# taz.de -- Erzieherin darf Kopftuch tragen
       
       > BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Religionsfreiheit gilt auch in Kindergärten und
       > Kitas. Baden-württembergisches Gesetz muss „verfassungskonform“ ausgelegt
       > werden
       
       Von Christian Rath
       
       FREIBURG taz | Das Bundesverfassungsgericht hat das generelle gesetzliche
       Kopftuchverbot an baden-württembergischen Kitas gekippt. Kopftuchtragende
       Erzieherinnen können künftig nur noch gekündigt werden, wenn sie explizit
       für ihre Religion werben.
       
       Vor zehn Jahren hatte der Stuttgarter Landtag mit den Stimmen von CDU und
       FDP das Kindertagesbetreuungsgesetz des Landes ergänzt. Wer in einer Kita
       oder einem Kindergarten arbeitet, durfte seitdem „keine politischen,
       religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben“,
       die geeignet sind, die Neutralität des Trägers oder den religiösen Frieden
       der Einrichtung zu gefährden. Das klingt sehr abstrakt. Doch in der
       politischen Debatte wurde nur vom „Kopftuchverbot“ gesprochen.
       
       Im August 2007 erhielt eine deutschtürkische Erzieherin von der Stadt
       Sindelfingen eine Abmahnung, weil sie weiterhin mit Kopftuch zur Arbeit
       erschien. Die Frau klagte gegen die Abmahnung und unterlag aber bei den
       Arbeitsgerichten, weil diese ja das Kitagesetz anwenden mussten. „Die
       bewusste Wahl einer religiös bestimmten Kleidung wie des Kopftuchs stellt
       eine religiöse Bekundung im Sinne dieser Vorschrift dar“, entschied 2010
       das Bundesarbeitsgericht.
       
       Erst beim Bundesverfassungsgericht hatte die Frau jetzt Erfolg. Das
       Kitagesetz müsse einschränkend „verfassungskonform“ ausgelegt werden,
       entschied Karlsruhe. Eine abstrakte Gefahr für Neutralität und Kitafrieden
       genüge nicht, um eine Erzieherin abzumahnen oder gar zu kündigen.
       Schließlich könne diese sich auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit
       berufen. Nur wenn jemand offen für seinen Glauben werbe, sei das
       Bekundungsverbot im Kitagesetz noch anwendbar.
       
       Zur Begründung hieß es: Mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne
       Erzieherinnen sei „keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten
       Glauben verbunden“, es gehe vielmehr um eine „erkennbar individuelle
       Grundrechtsausübung“. Vom Tragen eines Kopftuchs allein gehe auch noch kein
       werbender oder gar missionierender Effekt aus. Die Eltern müssten damit
       leben, dass ihr Kind in der Kita, wie auch sonst in der Öffentlichkeit,
       Frauen mit Kopftuch begegne. „Ein ‚islamisches Kopftuch‘ ist in Deutschland
       nicht unüblich, sondern spiegelt sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach
       wider“, schrieben die Richter.
       
       Der Beschluss kommt nicht überraschend, nachdem das Gericht Anfang 2015
       bereits bei Lehrerinnen generelle Kopftuchverbote beanstandet hatte. Es
       hielt nicht einmal eine Pressemitteilung für angemessen.
       
       Die grün-schwarze Koalition dürfte keine Probleme mit der neuen Karlsruher
       Vorgabe bekommen. Da das Kitagesetz nicht für verfassungswidrig erklärt,
       sondern nur neu ausgelegt wurde, muss die Landesregierung nun nicht tätig
       werden. Anwenden müssen die liberalere Linie nun die Kita-Träger. (Az.: 1
       BvR 354/11)
       
       Meinung + Diskussion
       
       30 Nov 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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