist, hat das Landgericht Berlin darauf verzichtet, den
       Fall auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
       einzuholen. Als Grund wurde angeführt, dass der vom Amtsgericht Wedding in
       erster Instanz berechnete Mietwert korrekt war und die Vermieterin
       berechtigt war, einen zumindest höheren Mietzins als bei der Vormieterin zu
       verlangen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
       
       19 Sep 2017
       
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