# taz.de -- Hasspost-Prozess in Saarbrücken: taz gewinnt gegen „8x9 mm“-Mann
       
       > Ein Mann, der von Gewalt gegen „Genderlesben“ spricht, darf weiter
       > namentlich genannt werden. Er hatte gegen die Berichterstattung geklagt.
       
 (IMG) Bild: Wer online zu Gewalt aufruft, darf nicht auf Anonymität höffen
       
       Saarbrücken taz | Die taz darf den Namen eines Mannes, der auf Facebook
       einen Mord gebilligt hatte, weiterhin [1][in ihrer Berichterstattung]
       nennen. Das hat das Oberlandesgericht Saarland heute in einem wichtigem
       Grundsatzurteil entschieden.
       
       Der Kläger Eduard Schritter, ein Vermögensberater aus dem Saarland, hatte
       im Juli 2014 auf der Facebook-Seite des Schriftstellers Akif Pirinçci
       gepostet: „Was bliebe, wäre diesen Genderlesben und Politikern jeweils 8x9
       mm in das dumme Gehirn zu jagen. Das könnte ich und viele andere zwar
       (vollkommen problemlos!) tun – und dieser Abschaum hätte es auch 100%ig
       verdient – aber für uns gilt, dass wir als Familienväter unsere Familien
       nicht alleine lassen wollen für zwanzig Jahre.“
       
       Schritter hatte später behauptet, sein Facebook-Account sei gehackt und der
       Post von einem unbekannten Autor verfasst worden. Er verlangte von der taz
       und dem Deutsch-Türkischen Journal, das ebenfalls über den Fall berichtet
       hatte, seinen Namen aus den jeweiligen im Internet veröffentlichten
       Berichten zu löschen.
       
       Dieses Verlangen wies das Gericht nun zurück: „Dabei war insbesondere von
       Bedeutung, dass der Senat nach einer Anhörung des Klägers zu der
       Überzeugung gelangt ist, dass dieser die von seinem Facebook-Account
       abgesetzte Hassbotschaft selbst verfasst hat“, schreibt das Saarländische
       OLG. Somit sei Schritter mit seiner Botschaft selbst an die Öffentlichkeit
       gegangen.
       
       Da es zudem zur Aufgabe der Presse gehöre, „Verfehlungen – auch konkreter
       Personen – aufzuzeigen, darf sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
       grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden“,
       heißt es im Urteil. Die weitere Onlinebereitstellung der Beiträge sei noch
       nicht mit einer „unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers verbunden“.
       
       Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, das dem Kläger in erster Instanz
       recht gegeben hatte, wurde aufgehoben. Eine Revision ließ das Saarländische
       OLG nicht zu. 
       
       (Aktenzeichen: 5 U 17/16)
       
       30 Jun 2017
       
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