# taz.de -- Kommentar Vaterbesuch per Gericht: Das Recht des Kindes
       
       > Das Denken in Fragen des Kindeswohls verändert sich. Doch Elternliebe
       > kann der Staat nicht beeinflussen. Ein Vater per Gerichtsentscheid nützt
       > wenig.
       
       Es klingt wie die kuriose Umkehrung einer häufig gehörten Klage von Vätern:
       Ein Mann streitet mit der Mutter seines Sohns. Nicht etwa, weil sie ihm den
       Umgang mit dem Kind verweigert. Im Gegenteil: Der Vater weigert sich, sein
       Kind zu treffen, und verweist dabei auf ein Veto seiner Ehefrau. Die
       Exgeliebte aber will ihn gerichtlich zwingen, das uneheliche Kind zu
       treffen. Leicht ließe sich der Fall abtun als kurioser Versuch, per
       Richterspruch Elternliebe zu verordnen. Doch es geht um viel mehr. Der Fall
       wirft ein Schlaglicht darauf, wie sehr sich das Denken in Fragen des
       Kindeswohls verändert hat.
       
       Lange hielt sich in den Köpfen auch vieler Familienrichter eine tradierte
       Überzeugung. Es herrschte der Glaube vor, dass ein Kind vor allem die
       Mutterliebe brauche und dass es notfalls ausreiche, wenn Väter ihren
       Kindern lediglich als entfernte Geldgeber dienen. Erst in den vergangenen
       Jahren ist ins Bewusstsein gerückt, wie sehr ein Kind auch unter Vaterferne
       leiden kann. Allmählich erst sickert ins Denken ein, was seit 1998 deutlich
       im Gesetzbuch verankert ist: dass nicht die Wünsche der Eltern im
       Vordergrund zu stehen haben, sondern dass es um das Recht des Kindes geht,
       beide Elternteile regelmäßig zu sehen.
       
       Der Gesinnungswandel zeigt sich derzeit an mehreren Fronten. Stärker als
       früher bemühen sich Behörden heute, adoptierten Kindern den Zugang zu ihren
       leiblichen Eltern zu ermöglichen. Heftiger als zuvor sind anonyme
       Samenspenden in die Kritik geraten, seit die so gezeugten Kinder alt genug
       sind, vor Gericht zu ziehen: Über die eigene biologische Herkunft nichts zu
       wissen ist für viele weit schwerer zu verkraften, als man dies einst
       vermutet hätte.
       
       Der Fall zeigt aber auch, wie begrenzt letztlich die Möglichkeiten des
       Staates sind, in Fragen der Elternliebe einzugreifen. Was nützt es einem
       Kind, wenn sein Vater qua Gerichtsbeschluss zum Treffen verpflichtet wird -
       sich aber bei der Begegnung womöglich gelangweilt abwendet und das Kind
       damit nur umso mehr verletzt? Das Verfahren zeigt, wie hilflos die
       Gesellschaft noch nach Wegen fahndet, das neue Ideal des Kindeswohls
       umzusetzen. Der Richtungswechsel ist eingeleitet. Die Wege werden noch
       erprobt.
       
       21 Nov 2007
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Cosima Schmitt
       
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