# taz.de -- Urteil zu Polizei-Razzien: Strafermittler sollen warten
       
       > Das Bundesverfassungsgericht hat den Richtervorbehalt bei
       > Hausdurchsuchungen gestärkt. Hintergrund waren Razzien in Hamburg.
       
 (IMG) Bild: Müssen weiterhin auf einen Richter warten: Polizisten beim Hausbesuch
       
       Hamburgs Staatsanwaltschaft verstößt schon mal gegen das Grundgesetz: So
       lässt sich die jetzt ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
       lesen, wonach die Strafverfolgungsbehörde nicht einfach eine
       Hausdurchsuchung anordnen kann, bloß weil ein Gericht nicht schnell genug
       entscheidet (taz berichtete). Die Neigung der Hamburger Staatsanwälte, in
       so einem Fall selbstständig eine durchsuchen zu lassen, verstößt demnach
       gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Ist ein
       Ermittlungs- oder Eilrichter eingeschaltet, endet die mögliche
       „Eilkompetenz“ der Behörden.
       
       Zugrunde liegen dem Urteil drei Hamburger Verfahren aus den Jahren 2009 und
       2010. Dabei ging es um den Verdacht des illegalen Waffenbesitzes, dann um
       das Anfertigen eines politischen Bekennerschreibens sowie um den Verdacht
       des illegalen Medikamenten-Handels. Im zweiten Fall hatte eine Zeugin am
       25. August 2009 die Polizei informiert, sie habe in einem Internetcafé eine
       Frau dabei beobachtet, wie diese ein „Selbstbezichtigungsschreiben“ zu
       einem geplanten Brandanschlag auf Fahrzeuge der Firma DHL sowie der
       Deutschen Post AG erstellt habe.
       
       Als die so Bezichtigte das Lokal verlassen wollte, wurden sie von
       Polizisten festgenommen. Bei der Durchsuchung ihres Rucksacks fanden die
       Ermittler dann einen doppelseitig per Hand beschriebenen Zettel sowie den
       Ausdruck einer Internetseite, die weitgehend textidentisch waren.
       
       Um 16.30 Uhr informierten die Polizeibeamten die Staatsanwaltschaft über
       den Verdacht und die Funde, diese leitete ein Ermittlungsverfahren gegen
       die Frau ein und wollte deren Wohnung durchsuchen, um weitere Beweismittel
       sicherzustellen sowie Hinweise auf etwaige Mittäter bei der angeblich
       geplanten Sachbeschädigung zu erhalten. Um 16.42 Uhr fragte die
       Staatsanwaltschaft daher telefonisch beim Amtsgericht wegen eines
       Durchsuchungsbeschlusses an. Da der für die Entscheidung zuständige
       Ermittlungsrichter nicht erreicht werden konnte, erklärte sein Vertreter,
       ohne Vorlage der Ermittlungsakte könne er am Telefon nicht die erbetene
       Entscheidung treffen.
       
       Die Erstellung und Übersendung der angeforderten Akte hätte nach
       Einschätzung der Staatsanwaltschaft etwa zweieinhalb Stunden gedauert – zu
       lange, befand die Behörde und ordnete um 16.50 Uhr bei den ermittelnden
       Beamten eine Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug an. Es könne nicht auf die
       Erstellung der Papierakte und deren Übermittlung an den Ermittlungsrichter
       gewartet werden, so hieß es damals, denn die Verdächtige müsse nach
       Beendigung der da noch ausstehenden erkennungsdienstlichen Behandlung
       wieder entlassen werden und könnte dann Beweismittel verschwinden lassen.
       Ihre Wohnung wurde noch am selben Tag zwischen 19 Uhr bis 19.25 Uhr
       durchsucht.
       
       Die Hamburger Gerichte beurteilten dieses Vorgehen der Ankläger
       widersprüchlich, zuletzt sah das Landgericht es wegen Gefahr in Verzug aber
       als begründet an. Die Karlsruher Richter dagegen stärkten jetzt, nach
       Auswertung aller Gesichtspunkte, ausdrücklich den Richtervorbehalt bei
       Hausdurchsuchungen: Ist ein Richter erreichbar und schon mit dem jeweiligen
       Vorgang befasst, entfällt „die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden zur
       eigenständigen Anordnung der Durchsuchungsmaßnahmen“, erklärten die
       Richter. Die Verfahren werden zur neuen Bewertung an das Landgericht
       zurückverwiesen.
       
       Und Hamburgs Staatsanwaltschaft? Verspricht Besserung: „Wir werden“, sagt
       Sprecherin Nana Frombach der taz, „das Urteil künftig beachten.“
       
       17 Jul 2015
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Kai von Appen
       
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