# taz.de -- Sieg in Randbereichen
       
       > RechtIm Urteil des Bundesverfassungsgerichts ging es nur um Probleme bei
       > einzelnen AKWs. Der Atomausstieg war rechtmäßig
       
 (IMG) Bild: Das 2011 abgeschaltete AKW Krümmel in Geesthacht, Schleswig-Holstein um 5 Uhr 30
       
       von Christian Rath
       
       Der nach Fukushima beschlossene beschleunigte Atomausstieg ist „im
       Wesentlichen“ verfassungskonform. Das entschied jetzt das
       Bundesverfassungsgericht. Nur „in Randbereichen“ hatten die Klagen der
       Atomkonzerne Erfolg. Ob sie am Ende eine Entschädigung erhalten, ist noch
       völlig offen.
       
       Der Ausstieg wurde schon im Jahr 2002 beschlossen. Damals handelte die
       rot-grüne Bundesregierung mit den Atomkonzernen „Reststrommengen“ für AKWs
       aus. Im Schnitt 32 Jahre sollten sie laufen dürfen. So wollte Rot-Grün
       Entschädigungen vermeiden. 2010 verlängerte die schwarz-gelbe Koalition
       dann die Restlaufzeiten um durchschnittlich 12 Jahre pro AKW. Doch kurz
       darauf kam es in Fukushima zur Reaktorkatastrophe. Ein Erdbeben und ein
       Tsunami führten zur Kernschmelze, gewaltige Mengen Radioaktivität traten
       aus. Drei Monate später nahm der Bundestag die verlängerten Laufzeiten
       zurück. Zudem wurden sieben ältere AKWs und der Pannen-Reaktor Krümmel
       sofort stillgelegt. Für die anderen neun Meiler wurden konkrete
       Stilllegungsdaten festgelegt. Die Letzten sollen 2022 vom Netz gehen.
       
       Gegen diese Gesetzesänderung erhoben die drei großen Energieversorger Eon,
       RWE und Vattenfall Verfassungsbeschwerde. Die AKWs seien nach Fukushima so
       sicher wie zuvor. Ohne Entschädigung sei der Schnellausstieg
       verfassungswidrig. Der vierte Atomkonzern, EnBW, verzichtete auf eine
       Klage, weil er als Staatsunternehmen keine Grundrechte geltend machen kann.
       Auch bei Vattenfall, das Schweden gehört, war die Klagebefugnis fraglich.
       Die Richter ließen die Klage aber zu, denn der schwedische Staat sei in
       Deutschland machtlos.
       
       Das Verfassungsgericht betonte, Atomenergie sei eine
       „Hochrisikotechnologie“ mit „extremen Schadensfallrisiken“ und „bisher noch
       nicht geklärten Endlagerproblemen“. Der Atomausstieg sei daher eine rein
       politische Entscheidung. Es habe genügt, dass die Atomwirtschaft nach
       Fukushima neu „bewertet“ wurde, auch im Hinblick auf die Akzeptanz in der
       Bevölkerung. Der Nachweis einer neuen Gefahrenlage für oder durch die
       deutschen AKWs sei nicht erforderlich gewesen.
       
       Der Atomausstieg von 2002 stand in Karlsruhe allerdings gar nicht auf dem
       Prüfstand, weil die Konzerne nur gegen das Gesetz von 2011 geklagt hatten.
       Es ging also nur noch um mögliche Eingriffe in die den Firmen gewährten
       Reststrommengen. Dabei erklärte Karlsruhe die Laufzeitverlängerung von 2010
       für irrelevant. Denn dabei habe der Gesetzgeber nicht die Rechte der
       AKW-Betreiber erweitern wollen. Vielmehr sei es nur um eine längere Nutzung
       der Kernkraft als „Brückentechnologie“ gegangen. Die Laufzeitverlängerung
       von 2010 durfte deshalb ohne Ausgleich zurückgenommen werden.
       
       Nur die Nutzungsrechte aus den 2002 vergebenen Reststrommengen sah
       Karlsruhe als verfassungsrechtlich geschützt an. Allerdings blieb nur das
       Vattenfall-AKW in Krümmel mit 26,5 Jahren Laufzeit deutlich unter den
       zugesagten 32 Jahren. Obwohl es wegen häufiger Stillstände einen schlechten
       Ruf hatte, hielten die Verfassungsrichter die Schlechterbehandlung für
       ungerechtfertigt, es habe keine konkreten Sicherheitsbedenken gegeben.
       
       Für die Richter ist die frühe Stilllegung von Krümmel keine Enteignung, da
       sich der Staat das AKW und seine Strommengen nicht aneignen wollte. Es habe
       sich vielmehr um eine Inhaltsbestimmung des Eigentums gehandelt, die nur
       ausnahmsweise zu entschädigen sei. Hier liege aber ein Ausnahmefall vor,
       weil es nicht um die Art der Nutzung ging, sondern Nutzungsrechte ganz
       entzogen wurden.
       
       Ein Spezialfall war das RWE-AKW Mülheim-Kärlich, das nie ans Netz ging,
       weil es in einem Erdbebengebiet gebaut worden war. RWE klagte damals und
       erhielt in einem Vergleich Reststrommengen für das AKW. Diese Strommengen
       konnte RWE nach dem Gesetz von 2011 auch nicht mehr vollständig in eigenen
       AKWs nutzen. Bei RWE bleiben unter dem Strich vier Jahresstrommengen
       ungenutzt, bei Vattenfall viereinhalb. Hierfür haben beide Konzerne
       Anspruch auf Ausgleich.
       
       Hinzu kommen möglicherweise noch sogenannte frustrierte Investitionen.
       Gemeint sind damit Reparaturen, die nur im Vertrauen auf die im Jahr 2010
       gewährte Laufzeitverlängerung gemacht wurden. Die Unternehmen durften sich
       damals zu solchen Reparaturen „ermutigt fühlen“ und genießen deshalb
       Vertrauensschutz, so die Richter. Schutzwürdiges Vertrauen konnte
       allerdings nur in dem dreimonatigen Zeitfenster zwischen 8. Dezember 2010
       (Beschluss der Laufzeitverlängerung im Bundestag) und 11. März 2011
       (Atommoratorium nach Fukushima) entstehen, so die Richter.
       
       Entsprechende Ansprüche hatte Eon für die AKW Isar I und Unterweser geltend
       gemacht sowie RWE für Biblis A. Ob die Ansprüche tatsächlich bestehen, ließ
       Karlsruhe offen. Die Richter haben dem Bundestag nun drei Möglichkeiten
       aufgezeigt, wie er bis Ende 2018 das Atomgesetz nachbessern kann. Erstens
       könnte er den betroffenen Unternehmen eine Laufzeitverlängerung ihrer AKW
       zubilligen. Zweitens könnte er Eon und EnBW verpflichten, die nicht
       verstrombaren Reststrommengen von RWE und Vattenfall zu fairen Preisen
       aufzukaufen. Drittens könnte den Unternehmen eine „angemessene“ finanzielle
       Entschädigung aus dem Steuertopf zugesprochen werden, die aber hinter einem
       vollen Wertersatz zurückbleiben darf. (Az.: 1 BvR 2821/11)
       
       7 Dec 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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