# taz.de -- NPD-Präsidentschaftskandidat: Rechtes Geklampfe fürs höchste Amt
       
       > Liedermacher Rennicke soll für die NPD gegen Horst Köhler antreten. Die
       > Partei betont, dass ihm das Bundesverfassungsgericht im März 2008 seine
       > braunen Reime hat durchgehen lassen.
       
 (IMG) Bild: Das ist nicht Frank Rennicke. Aber womöglich einer aus seinem Fanclub.
       
       FREIBURG taz Die NPD hat am Wochenende den rechtsradikalen Liedermacher
       Frank Rennicke als ihren Kandidaten für die Wahl des Bundespräsidenten
       benannt. Die Partei weist darauf hin, dass eine Verurteilung Rennickes
       wegen Volksverhetzung vom Bundesverfassungsgericht schon im Vorjahr
       aufgehoben wurde. Karlsruhe hatte dies nicht bekannt gemacht.
       
       Frank Rennicke, Jahrgang 1964, versteht sich als nationaler Liedermacher.
       Musikalisch orientiert er sich an Reinhard Mey und Hannes Wader. Seine
       Texte handeln vom "Mädel mit der Fahne" und den "besten Soldaten der Welt".
       Rennicke war bis zur Auflösung 1994 in der Wiking-Jugend aktiv, heute
       gehört er der NPD an.
       
       Das Amtsgericht Böblingen verurteilte Rennicke im Jahr 2000 wegen
       Volksverhetzung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, vor allem
       wegen des so genannten "Heimatvertriebenenlieds". Dabei beschreibt der
       Sänger die Situation der Deutschen in der Bundesrepublik als "Knechtschaft"
       in der Heimat. Das Hetzlied endet mit den Zeilen: "Amis, Russen,
       Fremdvölker raus - endlich wieder Herr im eigenen Haus." In der Begründung
       des Amtsgerichts heißt es, damit werde die Wiederherstellung des Dritten
       Reiches propagiert und zur Gewaltanwendung gegen Ausländer aufgerufen. Das
       Landgericht Stuttgart bestätigte 2002 das Urteil, erhöhte aber die Strafe
       auf 17 Monate mit Bewährung.
       
       Im März 2008 hob das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung weitgehend
       auf. Rennicke sei in seiner Meinungsfreiheit verletzt, hieß es in der
       Kammerentscheidung. Die Strafurteile enthielten "keine hinreichend
       nachvollziehbaren Argumente", warum das Lied eine Wiederherstellung des
       NS-Regimes und Gewalt gegen Ausländer propagiere. Eine echte Abwägung mit
       der Meinungsfreiheit sei gar nicht erst vorgenommen worden. Das Landgericht
       Stuttgart muss über den Fall neu entscheiden, was noch nicht erfolgt ist.
       
       Zumindest teilweise bleibt Rennickes Verurteilung aber bestehen. Das
       Amtsgericht hatte dem Sänger auch eine Leugnung des Holocaust vorgeworfen.
       Einer Warensendung seines Versandhandels habe er eine entsprechende
       Broschüre beigelegt, was das Böblinger Gericht ebenfalls als
       Volksverhetzung wertete. Dagegen hatte auch das Bundesverfassungsgericht
       keine Einwände: "Erwiesen unrichtige Tatsachenbehauptungen" seien nicht vom
       Grundgesetz geschützt.
       
       Erstaunlicherweise hat Karlsruhe seine Entscheidung im letzten Jahr nicht
       publik gemacht, obwohl sie doch den bekanntesten rechtsradikalen
       Liedermacher in Deutschland betraf. Außerhalb einschlägiger Kreise war
       Rennickes Erfolg in Karlsruhe deshalb nicht bekannt.
       
       Dass das Verfassungsgericht die Aufhebung von Strafurteilen gegen
       Rechtsradikale nicht an die große Glocke hängt, ist fast schon üblich. Auf
       eine Mitteilung verzichtete das Gericht auch 2006, als es entschied, die
       Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" sei keine NS-Parole und ähnele auch
       keiner solchen. Ebenso verfuhr Karlsruhe Ende letzten Jahres, als es die
       Verurteilung eines Rechtsradikalen beanstandete, der die deutsche Fahne mit
       der Bezeichnung "schwarz-rot-senf" verunglimpft haben soll. Meist wurden
       derartige Entscheidungen der Verfassungsrichter erst über Umwege bekannt
       und führten nachträglich zu erheblichen Diskussionen.
       
       7 Apr 2009
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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