# taz.de -- Bundesverfassungsgericht lehnt Klage ab: Netzpornos nur für Erwachsene
       
       > Im Internet sind ausländische Porno-Seiten wie Youporn frei verfügbar.
       > Dennoch lassen deutsche Richter ein Verbreitungsverbot im Internet
       > bestehen - aus Jugendschutzgründen.
       
 (IMG) Bild: Laut Gericht genügt es, wenn das freie Porno-Angebot im Netz nur teilweise verringert wird.
       
       FREIBURG taz | Die Verbreitung von Pornographie im Internet bleibt in
       Deutschland verboten. Das Bundesverfassungsgericht lehnte jetzt eine Klage
       des Mainzer Erotik-Unternehmers Tobias Huch ab. Huch wollte unter anderem
       ein Portal mit Webkameras aufbauen, die Frauen bei sexuellen Handlungen
       zeigen.
       
       In Deutschland ist es verboten, pornographische Darstellungen so zu
       verbreiten, dass Kinder und Jugendliche darauf zugreifen können. Das sehen
       die Paragraphen 184 und 184d des Strafgesetzbuches vor. Es drohen Haft bis
       zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
       
       Mit insgesamt drei Verfassungsbeschwerden wollte der Erotik-Unternehmer das
       Verbot kippen. Es greife unverhältnismäßig in sein Grundrecht auf
       "elektronische Pressefreiheit" ein. "Bisher gibt es keinen Beleg dafür,
       dass einfache Pornographie Minderjährigen schadet", behauptete Huch.
       
       Das Verfassungsgericht lehnte die Klagen nun ab und verwies auf seine
       Entscheidung aus dem Jahr 1990, wonach der Gesetzgeber in einer
       wissenschaftlich ungeklärten Situation die Risiken selbst einschätzen darf.
       
       Damals ging es um den erotischen Roman "Josefine Mutzenbacher", der auf dem
       Index der jugendgefährdenden Schriften stand. Der Rowohlt-Verlag hatte
       seinerzeit erfolglos dagegen geklagt. Auch heute gebe es keinen gesicherten
       Kenntnisstand zur Wirkung von Pornographie auf Jugendliche, erklärten jetzt
       die Verfassungsrichter.
       
       Kritisiert hatte Unternehmer Huch auch, dass das Porno-Verbreitungsverbot
       nur deutsche Anbieter treffe, während ausländische Seiten wie youporn
       weiter abrufbar sind. "Das ist rein symbolische Gesetzgebung", kritisierte
       der Kläger.
       
       Doch auch dieses Argument konnte die Verfassungsrichter nicht überzeugen.
       Es genüge bereits, wenn das Verbot in manchen Fällen die Verfügbarkeit von
       Pornos für Jugendliche verringere. Die Richter erwähnten als Beispiel
       Minderjährige, die nur deutsch sprechen - was aber etwas weltfremd wirkt,
       da die Dialoge im Porno-Genre ja eher im Hintergrund stehen.
       
       Tobias Huch will jetzt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
       anrufen. Angeblich hat er im Kampf gegen das Porno-Verbot schon 200.000
       Euro für Anwalts- und Gutachterkosten investiert. Derzeit macht er nach
       eigenen Angaben Geschäfte damit, dass er Firmen berät, wie sie mit
       Porno-Angeboten aus dem Ausland deutsche Internet-Surfer anlocken können.
       
       Vor zwei Jahren war Huch beim Bundesgerichtshof mit seinem Altersrpüfsystem
       ueber18.de gescheitert. Der BGH hielt die Angabe von Ausweis- und
       Kreditkarten-Nummer für nicht sicher genug und verlangte eine Übergabe der
       Zugangs-PIN durch den Postboten. Danach - aber auch wegen der frei
       zugänglichen ausländischen Konkurrenz - brach das Geschäft von ueber18.de
       weitgehend zusammen.
       
       Der Zugang zu ausländischen Porno-Seiten wäre vermutlich bald ein Thema für
       die Befürworter von Internet-Sperren geworden, wenn diese nicht vorläufig
       auf Eis lägen.
       
       Az.: 1 BvR 1231/04 u.a.
       
       21 Oct 2009
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA