# taz.de -- Urteil gegen Abmahnanwalt im Wortlaut: "Wissentlich gegen die Rechtsordnung"
       
       > Im September verurteilte das Amtsgericht Abmahnanwalt Gravenreuth zu
       > einer Haftstrafe wegen versuchten Betrugs. Nun liegt die
       > Urteilsbegründung vor, die taz.de dokumentiert.
       
 (IMG) Bild: "Unbedingt erforderlich, mit Freiheitsstrafe auf den Angeklagten einzuwirken": Homepage von Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth
       
       Geschäftsnummer: (276 Ds) 63 Js 6608/06 (58/07) (nicht rechtskräftig,
       Berufung ist eingelegt)
       
       In der Strafsache gegen Dipl-Ing. GünterWerner Freiherr von Gravenreuth
       geborener Dörr ... wegen Betruges
       
       Das Amtsgericht Tiergarten hat in der Sitzung vom 11.09.2007 erkannt:
       
       Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von
       sechs Monaten verurteilt....
       
       §§ 263, 22, 23 StGB.
       
       Gründe:
       
       Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und vorbestraft. Das Landgericht München
       verurteilte den Angeklagten am 18. April 2000 - 23 Ns 315 Js 19785/95 -
       wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen zu einer Geldstrafe von 150
       Tagessätzen zu je 160,00 DM.
       
       Am 3. Mai 2006 erhielt der Angeklagte eine E-Mail von der taz GmbH. Am 4.
       Mai 2006 forderte er die taz GmbH auf, diese E-Mail Zusendungen zu
       unterlassen und stellte eine Kostenrechnung über 651,80 Euro. Auf diese
       Aufforderung reagierte die taz GmbH nicht, so dass der Angeklagte am 19.
       Mai 2006 zum Aktenzeichen 15 0 346/06 beim Landgericht Berlin eine
       einstweilige Verfügung auf Unterlassung gegen die taz GmbH erwirkte. Mit
       Schreiben vom 21. Juni 2006 übersandte der Angeklagte der taz GmbH eine
       Kostenrechnung in Höhe von 408,80 Euro.
       
       Mit weiterem Schreiben vom 21. Juni 2006 beantragte der Angeklagte selbst,
       die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf 667,90 Euro
       festzusetzen. Das Landgericht Berlin erließ einen
       Kostenfestsetzungsbeschluss am 23. Juni 2006 über eine Summe von 662,90
       Euro. Am 29. Juni 2006 überwies die taz GmbH eine Summe von 663,71 Euro,
       die mit folgendem Zusatz beim Angeklagten auf dem Online Kontoauszug am
       30.06.2006 erschien: „TAZ VERLAGS- UND RNR 150246/06 Datum 23.06.2006
       BERTAG 663,71 KTO. 700“
       
       Den Kostenfestsetzungsbeschluss erhielt der Angeklagte nach eigenem
       Empfangsbekenntnis am 1. Juli 2006 zugestellt. Der 1. Juli 2006 war ein
       Samstag, das Empfangsbekenntnis wurde durch den Angeklagten selbst am 1.
       Juli 2006 an das Landgericht gefaxt. Am 4. Juli 2006 teilte der Angeklagte
       durch selbst geschriebenes Schreiben vom 4. Juli 2006 mit, er habe
       zwischenzeitlich den Zahlungseingang der Kostenrechnung für das
       Abschlussschreiben vom 21. Juni 2006 verbucht. Er sehe dies als konkludente
       Abschlusserklärung an. Weiterhin forderte er die taz GmbH auf, den
       Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin fristgerecht auszugleichen.
       
       Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 teilte die taz GmbH dem Angeklagten
       ausdrücklich mit, dass Zahlungsgrund für den Betrag von 663,71 Euro der
       Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23.06.2006 nebst
       anteiliger Zinsen sei. Die Zahlung beziehe sich nicht auf die
       Abschlusserklärung. Dieses Schreiben faxte die taz GmbH sogleich auch an
       den Angeklagten, das auch am 10.Juli 2006 beim Angeklagten eingeht. Das
       Schreiben selbst vom 10. Juli 2006 der taz GmbH trägt beim Angeklagten den
       Eingangsstempel vom 13. Juli 2006. Das FAX wurde anlässlich einer
       Durchsuchung der Büroräume des Angeklagten in einem Aktenordner entdeckt,
       nachdem der Angeklagte zuvor mitgeteilt hatte, er habe kein ein FAX
       erhalten.
       
