# taz.de -- Verbot für Hess-Gedenkmärsche bestätigt: Neonazis müssen zu Hause bleiben
       
       > Das Bundesverwaltungsgericht billigt die Verbote von Gedenkmärschen in
       > Erinnerung an den Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß. Die Demos verletzen
       > laut Richtern die Würde von NS-Opfern.
       
 (IMG) Bild: Heß-Gedenkmärsche können als "Volksverhetzung" verboten werden, so das Urteil.
       
       FREIBURG taz Gedenkmärsche an den einstigen Hitler-Stellvertreter Rudolf
       Heß können als "Volksverhetzung" verboten werden. Dies hat gestern das
       Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung geklärt. Konkret
       ging es um das Verbot einer Demonstration in Wunsiedel im Jahr 2005. Rudolf
       Heß wurde nach dem zweiten Weltkrieg als Kriegsverbrecher verurteilt und
       starb 1987 in einem Gefängnis der Alliierten in Berlin-Spandau.
       Anschließend wurde er im Familiengrab in der oberfränkischen Kleinstadt
       Wunsiedel beigesetzt. Seit 1988 versucht die rechte Szene jährlich im
       August, in der Nähe seines Todestags einen Gedenkmarsch in Wunsiedel zu
       veranstalten.
       
       Als es 1990 zu gewalttätigen Zwischenfällen mit Skinheads kam, wurden die
       Versammlungen in den nächsten zehn Jahren verboten. Erst im Jahr 2001
       erlaubte das Bundesverfassungsgericht wieder den Gedenkmarsch. Die
       Demonstration könne nur verboten werden, so die Richter damals, wenn es
       konkrete Anzeichen für Ausschreitungen gebe. Doch 2005 verschärfte der
       Bundestag das Demonstrations- und Strafrecht. Zum einen wurden
       Demonstrationsverbote an Gedenkstätten für NS-Opfer erleichtert. Zum
       anderen wurde der Volksverhetzungs-Paragraph verschärft. Als Volksverhetzer
       kann künftig auch bestraft werden, wer die NS-Herrschaft "billigt,
       verherrlicht oder rechtfertigt". Diese Änderung sollte gezielt auch Verbote
       von Heß-Gedenkmärschen ermöglichen. Allerdings verlangt das Gesetz
       zusätzlich, dass dabei die Würde der NS-Opfer verletzt sein müsse.
       
       Peter Seißler, der SPD-Landrat von Wunsiedel hatte bei der Anhörung im
       Bundstag diese Einschränkung noch massiv kritisiert. "Wer Hitlers
       Stellvertreter verherrlicht, verletzt nicht automatisch die Würde der
       Opfer", gab er zu bedenken. Doch die Abgeordneten gingen davon aus, dass
       der tiefe Eingriff in Meinungs- und Versammlungsfreiheit nur mit dem Schutz
       der Menschenwürde gerechtfertigt werden kann. Also stütze das Landratsamt
       Wunsiedel das Verbot des Heß-Marsches 2005 eben auf die neue
       Strafvorschrift. Und natürlich klagte der Anmelder der Demonstration, der
       Hamburger Nazi-Anwalt Jürgen Rieger, der inzwischen auch NPD-Vize ist.
       
       Wie die bayerischen Gerichte hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht in
       Leipzig das Verbot der Demonstration bestätigt. Die Richter hatten keine
       Zweifel, dass das Gesetz mit der Verfassung vereinbar ist. Der Schutz der
       Menschenwürde der NS-Opfer rechtfertige den Eingriff in Meinungs- und
       Versammlugnsfreiheit.
       
       Das Gesetz sei auch auf Märsche, wie den von Wunsiedel anwendbar, so die
       Leipziger Richter. Wer Heß als Märtyrer bezeichne, stelle ihn als "integre
       Figur mit Vorbildfunktion" dar. Seine Glorifizierung beinhalte eine
       Billigung des NS-Regimes mit allen Verbrechen. Und wer NS-Verbrechen wie
       die Ermordung von Millionen jüdischer Opfer billige, der verletze auch die
       Menschenwürde, sowohl der Getöteten wie auch der Überlebenden.
       
       Der Kläger, NPD-Vize Jürgen Rieger, kann gegen die Leipziger Entscheidung
       noch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anrufen, das den Schutz der
       Versammlungsfreiheit meist besonders ernst nimmt. 2005 hatte Karlsruhe
       einen Eilantrag von Rieger in dieser Sache abgelehnt, weil er "schwierige
       Rechtsfragen" aufwerfe.
       
       Aktenzeichen: 6 C 21.07
       
       25 Jun 2008
       
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 (DIR) Christian Rath
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