# taz.de -- Lärmbelästigung oder Zukunftsmusik?
       
       > Nachbarschaft Das Amtsgericht erklärt eine Kita in St. Georg wegen
       > Lärmbelästigung für unzulässig
       
       "Wir haben schon Berufung eingelegt. Wir wollen sehen, was die zweite, oder
       auch die folgende Instanz dazu sagt", sagt Ralf Burmester, Vermieter der
       Kita "Kinderloft". "Das Interesse der Gemeinschaft nach Kinderbetreuung in
       der Nähe des Wohnortes muss wichtiger sein, als die Interessen Einzelner."
       
       Die Kita im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhaus in der Brennerstraße ist
       nicht zulässig. Das hat das Amtsgericht St. Georg am 26. Februar auf eine
       Klage der Wohnungseigentürmergemeinschaft hin entschieden.
       
       Die EigentümerInnen hatten sich über den starken Lärm beschwert, der von
       den 35 Kindern ausgeht. So beschreibt die Mieterin Ulrike Arnold die
       kleinen und ansonsten kinderlosen Wohnungen als "sehr hellhörig". Sie wohne
       im ersten Stock und könne sogar die Waschmaschine im Keller hören. Daher
       wirbt sie in einem Facebook-Kommentar um Verständnis für die
       EigentümerInnen.
       
       Jedoch verbietet das Bundesimmissionsschutzgesetz, auch Kinderlärmgesetz
       genannt, seit 2011 Klagen gegen Kitas und Spielplätze wegen
       Lärmbelästigung. Im Gegensatz zu Baustellenlärm gilt Kindergeschrei nicht
       als schädliche Umwelteinwirkung.
       
       Hier aber greift die Nutzungsregelung, die die EigentümerInnen festgelegt
       haben. Die sieht eine gewerbliche Nutzung vor. Kai Wantzen, Sprecher des
       Amtsgerichts sagte dem Hamburger Abendblatt, dass eine Kita "trotz der
       bestehenden Nutzungsregelung zulässig sein kann, wenn die anderen
       Eigentümer typischerweise nicht stärker beeinträchtigt sind, als durch
       einen Laden". Dafür müsste der Eigentümer Vorkehrungen treffen, um
       Lärmbeeinträchtigungen gering zu halten. Dass er in diese Richtung tätig
       geworden wäre, habe das Gericht jedoch "nicht feststellen" können.
       
       Burmester hält dieses Urteil für nicht rechtmäßig: "Im April 2015 entschied
       der Bundesgerichtshof, dass das ,Kinderlärmschutzgesetz' sowohl im
       Mietrecht als auch im Wohnungseigentumsgesetz gilt" – also auch in diesem
       Fall.
       
       Außerdem bemängelt Burmester: "Richtig perfide finde ich die Begründung des
       Vorsitzenden, der ausdrücklich auf die Wertungen des
       Bundesimmissionsschutzgesetzes hinweist und sagt, dass auch der
       Bundesgesetzgeber damit anerkannt hat, dass Kinder Lärm machen. Damit wird
       der Gesetzeszweck in sein Gegenteil verdreht."
       
       Der Grünen-Abgeordnete Farid Müller hätte sich einen Kompromiss außerhalb
       des Gerichtssaals gewünscht: "Formalrechtlich mag das so sein, aber ein
       Zusammenleben hat auch noch andere Facetten". Leonie Habisch
       
       3 Mar 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Leonie Habisch
       
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