# taz.de -- Gesetz gegen Menschenhandel: Strafen für rücksichtslose Freier
       
       > Kunden von Zwangsprostituierten sollen mit bis zu fünf Jahren Haft
       > bestraft werden. Spätere Anzeigen bei der Polizei schützen sie vor
       > Sanktionen.
       
 (IMG) Bild: Sexarbeit ist nur legal, wenn sie freiwillig geschieht
       
       Berlin taz | Freier, die die Notlage von Zwangsprostituierten ausnutzen,
       sollen künftig mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Einen
       entsprechenden Vorschlag hat die Bundesregierung am Mittwoch beschlossen.
       Er soll vom Bundestag in einen bereits 2015 vorgelegten Gesetzentwurf zur
       Bestrafung von Menschenhandel eingebaut werden.
       
       Bestraft werden soll, wer sexuelle Handlungen mit einer
       Zwangsprostituierten vornimmt und dabei deren persönliche oder
       wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit im Ausland ausnutzt.
       Strafe droht also nur bei vorsätzlichem Handeln, wobei „bedingter Vorsatz“
       genügt. Das heißt: Der Täter muss entweder wissen, dass es sich um eine
       Zwangsprostituierte handelt, oder es billigend in Kauf nehmen.
       
       Dem Justizministerium ist klar, dass es dabei Beweisprobleme geben kann.
       Solche Probleme könnten aber kein Grund sein, generell auf die Bestrafung
       dieses Verhaltens zu verzichten, heißt es in der Begründung des
       Regierungsvorschlags. Immerhin könne es auch eindeutige Fälle geben, in
       denen die erwartbare Ausrede des Freiers, er habe gar nichts geahnt,
       offensichtlich eine „Schutzbehauptung“ ist. Dazu rechnet das Ministerium,
       wenn das Opfer den Täter ausdrücklich um Hilfe bittet, wenn beim Opfer
       „Merkmale von Gewaltanwendung“ zu sehen sind oder es in einem „stark
       eingeschüchterten Zustand“ ist.
       
       Wenn den Freier zu Hause dann die Reue packt und er die Polizei auf die
       mutmaßliche Zwangsprostituierte hinweist, soll er allerdings straffrei
       ausgehen. Die neue Freierstrafbarkeit soll künftig in Paragraf 232a Absatz
       6 des Strafgesetzbuchs geregelt sein.
       
       ## Straftaten benennen
       
       Der Gesetzentwurf zur Strafbarkeit des Menschenhandels geht auf eine
       EU-Richtlinie von 2011 zurück, die 2013 umgesetzt hätte sein müssen. Deren
       Anforderungen genügt das deutsche Recht allerdings bereits ganz
       überwiegend. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte die Strafbarkeit
       des Menschenhandels nur um Fälle erweitert werden, in denen es um
       Organentnahme oder Bettelei geht.
       
       Der Rechtsausschuss hat inzwischen aber vorgeschlagen, das deutsche Recht
       übersichtlicher zu gliedern und nun ausdrücklich Straftaten wie „Ausbeutung
       der Arbeitskraft“, „Zwangsarbeit“ und „Zwangsprostitution“ zu benennen.
       Diese Vorschläge nahm die Bundesregierung in ihren Formulierungsvorschlag
       ebenfalls auf.
       
       Parallel dazu läuft ein anderes Gesetzgebungsverfahren zum
       „Prostituiertenschutzgesetz“. Hier werden Anforderungen an Bordellbetreiber
       benannt und Anmeldepflichten für Prostituierte geschaffen.
       
       In der französischen Nationalversammlung wurde am Mittwochnachmittag über
       ein Gesetz abgestimmt, laut dem Kunden von Prostituierten generell bis zu
       1.500 Euro Strafe zahlen müssen.
       
       6 Apr 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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