# taz.de -- Primatenversuche an der Bremer Uni: Die Würde des Tieres
       
       > Das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes gegen Makaken-Versuche liegt nun
       > vor. Manche der Argumente dürften auch nach deutschem Recht für Bremen
       > greifen.
       
 (IMG) Bild: Freie Makaken lieben es, sich im Wasser zu bewegen
       
       Juristische Sensationen kommen oft mit Ansage, ohne Knalleffekt, aber
       weitaus weiter vernehmbar als jedes Geräusch. Und mit Auswirkungen, die
       mitunter Staatsgrenzen hinter sich lassen. So wie die Urteile, die am 7.
       Oktober in Lausanne ergingen: Seit gestern Mittag liegen die Begründungen
       öffentlich einsehbar vor und ihnen ist eine intensive und höchst
       unterschiedliche Bremer Rezeption sicher.
       
       Besorgte, ja betroffene Leser dürften die knapp 50 Seiten helvetischer
       Juristenprosa an der Spitze der Bremer Universität finden. Dagegen bieten
       sie keine drei Kilometer weiter westlich einen Anlass zur Freude: An der
       Hemmstraße residiert der Tierschutzverein, dort hat der Präsident des
       deutschen Tierschutzbundes, Wolfgang Apel, sein Büro: Das ist nicht nur aus
       der Sicht des Uni-Neurobiologen Andreas Kreiter die Schaltzentrale im Kampf
       gegen dessen Primaten-Versuche. Das Schweizer Bundesgericht hat mit den
       zwei Urteilen nämlich Forschern der ETH Zürich Makaken-Experimente
       untersagt. Deren Design ist weitgehend identisch mit jenem Kreiters. Und
       die Argumentation der Richter wenigstens teilweise auf Deutschland
       übertragbar.
       
       Nicht in allem und wahrscheinlich vor allem da nicht, wo sie am
       avantgardistischsten wirkt: "Dass das Bundesgericht sich sogar traut, für
       nichtmenschliche Primaten eine Verbindung zur Menschenwürde herzustellen",
       so Peter Ettler, "hätten wir nicht zu hoffen gewagt". Der promovierte
       Jurist hatte in dem Verfahren die Versuchs-Gegner vertreten. Und die
       einschlägigen Sätze sind deutlich: Zwar dürfe die Würde der Kreatur "nicht
       mit der Menschenwürde gleichgesetzt werden", heißt es da. Aber es gebe eine
       Nähe zwischen beiden und diese "zeigt sich besonders bei nichtmenschlichen
       Primaten". Das ergibt sich den Schweizer Urteilen zufolge aus der auch im
       deutschen Tierschutzgesetz verankerten "rudimentären Hierarchisierung
       zwischen Wirbeltieren und Wirbellosen". Die "Würde der Kreatur" aber ist
       ein Begriff der Schweizer Verfassung. Er steht dort zwar in einem recht
       spezifischen Zusammenhang: "Gentechnologie im Außerhumanbereich" lautet die
       Überschrift des Artikels 120. Und dass er trotzdem grundsätzlichen Rang hat
       war vermutet, aber bislang nie entschieden worden. In Deutschland stellt
       sich die Frage aber so nicht: Im Grundgesetz steht nur: Der Staat schützt
       auch die Tiere - und von Würde keine Spur.
       
       Die Urteile enthalten aber auch, so Ettler, einerseits "wertvolle Hinweise
       auf die vorzunehmende Güterabwägung", andererseits klärten sie "die
       Stellung der Tierversuchskommissionen im Bewilligungsverfahren". Hier aber
       sind die Unterschiede klein: Bis der Tierschutz Verfassungsrang bekam,
       hatten auch die kantonalen Kommissionen fast nur Absegnungsfunktion - ganz
       wie die der Länder. Und so wie die Juristen der Zürcher
       Neurowissenschaftler, baut auch der von der Bremer Uni mit der Sache
       betraute Bonner Star-Jurist Wolfgang Löwer darauf, dass sich daran
       wesentlich nichts geändert hätte, dass es keiner über den Erkenntnisgewinn
       hinausreichende Rechtfertigung bedürfe.
       
       Die Richter von Lausanne hingegen stellen klar, dass bei der Abwägung per
       se "weder die Forschungsfreiheit noch der Tierschutz Vorrang" hat. Sie
       folgen Verhaltensforschern und Tierethikern in der Einschätzung, dass
       "Flüssigkeitsbeschränkungen", "Fixierung des Kopfes" und "das Sitzen im
       Primatenstuhl" Belastungen sind, die "dem höchsten Schweregrad"
       entsprechen. Und sie weisen darauf hin, dass, juristisch betrachtet, "der
       Nutzen des zu erwartenden Erkenntnisgewinns relativ tief ist" - und zwar
       "aufgrund der äußerst ungewissen klinischen Verwendbarkeit". Das sind
       Annahmen, die nicht an der Grenze halt machen. Sie sind an kein
       Rechtssystem gebunden. Und sie passen ganz direkt auch auf Kreiters Bremer
       Experimente.
       
       4 Nov 2009
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Benno Schirrmeister
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA