# taz.de -- Gesetze zur Arbeit der First Lady: Die Gattin darf arbeiten
       
       > Elke Büdenbender pausiert wegen möglicher Interessenkonflikte als
       > Richterin. Die waren aber größer, als ihr Mann noch Außenminister war.
       
 (IMG) Bild: Elke Büdenbender mit ihrer Vorgängerin Daniela Schadt
       
       Freiburg taz | Elke Büdenbender, die Ehefrau von Frank-Walter Steinmeier,
       wird vorerst nicht mehr als Richterin arbeiten. Rechtlich war dieser
       Verzicht nicht erforderlich. Die Interessenkonflikte waren bisher eher
       größer, als ihr Mann noch Außenminister war.
       
       Büdenbender arbeitete als Richterin am Verwaltungsgericht (VG) Berlin. In
       der 3. Kammer des Gerichts war sie unter anderem für Schulrecht,
       Prüfungsrecht, Namensrecht und Ordensrecht zuständig. Die Kammer entschied
       auch über Asylanträge aus dem Iran. Das aber war unproblematisch, weil das
       Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Innenministerium untersteht.
       
       Allerdings hat das VG Berlin auch viele Prozesse, an denen das Auswärtige
       Amt (AA) beteiligt ist, vor allem wenn ein Ausländer klagt, dem das AA ein
       Visum zur Einreise nach Deutschland verweigert. Visumklagen machen etwa
       zehn Prozent der 22.000 Fälle des Gerichts aus. Alle Kammern sind damit
       beschäftigt. An solchen Verfahren nahm Büdenbender jedoch nicht teil, um
       Interessenkonflikte zu vermeiden.
       
       Durch die Wahl Steinmeiers zum Bundespräsidenten haben sich solche
       möglichen Konflikte also deutlich reduziert. Zwar könnte das VG Berlin mit
       Klagen von Beamten des Bundespräsidialamts zu tun haben, die eine bessere
       Beurteilung oder eine Beförderung verlangen. Doch dafür wäre nicht
       Büdenbenders Kammer zuständig gewesen. Allenfalls beim eher nebensächlichen
       Ordensrecht hätte es in der Kammer Bezüge zur Arbeit des Bundespräsidenten
       gegeben. Rechtlich lag es also nicht nahe, dass sich Büdenbender gerade
       jetzt von ihrem Amt als Richterin beurlauben ließ.
       
       ## Es besteht eine institutionelle Erwartung
       
       Auch die Regelungen zum Amt des Bundespräsidenten stehen einer
       Berufstätigkeit seiner Gattin nicht entgegen. Im Grundgesetz heißt es zwar:
       „Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und
       keinen Beruf ausüben.“ Doch das gilt natürlich nur für ihn und nicht für
       seine Ehefrau.
       
       Allerdings besteht eine gewisse institutionelle Erwartung, dass sich die
       Gattin des Bundespräsidenten im neuen Amt intensiv engagiert. Sie hat im
       Bundespräsidialamt ein eigenes Büro mit eigener Schreibkraft und einer
       persönlichen Referentin. Letztere darf sie selbst auswählen. Die Mittel
       hierfür sind im Bundeshaushalt fest eingeplant. Nur die Gattin selbst
       erhält nichts – außer Reisekosten.
       
       Traditionell übernimmt die Präsidentengattin bestimmte Schirmherrschaften,
       etwa für das Müttergenesungswerk oder Unicef. Daneben kann sie aber auch
       eigene Akzente setzen, indem sie Initiativen ihrer Wahl besucht, würdigt
       und für sie Presseöffentlichkeit herstellt.
       
       Vermutlich haben diese Gestaltungsmöglichkeiten Elke Büdenbender die
       Entscheidung erleichtert, sich dann doch beurlauben zu lassen. Ursprünglich
       war es wohl anders geplant.
       
       22 Mar 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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