       Trotz der Zahlung durch die taz GmbH beantragte der Angeklagte selbst einen
       Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
       am 13. Juli 2006 hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses des
       Landgerichts Berlin vom 23.06.2006 zu 150346/06. Mit Schreiben vom 14. Juli
       2006 teilte der Angeklagte der taz GmbH mit, er habe das Schreiben vom 10.
       Juli 2006 nicht per FAX vorab erhalten. Weiterhin teilt er Folgendes mit:
       „Die Überweisung enthielt u.a. den Text „RNR“ was wohl Rechnungsnummer sein
       soll. Rechnungen gab es bisher zwei, nämlich zur Abmahnung (welche infolge
       des Verfügungsverfahrens auf deren Hälfte zu reduzieren ist) und die
       Rechnung für das Abschlussschreiben.“
       
       Aufgrund des am 6. September 2006 ergangenen Pfändungs- und
       Überweisungsbeschlusses wurden die Nutzungsrechte der Internetdomain der
       taz GmbH gepfändet. Am 16. Oktober 2006 stellte der Angeklagte einen Antrag
       beim Amtsgericht auf Verwertung der Internetdomain in Form einer
       Versteigerung. Eine Verwertung der Internetdomain erfolgte nicht, weil die
       taz GmbH am 25. Oktober 2006 Vollstreckungsgegenklage und Antrag auf Erlass
       einer einstweiligen Anordnung zum Landgericht Berlin erhoben hatte. Das
       Landgericht Berlin hat am 27. Oktober 2006 zu 15.0.849/06 dann die
       Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt. Mittlerweile hat der Angeklagte
       den Betrag in Höhe von 697,42 Euro am 12.03.2007 an die taz GmbH
       zurückgezahlt.
       
       Am 23. November 2006 erging dann der Durchsuchungsbeschluss für die
       Büroräume des
       
       Angeklagten. Am 9. Januar 2007 begaben sich die Polizeibeamten S. und P. in
       die Büroräume des Angeklagten und dieser konnte unverzüglich in der
       dazugehörenden Akte dann das angeblich nicht erhaltene FAX vom 10. Juli
       2006 auffinden.
       
       Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er keinen Betrug begehen
       wollte. Er sei zwar selbst für die Kontenverwaltung zuständig und führe
       diese "online", er sei aber davon ausgegangen, er habe einen Anspruch aus
       dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Er sei davon ausgegangen, die taz GmbH
       habe den Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht beglichen. Es sei zu diesem
       Zeitpunkt recht "chaotisch" in seiner Kanzlei gewesen, daher habe er weder
       das Fax vom 10. Juli 2006 vorgelegt bekommen noch das Schreiben vom 10.
       Juli 2006 selbst. Diese Einlassung ist nach Ansicht des Gerichts eine
       Schutzbehauptung. Der Angeklagte hat wissentlich einen Pfändungs- und
       Überweisungsbeschluss aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt,
       dessen Anspruch zu diesem Zeitpunkt erloschen war.
       
       Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und führt seine Konten und deren Eingänge
       selbst. Dazu benutzt er das Onlineverfahren. Somit hatte der Angeklagte
       spätestens am 30. Juni 2006 Kenntnis, dass die taz GmbH auf den
       Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt hatte. Die Zahlung betraf genau die
       Summe aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin nebst
       anteilige Zinsen. Sie erfolgte in unmittelbarer Beantragung des
       Kostenfestsetzungsbeschlusses durch den Angeklagten. Zwischen dem Antrag
       seitens des Angeklagten und der Zahlung durch die taz GmbH lagen nur Tage.
       Der Beschluss erfolgte am 23. Juni 2006 und war ausdrücklich als Datum auf
       dem Online Kontoauszug sichtbar. Zudem war das Geschäftszeichen 15 0 346/06
       als "150346/06" angegeben. Der Angeklagte selbst hielt sich am 1. Juli 2006
       in seiner Kanzlei auf, einem Samstag, und sandte zu diesem Zeitpunkt das
       Empfangsbekenntnis über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
       Berlin an das Landgericht per Fax zurück! An einem solchen Tag herrscht
       Ruhe in der Praxis und ein Rechtsanwalt unterschreibt nicht einfach etwas,
       was er nicht gelesen hat. Insoweit hatte der Angeklagte seit einem Tag
       (30.06.2006) Kenntnis von der Zahlung durch die taz GmbH und erhält einen
       Tag nach Zahlung (01.07.2006) den Kostenfestsetzungsbeschluss. Hier ist es
       ausgeschlossen, dass ein im Geschäftsleben stehender Rechtsanwalt diese
       Zahlung vergessen haben könnte innerhalb von höchstens 30 Stunden.
       
