# taz.de -- Wahlrecht für Auslandsdeutsche: Persönlich betroffen
       
       > Wer länger im Ausland lebt oder dort geboren ist, muss sich das Wahlrecht
       > erkämpfen. Ein einfacher Antrag reicht meist nicht aus.
       
 (IMG) Bild: Vor Ort sieht alles ganz einfach aus. Aus der Ferne wird es schwierig
       
       Zu mir nach Österreich kommt keine Kanzlerin. Auch kein Cem Özdemir. Nicht
       einmal Martin Schulz wirft mit SPD-Feuerzeugen nach uns. Im Gegensatz zu
       Nationen wie den USA und der Türkei erleben wir Auslandsdeutsche es genau
       umgekehrt: Wollen wir wählen, müssen wir uns anstrengen. Wer als deutscher
       Staatsbürger im Ausland lebt, muss einen Antrag stellen. Grund dafür ist
       die im Wahlgesetz verankerte Sesshaftigkeit. Weil die Staatsbürgerschaft
       per „ius sanguinis“ vererbt wird, können auch Deutsche wählen, die seit
       Generationen im Ausland leben – und das will der deutsche Staat verhindern.
       
       Begründet wird die Einschränkung mit der Verhältniswahl: ohne Wahlkreis
       keine Erststimme. Die Bindung zu den direkt gewählten Abgeordneten hält der
       Gesetzgeber im Namen einer lebendigen Demokratie für essenziell. Wer also
       25 Jahren oder länger weg ist, hat schlechte Karten. Staatsbürger vom
       Wahlrecht auszuschließen, ist jedoch auch nicht zulässig. Also mussten
       Ausnahmen geschaffen werden.
       
       Wer glaubhaft darlegen kann, wie er oder sie „aus anderen Gründen
       persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen
       in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und von ihnen betroffen
       ist“, darf seit 2012 einen Antrag in der Heimatgemeinde stellen, inklusive
       eidesstattlicher Erklärung und persönlicher Begründung.
       
       ## Auswirkungen auf Europa
       
       Wie kann ich nicht betroffen sein? Ich bin Deutsche, meine Eltern sind
       Deutsche, der Großteil meiner Verwandten lebt in Deutschland. Umgekehrt
       sind Deutsche mit mehr als 180.000 Menschen die größte Einwanderungsgruppe
       in Österreich. Werden in Deutschland wirtschafts- und migrationspolitische
       Entscheidungen getroffen, wirkt sich das unmittelbar auf das kleine
       Nachbarland aus.
       
       Schon hier beginnt mein Spießrutenlauf. Ich bin im Ausland geboren, in
       welcher Gemeinde soll ich meinen Antrag stellen? Eine Mitarbeiterin der
       Bundeswahlbehörde in Berlin ist zunächst ratlos – bis sie einen Hinweis in
       der Wahlordnung entdeckt. Ich solle es in der Heimatgemeinde meiner
       direkten Vorfahren versuchen, rät sie mir. München also. Nach ein paar
       Telefonaten erhalte ich eine Adresse und sende meinen Antrag inklusive
       Kopien von Meldezettel und Reisepass mit der Post.
       
       In dem Schreiben begründe ich meine Bitte mit staatsbürgerlichen Pflichten
       und Rechten. Recht naiv, wie sich einige Wochen später herausstellt:
       „Leider ist es uns nicht möglich, Ihren Antrag abschließend zu bearbeiten,
       da Ihre beigefügte Begründung nicht ausreichend ist. Ihre Begründung lässt
       nicht erkennen, wie Sie persönlich und unmittelbar von den politischen
       Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland betroffen sind“, antwortet
       das Amt. Ich sei aufgefordert, eine weitere Begründung zu schicken.
       
       Rund 67.000 genehmigte Anträge waren es bei der Bundestagswahl 2013, davon
       2.200 mit persönlicher Begründung. In diesem Jahr scheinen es mehr zu sein,
       glaubt der Pressesprecher des Bundeswahlleiters, Klaus Pötzsch. Wie viele
       Deutsche außerhalb Deutschlands leben, weiß hingegen niemand. Innerhalb der
       EU sind es laut Eurostat 1.248.015 (Stand 2016), allerdings melden
       Mitgliedstaaten die Zahlen auf freiwilliger Basis an das statistische Amt
       der Europäischen Union. Gemeinden in Deutschland wiederum, die über die
       Wahlkartenanträge entscheiden, senden nur die positiv beschiedenen Fälle
       nach Berlin. Niemand zählt, wie viele Anträge abgelehnt werden.
       
       Zuletzt wurde das Gesetz 2012 geändert, nachdem eine in den Niederlanden
       lebende Deutsche ihr Wahlrecht eingeklagt hatte. Der zweite Senat des
       Bundesverfassungsgerichts gab ihr recht: Die Einschränkung der
       Wahlberechtigung für Auslandsdeutsche, die niemals in Deutschland gelebt
       haben, sei nicht mit dem Grundsatz der „Allgemeinheit der Wahl“ vereinbar.
       So kam es zu der Änderung, die mir erstmals ermöglicht, an den Wahlen
       teilzunehmen. Theoretisch.
       
       ## Nicht nur Medien komsumieren
       
       Wer der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, in dem er etwa Steuern abführt,
       hat gute Chancen. Die Hoheitsgewalt kann, muss aber keine Bedingung für das
       Wahlrecht sein, steht im Gesetzestext. Ich bin verwirrt. Aus den Unterlagen
       des Bundeswahlleiters erfahre ich, es genüge nicht, deutsche Medien im
       Ausland zu konsumieren. Wie aber informieren sich Deutsche in Deutschland
       über das politische Geschehen, wenn nicht über Nachrichten?
       
       Das Gesetz sei „nicht so ganz eindeutig formuliert“, räumt Pötzsch im
       Telefonat ein. Deshalb gebe es ja Anwendungshinweise für
       Gemeindebedienstete, die letztlich entscheiden. In dieser
       Gebrauchsanleitung wird mit anonymen Beispielen skizziert, unter welchen
       Umständen sie Auslandsdeutsche ins Wählerregister aufnehmen sollen: Der
       Rentner mit dem nicht meldepflichtigen Ferienhaus in Deutschland etwa, der
       darf wählen. Ebenso die Enkelin, die seit der Schulzeit im Ausland wohnt,
       aber regelmäßig zu Besuch kommt. Mehr steht da nicht.
       
       Schwieriger wird es bei den Punkten „Engagement in Verbänden, Parteien und
       sonstigen Organisationen“ und „regelmäßige Teilnahme an Wahlen und
       Abstimmungen“. Das alles sind aus Sicht des Innenministeriums gute Gründe,
       um als Auslandsdeutscher wählen zu dürfen. Werden Nichtwähler in Zukunft
       sanktioniert? Was passiert, wenn der Beamte die Ausrichtung des politischen
       Engagements nicht leiden kann?
       
       Die Gefahr von Willkür sei aus seiner Sicht nicht gegeben, schreibt der
       Sprecher des Kreisverwaltungsreferats München, Alexander Stumpf, per Mail.
       Die Mitarbeiter entscheiden anhand von Kriterien, die das Gesetz vorgibt,
       und das sei „sehr detailliert und konkret“. Als Hilfestellung dienten die
       Anwendungshinweise, die Gesetzesbegründung und ein Merkblatt des
       Auswärtigen Amtes.
       
       ## Eine nette Antwort
       
       In einem zweiten Anlauf erkläre ich, wie wichtig mir die politische
       Teilhabe ist. In glühenden Passagen ereifere ich mich über ein geeintes
       Europa, das ich als Bürgerin gerne aktiv mitgestalten möchte. Dazu streue
       ich noch Verwandtschaftsverhältnisse ein, etwa dass meine Eltern ihre
       Pension aus Deutschland beziehen und meine Schwester in Bayern arbeitet. Es
       hilft alles nichts.
       
       „Wir zweifeln keineswegs an Ihrer Vertrautheit mit den politischen
       Verhältnissen in Deutschland“, antwortet ein netter Beamter aus München auf
       dieses zweite Schreiben. Ein Bezug zu anderen Personen sei nicht
       ausreichend, es gehe um meine persönliche Betroffenheit. „Wir dürfen Sie
       deshalb bitten, uns eine entsprechende Begründung zukommen zu lassen.“ Ich
       werde es ein weiteres Mal versuchen. Ich glaube, es ist wie in den alten
       Kung-Fu-Filmen: Erst nach dem dritten Klopfen öffnet sich die Tür des
       Zen-Meisters. Einzig die deutsche Bürokratie, die ist hartnäckig – vor
       jeder Wahl muss ein neuer Antrag gestellt werden.
       
       Julia Herrnböck arbeitet für Dossier, eine gemeinnützige Redaktion für
       investigativen und Datenjournalismus in Österreich, [1][www.dossier.at]
       
       30 Aug 2017
       
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