# taz.de -- Geschichte des Urheberrechts: Kopieren verboten
       
       > Die Debatte um Open Access und Kulturflatrate ist nur der neueste Zyklus
       > des Streits um das Urheberrecht. Jede neue Technologie hat die Interessen
       > von Verlegern und Produzenten bedroht.
       
 (IMG) Bild: War früher ein ideales Gerät, um Musik zu kopieren: Die Kassette.
       
       Der Philosoph und Theologe Johannes von Salisbury, der die wichtigste
       mittelalterliche Staatslehre schrieb, zitierte 1159 zustimmend einen andern
       Mönch, der geschrieben habe, "wir seien gleichsam Zwerge, die auf den
       Schultern von Riesen sitzen, um mehr und Entfernteres zu sehen." So
       entdeckten gelehrte Mönche in den Klöstern des Mittelalters die
       Abhängigkeit des Wissens vom tradierten Erbe. Trotz dieser Anerkennung der
       intellektuellen Leistungen von Vorfahren dachte damals aber niemand an ein
       daraus abzuleitendes Urheberrecht. Nicht einmal die Autorschaft des
       Individuums zählte im Mittelalter. Viele Werke nennen den Autor gar nicht
       oder nur versteckt.
       
       Mit der Erfindung des Buchdrucks mittels beweglicher, metallischer Lettern
       durch Johannes von Gutenberg um 1440 in Mainz änderte sich nicht nur die
       Technik der Vervielfältigung von Texten radikal. Auch die Rechtslage
       änderte sich. Denn die neue Technik erlaubte eine viel größere Zahl von
       Kopien. Das Bücherdrucken wurde daher zu einem Wirtschaftsfaktor. Das
       Interesse der Buchdrucker, ihre Bücher vor Nachdrucken zu schützen, traf
       sich mit dem politischen Interesse der Landesherren, möglichst zu
       kontrollieren, was gedruckt wurde. So erhielten die Drucker obrigkeitliche
       Druckerlaubnisse ("Druckprivilegien"), die Landesherren kassierten dafür
       Gebühren und überwachten zugleich den Buchmarkt. Sie konnten so eine Art
       Zensur ausüben.
       
       Die Druckprivilegien hatten aber den Nachteil, dass sie nur in einem Land
       galten, was in den kleinen deutschen Staaten der frühen Neuzeit keinen
       wirksamen Schutz vor Nachdrucken bot. Bücherschmuggel war während
       Jahrhunderten ein ebenso lukratives Geschäft wie in neuerer Zeit der
       Schmuggel von hoch besteuerten Zigaretten. An den Schutz der Rechte von
       Autoren dachte auch zwischen dem 15. und dem 18. Jahrhundert niemand.
       
       Noch der Naturwissenschaftler Isaac Newton (1643-1727) schrieb seinem
       Kollegen Robert Hooke am 5. Februar des Jahres 1675 fast wörtlich dasselbe
       wie Johannes von Salisbury 500 Jahre zuvor: "Wenn ich weitergehen konnte
       als Du und Descartes, so deshalb, weil ich auf den Schultern von Giganten
       stand." Urheberrechtlich relevante Ansprüche leitete er daraus aber so
       wenig ab wie der Philosoph John Locke (1632-1704). Dieser schrieb in seiner
       zweiten "Abhandlung über die Regierung" (1690) zum Zusammenhang von Arbeit
       und Eigentum: "Obwohl die Erde und alle niederen Lebewesen allen Menschen
       gemeinsam gehören, so hat doch jeder Mensch ein Eigentum an seiner eigenen
       Person. Auf diese hat niemand ein Recht als nur er allein. Die Arbeit
       seines Körpers und das Werk seiner Hände sind, so können wir sagen, im
       eigentlichen Sinne sein Eigentum. (...) Denn da diese Arbeit das
       unbestreitbare Eigentum des Arbeiters ist, kann niemand außer ihm ein Recht
       auf etwas haben, was einmal mit seiner Arbeit verbunden ist." Für seine
       eigene intellektuelle Arbeit beanspruchte Locke dieses Eigentumsrecht aber
       noch nicht, obwohl die Logik seiner Argumentation zwingend in diese
       Richtung wies.
       