       Zudem ging es um eine Streitigkeit gegen die taz GmbH. Bei der taz GmbH
       handelt es sich nicht um einen kleinen Unbekannten, sondern dieser
       Zeitungsverlag ist weit über die Grenzen von Berlin bekannt. Es gab nur
       dieses eine Gerichtsverfahren zwischen der taz GmbH und dem Angeklagten,
       weitere Geschäftsbeziehungen bestanden nicht. Deshalb ist es
       ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich hier über irgendetwas irrte und
       kein Interesse am weiteren Gang des Verfahrens hatte. Der
       Kostenfestsetzungsbeschluss und die Zahlung lagen zeitlich derart eng
       zusammen, dass dem Angeklagten das Erlöschen der Forderung gemäß § 362 BGB
       nicht entgangen sein kann.
       
       Der Angeklagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass die taz GmbH auf das
       Abschlussschreiben vom 21. Juni 2006 gezahlt hatte, denn hier wurde seitens
       des Angeklagten lediglich eine als Kostenrechnung bezeichnete Summe von
       insgesamt 408,80 Euro geltend gemacht. Dieser Betrag ist nicht in Einklang
       zu bringen mit der Zahlung die durch die taz GmbH am 29. Juni 2006
       erfolgte, denn der Betrag lautete auf 663,71 Euro. Auch konnte der
       Angeklagte die Zahlung nicht verwechselt haben mit der vom 4. Mai 2006
       geltend gemachten Schadensersatzforderung aufgrund der
       Unterlassungsaufforderung in Höhe von 651,80 Euro. Denn diesen Betrag
       durfte der Angeklagte gar nicht mehr in dieser Höhe geltend machen.
       Aufgrund des durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem
       Landgericht stand dem Angeklagten lediglich - wenn überhaupt - ein Anspruch
       auf die Hälfte des Betrages zu (Vorbemerkung 3 Abs.4 S.3 W zum RVG). Dies
       wusste der Angeklagte auch, er schrieb selbst im Schreiben vom 14. Juli
       2006 "(welche infolge des Verfügungsverfahrens auf deren Hälfte zu
       reduzieren ist)". Also war auch hier keine Zuordnung auf diese Rechnung
       möglich, da die Zahlungshöhe drastisch divergierten. Die Zahlung seitens
       der taz GmbH deckte sich allein mit der Summe aus dem
       Kostenfestsetzungsbeschluss.
       
       Als der Angeklagte nunmehr trotz Kenntnis der Zahlung aus dem
       Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckte, hat er einen versuchten Betrug
       gegenüber der taz GmbH begangen, Vergehen des versuchten Betruges gemäß §§
       263, 22, 23 StGB. Zur Vollendung kam es allein nicht, weil die taz GmbH im
       Oktober 2006 eine Vollstreckungsgegenklage erhob und einen Antrag auf
       Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragte.
       
       Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen,
       dass es lediglich beim Versuch geblieben ist und die Rückzahlung des
       Betrages in Höhe von 697,42 Euro an die taz GmbH erfolgt ist. Gegen ihn
       spricht jedoch, dass er vorbestraft ist und die Vollstreckung mittels
       Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis in den Oktober 2006 betrieben
       hat, obwohl er wusste, dass er keinen Anspruch aus dem Pfändungs- und
       Überweisungsbeschluss hatte. Der Angeklagte hat sich uneinsichtig gezeigt
       und in einem hohen Maße hat er sich wissentlich gegen die Rechtsordnung
       verhalten und dass, obwohl er Organ der Rechtspflege ist. Trotz der
       klarstellenden Schreiben seitens der taz GmbH hat er seine ihm bekannte
       falsche Rechtsansicht mit Vehemenz betrieben, weil er mit aller Gewalt die
       Internetdomain der taz GmbH versteigern wollte, um der taz GmbH
       wirtschaftlich zu schaden. Aus diesen Gründen kommt nur eine
       Freiheitsstrafe in Betracht, die mit sechs Monaten angemessen ist. Diese
       Freiheitsstrafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, weil das
       Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte erneut Straftaten dieser Art
       begehen wird. Er zeigt keine Einsicht und hätte die taz GmbH nicht einen
       derart guten Rechtsanwalt gehabt, hätte der Angeklagte trotz Kenntnis aller
       Umstände, die zum Erlöschen der Forderung geführt haben, die Internetdomain
       verwertet. Es war unbedingt erforderlich, mit Freiheitsstrafe auf den
       Angeklagten einzuwirken, um auch die Allgemeinheit vor dem Verhalten des
       Angeklagten zu schützen.
       
       6 Nov 2007
       
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 (DIR) Gericht begründet Haftstrafe: Abmahnanwalt "zeigt keine Einsicht"
       
       Das Gericht hat die Haftstrafe gegen Abmahnanwalt Gravenreuth mit drohenden
       weiteren Straftaten begründet. Verbraucherschützer erwarten trotz des Falls
       kein Ende des Abmahngeschäfts.