# taz.de -- Streit um Straßen-Bemalung: „Das ist Amtsanmaßung“
       
       > Die Anwohner-Ini Lahnstraße hat zur Verkehrsberuhigung eine Kreuzung blau
       > gefärbt, das Amt hat’s wieder weggefräst: zu Recht, sagt Anwältin
       > Alexandra Siemering
       
 (IMG) Bild: Der Schrecken aller Autofahrer: eine blaue Straße! Was nun?
       
       taz: Frau Siemering, was ist konkret ein gefährlicher Eingriff in den
       Straßenverkehr? 
       
       Alexandra Siemering: Beispielsweise Dinge von der Autobahnbrücke schmeißen,
       Gullydeckel entfernen, gefährliche Hindernisse aufstellen. Das kann sein:
       Draht über die Fahrbahn spannen, Straßensperren errichten, das Werfen von
       Holzscheiten. Und auch als Autofahrer kann man selbst gefährlich in den
       Straßenverkehr eingreifen: etwa durch das Abbremsen, um anderen eine
       Lektion zu erteilen, oder absichtliches Schneiden.
       
       Wir fragen für eine Bürger-Initiative: Ist das Färben einer Kreuzung mit
       blauer Farbe auch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr? 
       
       Erst dann, wenn ein objektiver und ein subjektiver Tatbestand
       zusammenkommen. Der objektive Tatbestand ist eine abstrakte Gefährdung der
       Sicherheit des Straßenverkehrs. Die ist bei einer blauen Kreuzung durchaus
       gegeben. Die Motivation der Anwohner war jedoch im Zweifel das Gegenteil:
       Die Färbung sollte zur Sicherheit beitragen. Die Initiative wollte die
       Verkehrsteilnehmer an die geltenden Regeln, rechts vor links, erinnern.
       Damit ist der subjektive Tatbestand womöglich nicht erfüllt. Um gefährlich
       zu sein, muss der Eingriff zudem mit Schädigungsvorsatz getätigt worden
       sein. Außerdem muss für den Tatbestand des gefährlichen Eingriffes eine
       konkrete Gefahr für Verkehrsteilnehmer nachgewiesen sein. Durch
       Außenstehende müsste etwa ein Unfall oder ein Beinahe-Unfall bezeugt sein,
       der auf die blaue Kreuzung zurückzuführen ist. Das ist in diesem Fall
       zweifelhaft.
       
       Dann hatte Jens Tittmann, Sprecher des Bausenators, also unrecht, als er
       die Aktion als „gefährlichen Eingriff“ wertete. War es dann auch
       unrechtmäßig, sofort alles zu sperren, einzureißen und neu zu asphaltieren? 
       
       Nein. Dafür gibt es Verwaltungsvorschriften im Bremer Landesgesetz. Um eine
       drohende Gefahr abzuwenden, kann die Behörde die Maßnahme unter bestimmen
       Voraussetzungen ohne vorherige Aufforderung an den Störer mit einer
       sogenannten Ersatzvornahme durchführen. Und dann anschließend die Kosten
       auf den Verursacher abwälzen.
       
       Aber geht von einer blauen Kreuzung eine Gefahr aus? 
       
       Sie ist eine Irritation. Für den Straßenverkehr gilt das
       Sichtbarkeitsprinzip: Jeder Verkehrsteilnehmer, der an die Kreuzung kommt,
       muss mit einem beiläufigen Blick die Verkehrszeichen verstehen können. Wenn
       ich als Fahrerin in eine verkehrsberuhigte Zone komme und dort ein Schild
       für Tempo 30 steht, ist mir klar: Hier muss ich mich an rechts vor links
       halten. Das weiß ich aber nicht deswegen, weil die Straße blau angemalt
       ist. Diese Markierung ist kein erkennbares Verkehrszeichen. Die STVO regelt
       genau, was zulässige Verkehrszeichen sind: Blaue Farbe für eine Kreuzung
       ist da nicht vorgesehen.
       
       Aber das ist doch trotzdem nicht gefährlich. 
       
       Doch: sowohl die blaue Farbe als auch die rote Linie, die wie eine
       Haltelinie aussieht. Als Verkehrsteilnehmer könnte ich denken, dass ich
       dort in jedem Fall halten muss. Wenn jemand hinter mir fährt, rechnet der
       nicht damit, dass ich auch ohne bevorrechtigten Querverkehr halte. Damit
       besteht die Gefahr eines Auffahrunfalls. Das gefährdet mich, meinen
       Mitfahrer und den Hintermann.
       
       Aber gerade, weil die Situation in der Lahnstraße vorher so gefährlich war,
       hat die Ini die Kreuzung gefärbt. Hätte man nicht abwarten können und
       gucken, ob es funktioniert? 
       
       Nein: Wenn man von der STVO abweichende Zeichen und Markierungen anbringt,
       entbehren die einer Rechtsgrundlage. Sobald das Amt Kenntnis von einem
       rechtswidrigen Zustand hat, ist es dazu aufgefordert, ihn zu beheben.
       Deswegen hat der ASV auch so schnell reagiert. Tut es das nicht, trägt das
       Amt an einem Unfall im Zweifel Mitschuld.
       
       Waren denn der große Aufriss und die Kosten von 8.500 Euro verhältnismäßig? 
       
       Ob die Kosten gerechtfertigt sind, müsste gegebenenfalls ein Gutachter
       prüfen und einschätzen. Wenn ich der Adressat dieser Rechnung wäre, würde
       ich der Zahlungsaufforderung widersprechen und einen Sachverständigen
       einsetzen. So viel mehr kostet der dann auch wieder nicht. Alle
       Amtsmaßnahmen müssen erforderlich, geeignet und angemessen sein. Wenn es
       eine andere Möglichkeit zum Beheben der Markierung gegeben hätte, etwa
       durch Übergießen, hätte das ASV ein ebenso geeignetes milderes und
       billigeres Mittel vorziehen müssen.
       
       Wäre es besser gewesen, wenn die Anwohnerinitiative Poller oder Kölner
       Teller angebracht hätte? 
       
       Kölner Teller gelten nicht als Hindernis. Solange sie ordnungsgemäß und
       sachgerecht angebracht sind, geht von ihnen keine Gefahr für den
       Straßenverkehr aus. Aber ohne Befugnis oder Genehmigung geht beides
       grundsätzlich nicht. Solche eigenmächtigen Handlungen sind immer
       Amtsanmaßungen. Auch wenn es kein gefährlicher Eingriff ist. Ein Poller
       stellt grundsätzlich jedoch ein Hindernis dar.
       
       Immerhin hat das ASV auf eine Anzeige verzichtet. 
       
       Amtsanmaßung ist ein Offizialdelikt, eine Strafverfolgung erfolgt nicht auf
       Antrag. Vermutlich bekommen die Initiatoren also trotzdem bald Post vom
       Staatsanwalt. Außerdem war das Färben natürlich Sachbeschädigung, also
       unbefugtes Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache.
       
       Was ist denn, wenn jetzt an der selben Kreuzung Beinahe-Unfälle oder gar
       richtige Unfälle passieren, weil eben rechts vor links missachtet wird? 
       
       Das wäre ein Indiz dafür, dass Maßnahmen erforderlich sind. Das würde aber
       keinen rechtswidrigen Zustand rechtfertigen, sondern nur einen erhöhten
       Handlungsbedarf für das Amt bedeuten.
       
       28 Jul 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Gareth Joswig
       
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