       Das Recht von Autoren, Bücher drucken zu lassen, wurde in England erstmals
       1710 im "Statute of Anne" gesetzlich festgeschrieben. Der volle Titel des
       Statuts belegt, dass man damit mehrere Zwecke verfolgte und
       unterschiedliche Interessen schützte: "An Act for the Encouragement of
       Learning, by Vesting the Copies of Printed Books, in the Authors or
       Purchasers of such Copies during the Times therein Mentioned." Die
       Regierung wollte demnach Wissen und Lernen fördern, abern auch Autoren und
       Käufer der Bücher für bestimmte Zeit vor illegalen Nachdrucken schützen.
       Die "Ermunterung" galt "gelehrten Männern, nützliche Bücher zu planen und
       zu schreiben", aber von Autorenrechten war nirgends die Rede. Die
       Schutzfrist für Bücher betrug nach dem Statut 14 Jahre und konnte um 14
       weitere verlängert werden, sofern der Autor noch lebte. Als geschützt
       galten Bücher, die in das Register der Londoner Buchhändlergilde
       eingetragen waren. "Unerwünschten" Büchern konnte die Obrigkeit den Eintrag
       verweigern. Sie machte so Autor und Drucker recht- bzw. brotlos.
       
       In der Französischen Revolution entstand 1791 zunächst die Rechtsfigur des
       "geistigen Eigentums" ("propriété littéraire et artistique") und zwei Jahre
       später das erste explizite Autorenrecht. Der Autor erhielt nun das Recht,
       den Druck und die Gestaltung seines Werks zu kontrollieren und wurde so zum
       Träger eines zivil- und strafrechtlich geschützten Eigentumstitels. In der
       ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts schufen fast alle europäischen Staaten
       einen ähnlichen Urheberrechtsschutz. Der Nachteil dabei: der Schutz blieb
       beschränkt auf einen mehr oder weniger großen Staat. Gegen Nachdrucke im
       Ausland konnten weder Autoren noch Verleger etwas unternehmen.
       
       Erst 1886 kam es zur "Berner Konvention" über das Copyright-Zeichen © und
       damit zu einem international, aber noch keineswegs global geltenden
       Urheberrechtsschutz für Bücher (zunächst für 50 Jahre, später für 70
       Jahre). Mit relativ kleinen Korrekturen und Anpassungen hatte dieser
       Urheberrechtsschutz fast hundert Jahre Bestand. Ein weltweit geltendes
       Urheberrechtsabkommen trat erst am 6. September 1952 in Kraft.
       
       Die "Berner Konvention" galt noch nicht für Fotos. Die Fotografie wurde
       zwar zwischen 1826 und 1839 erfunden, aber erst in der zweiten Hälfte des
       19. Jahrhunderts zu einem Massenphänomen. Unter Urheberrechtsschutz kam sie
       1907. Kurz zuvor entstanden der Urheberschutz für musikalische Werke (1903)
       und kurz danach der Verwertungsschutz (1915) für diese.
       
       Alle medientechnischen Innovationsschübe nach dem Zweiten Weltkrieg von den
       Tonbandgeräten, Kleinfilmkameras, Tonkassetten, Fotokopiergeräten,
       Videorecordern, CD-Brennern und Handy-Videos bis zum Internet zogen und
       ziehen zwangsläufig Diskussionen über den Schutz von Urheberrechten nach
       sich, weil damit immer auch Kopiermöglichkeiten erweitert oder erleichtert
       werden.
       
       Exemplarisch dafür war der Streit nach dem Aufkommen von relativ billigen
       Tonbandgeräten für den Hausgebrauch in den 50er Jahren. Zunächst versuchte
       die "Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte" (Gema),
       die Herstellung und den Verkauf solcher Geräte juristisch verbieten zu
       lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) fand einen Weg aus dem Dilemma der
       konkurrierenden Rechte von Urhebern und der Gewerbefreiheit von
       Unternehmern - und zwar mit der Rechtsfigur der "Kopie zum privaten
       Gebrauch". Beim Verkauf von Tonbandgeräten wurde eine Geräteabgabe erhoben,
       die von einer neutralen Verwertungsgesellschaft unter die Rechtinhaber
       musikalischer Werke verteilt wird. Genauso verfuhr man auch im Falle der
       Ende der 60er Jahre aufkommenden Fotokopiergeräte und jüngst bei der
       Einführung einer Abgabe für CD-Rohlinge.
       
       Während das Urheberrechtsgesetz von 1870 mit wenigen Ergänzungen bis 1966
       praktisch unverändert blieb, musste es seit 1973 nicht weniger als sieben
       Mal angepasst werden an die medientechnologisch veränderten Produktions-,
       Kopier- und Verwertungsbedingungen. Die Intervalle, in denen solche
       Anpassungen - je nach Interessenlage - vorgenommen oder verhindert werden
       sollen, werden immer kürzer. Daraus erklärt sich auch eine gewisse Hektik
       der aktuellen Debatte, in der je nach Stimmungs- und Interessenlage der
       Untergang der Musikbranche, der Beginn unbeschränkter Gratiskultur oder das
       Ende des Urheberrechts beschworen werden.
       
       8 Sep 2009
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Rudolf Walther
       
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