# taz.de -- Vereinsgesetz in Deutschland: Religionsprivileg gilt nicht mehr
       
       > Seit 15 Jahren können Vereine mit religiöser Zielsetzung verboten werden,
       > wenn sie die Sicherheit gefährden. Auf „Die wahre Religion“ trifft das
       > zu.
       
 (IMG) Bild: Die Durchsuchung erfolgte nicht im Rahmen der Strafverfolgung, sondern war Teil vereinsrechtlicher Maßnahmen
       
       BERLIN taz | Das deutsche Vereinsgesetz regelt nicht, wie man Vereine
       gründet und zur Blüte führt. Nein, es regelt, wann der Staat Vereine
       verbieten kann und welche Befugnisse er dabei hat. Zwar beginnt das Gesetz
       ganz liberal: „Die Bildung von Vereinen ist frei.“ Doch schon im nächsten
       Satz kommt der Gesetzgeber zur Sache: „Gegen Vereine, die die
       Vereinsfreiheit missbrauchen“, könne „zur Wahrung der öffentlichen
       Sicherheit“ eingeschritten werden.
       
       Ein Verbot ist dabei aus drei Gründen möglich: Wenn Ziele oder Aktivität
       des Vereins die Strafgesetze verletzen, wenn sich der Verein gegen die
       verfassungsmäßige Ordnung wendet und wenn sich der Verein gegen die
       Völkerverständigung richtet. Im Fall von „Die wahre Religion“ (DWR) ging es
       um die beiden letzten Gründe.
       
       Bis 2001 gab es im Vereinsgesetz ein sogenanntes Religionsprivileg. Vereine
       mit religiöser Zielsetzung durften nicht verboten werden. Nach den
       Al-Qaida-Anschlägen von New York und Washington galt diese Einschränkung
       aber als überholt. Als eine der ersten Maßnahmen des nach dem damaligen
       Innenminister Otto Schily (SPD) benannten Otto-Katalogs wurde daher das
       Privileg gestrichen.
       
       Auch verfassungsrechtlich war das Privileg nicht geboten. Wer aus
       religiöser Verhetzung andere tötet oder dazu aufruft, muss Eingriffe in
       seine Religionsfreiheit dulden. Das gebietet schon die staatliche Pflicht
       zum Schutz der potenziellen Opfer, die ja auch Grundrechte haben.
       
       Inzwischen hat das Innenministerium schon mehrfach islamistische Vereine
       verboten, unter anderem den Kölner „Kalifatsstaat“ (2001), die
       „YATIM-Kinderhilfe e. V.“ (2005), die Hamas-nahe Hilfsorganisation „IHH“
       (2010) und auch mehrere salafistische Vereine. Natürlich erhielt auch der
       „IS“ (2014) ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot, so dass sein Emblem
       in Deutschland von Anhängern nicht gezeigt werden darf.
       
       Die Durchsuchung von 190 Häusern, Wohnungen und Büros von DWR-Aktivisten
       erfolgte nicht im Rahmen der Strafverfolgung, sondern war ebenfalls Teil
       der vereinsrechtlichen Maßnahmen. Denn wenn ein Verein verboten wird, wird
       auch sein Vermögen beschlagnahmt und einbezogen. Die örtlich zuständigen
       Verwaltungsgerichte hatten die Durchsuchungen genehmigt.
       
       15 Nov 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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