# taz.de -- Bericht über Facebook-Hasskommentar: Wer schrieb den Mordaufruf?
       
       > Darf die taz den Namen nennen, unter dem die Billigung eines Mordes auf
       > Facebook veröffentlicht wurde? Nun verhandelte das OLG Saarbrücken.
       
 (IMG) Bild: Hat wirklich jemand anderer unter E.S. Namen gepostet?
       
       Saarbrücken taz Dürfen Medien die Billigung eines Mordes auf Facebook
       zitieren und dabei den Namen nennen, unter dem der Post veröffentlicht
       wurde – oder müssen sie erst erforschen, wer unter diesem Namen in den
       sozialen Medien unterwegs ist? Über diese Frage verhandelt seit gestern das
       Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Es geht um die Klage des
       Versicherungskaufmanns E. S. gegen die taz.
       
       Im Juli 2014 hatte die taz über einen Shitstrom auf der Facebook-Seite des
       Schriftstellers Akif Pirinçci gegen die Kasseler Sozialwissenschaftlerin
       und Feministin Elisabeth Tuider berichtet. Die Hetze gipfelte in einem
       Satz, der als Mordaufruf verstanden werden konnte. Die taz schrieb damals:
       „Ein E. S. hätte nichts dagegen, diesen Genderlesben 8x9 mm in das dumme
       Gehirn zu jagen“. (In der damaligen Veröffentlichung war der Autorenname
       ausgeschrieben.)
       
       E. S. aus dem Saarland sah sich durch diese Berichterstattung in seinen
       Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte. Er räumte zwar ein, dass das
       Zitat unter seinem Facebook-Account abgesetzt worden war, allerdings sei
       dies von einer ihm unbekannten dritten Person getan worden. Im März hatte
       S. vor dem Landgericht Saarbrücken Erfolg. Gemäß dem Urteil sollte die taz
       seinen Namen in dem Bericht tilgen und die Kosten des Rechtsstreits
       übernehmen. Die taz ging in Berufung. Am Mittwoch deutete die
       Senatsvorsitzende Anna Müller an, dass das OLG den Fall anders entscheiden
       könnte als die Vorinstanz.
       
       Offen blieb die Frage, wer für den umstrittenen Satz verantwortlich war. E.
       S., der in der Verhandlung nicht anwesend war, ließ erklären, eine dritte
       Person habe sich seines Facebook-Accounts bemächtigt. Sein Rechtsanwalt
       Gregor Theado beklagte gestern, es gebe eine regelrechte Kampagne gegen
       seinen Mandanten. Wie und durch wen allerdings der Facebook-Account
       missbraucht worden sein soll, konnte er nicht erklären.
       
       Von einer Schutzbehauptung sprach dagegen taz-Rechtsanwalt Stefan König:
       „Wenn unter meinem Namen etwas in die Welt gesetzt wird, dann trifft mich
       die Beweislast, dass ich es nicht war“, so König. Auch dem OLG sind die
       Erklärungen von E. S. offenbar zu dürftig. „Man muss schon fragen, wie nahe
       oder fern liegt etwas“, so die Senatsvorsitzende. Das Gericht will E. S.
       deshalb noch vor der Urteilsverkündung dazu persönlich anhören, notfalls
       per Videokonferenz.
       
       Auch die Anforderung der ersten Instanz, vor Veröffentlichung eines Zitats
       müssten Journalisten grundsätzlich bei den möglichen Autoren nachfragen und
       im Zweifel auf die Nennung von Namen verzichten, sieht der Senat
       differenziert. „Was hätte man ihn denn fragen können?“, so die Vorsitzende.
       Schließlich habe die taz nur ein Zitat unstreitig „wortwörtlich“
       wiedergegeben. taz-Anwalt König wies darauf hin, dass in dem Artikel nicht
       einmal eine bestimmte natürliche Person genannt worden sei, sondern
       lediglich „ein“ E. S. Folge man dem Urteil der ersten Instanz, könne jeder
       Hassbotschaften posten und sich hinterher herausreden, so König.
       
       Die Senatsvorsitzende wollte sich gestern nicht endgültig festlegen. Die
       Nennung des Zitatautors könne zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aber
       möglicherweise zulässig gewesen sein, inzwischen, zwei Jahre nach der
       Berichterstattung, müssten die Persönlichkeitsrechte des Klägers vielleicht
       höher bewertet werden: „Man könnte den Artikel aus dem Internet nehmen oder
       nur noch die Anfangsbuchstaben des Namens nennen“, regte die
       Senatsvorsitzende an.
       
       Das Urteil soll am 18. Januar fallen.
       
       7 Dec 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christoph Schmidt-Lunau
       
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