# taz.de -- Gerichtshof stärkt unverheiratete Väter: Sorgerecht ist Menschenrecht
       
       > Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte unverheirateter Väter. Das
       > hat Folgen für die deutsche Politik. Aber welche?
       
 (IMG) Bild: Himmlisches Urteil? Mehr Recht für unverheiratete Väter.
       
       Nichteheliche Mütter verlieren eine wichtige Vetoposition. Bisher konnten
       sie ganz allein entscheiden, ob sie mit dem Vater ihres nichtehelichen
       Kindes ein gemeinsames Sorgerecht ausüben wollen. Diese einseitig starke
       Stellung der Mütter verstößt aber gegen die Europäische
       Menschenrechtskonvention. Dies entschied jetzt der Europäische Gerichtshof
       für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Die derzeitige deutsche Rechtslage
       diskriminiere nichteheliche Väter.
       
       Geklagt hatte der Kölner Musiker Horst Zaunegger. Er ist Vater einer
       nichtehelichen Tochter, die heute 14 Jahre alt ist. Mit der Mutter lebte er
       fünf Jahre zusammen. Das Paar trennte sich drei Jahre nach der Geburt der
       Tochter, die Mutter zog in eine andere Wohnung in demselben Haus. Zwei Tage
       die Woche lebte die Tochter beim Vater, an den Wochentagen und in den
       Urlauben wechselten sich die Eltern ab.
       
       Anders als viele nichteheliche Väter hatte Zaunegger also kein Problem,
       Umgang mit seinem Kind zu haben. Er wollte jedoch ein gleichberechtigter
       Vater mit voller Verantwortung sein. "Die Kindsmutter hatte in allen
       Diskussionen mit mir immer eine Machtposition, weil sie das alleinige
       Sorgerecht hatte und ein gemeinsames Sorgerecht ablehnte", so Zaunegger zur
       taz.
       
       Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1624a BGB) hat bei unehelichen
       Kindern zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das heißt, sie kann
       entscheiden, wo das Kind lebt, welche Schulart es besucht, ob eine wichtige
       Operation durchzuführen ist. Nur wenn nicht verheiratete Eltern gemeinsam
       eine "Sorgeerklärung" abgeben, können sie die elterliche Sorge gemeinsam
       ausüben. Deshalb kann der Vater das Sorgerecht bisher nicht gegen den
       Willen der Mutter erlangen.
       
       Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Rechtslage 2003 für
       grundgesetzkonform erklärt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass
       eine nichteheliche Mutter sich dem Wunsch des Vaters nur dann verweigert,
       "wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des
       Kindeswohls getragen werden". Dass sie die Vetomacht "als Machtposition
       gegenüber dem Vater missbraucht", habe der Bundestag nicht unterstellen
       müssen.
       
       Anders entschied nun der Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte, der
       von den 47 Staaten des Europarats getragen wird. Ein gemeinsames Sorgerecht
       gegen den Willen der Mutter stehe dem Kindeswohl nicht grundsätzlich
       entgegen. Dies zeige sich schon daran, dass auch bei geschiedenen Eltern im
       Streitfall ein Gericht entscheide, ob die gemeinsame Sorge bestehen bleibt.
       Es sei daher "unverhältnismäßig", dass bei nichtehelichen Eltern eine
       gerichtliche Klärung des Sorgerechts generell ausgeschlossen sei.
       
       Diese Entscheidung betrifft nicht nur den Einzelfall Horst Zaunegger.
       Vielmehr muss der deutsche Gesetzgeber nun das deutsche Recht ändern. Eine
       Frist setzte der Straßburger Gerichtshof freilich nicht.
       
       Auf jeden Fall muss nichtehelichen Vätern bald eine gerichtliche
       Möglichkeit zur Klärung des Sorgerechts gegeben werden. Das hatten die
       Grünen voriges Jahr bereits erfolglos im Bundestag beantragt. Weitergehend
       könnte das gemeinsame Sorgerecht auch bei nichtehelichen Eltern zum
       Regelfall erklärt werden, zumindest wenn sie zusammenleben.
       
       Von Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) ist aber
       keine weitreichende Initiative zu erwarten. Sie hielt die unangreifbare
       Vetoposition der Mütter für richtig. Davon wolle sie nur abweichen, wenn
       sie vom Bundesverfassungsgericht oder vom Straßburger Gerichtshof dazu
       gezwungen werde, sagte sie voriges Jahr bei einer Veranstaltung in Berlin,
       als sie noch nicht Ministerin war.
       
       Jetzt erklärte das Justizministerium, dass man zunächst eine
       wissenschaftliche Untersuchung zur Situation nichtehelicher Elternpaare
       abwarten wolle, die "leider erst Ende 2010" vorliegen wird. "Angesichts der
       Bandbreite von rechtspolitischen Möglichkeiten wird das
       Bundesjustizministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt
       sorgfältig und mit Hochdruck führen." Familienministerin Kristina Köhler
       wollte sich gestern dazu erst mal nicht nicht äußern.
       
       Bis zur Änderung des deutschen Rechts haben nichteheliche Väter keine
       Chance, ein gemeinsames Sorgerecht zu erzwingen. In dramatischen Fällen -
       wenn etwa die Mutter mit dem Kind in einen anderen Erdteil ziehen will -
       kann der Vater das Familiengericht anrufen, aber auf einer anderen
       Rechtsgrundlage (Paragraf 1666 BGB). Das Gericht muss dann prüfen, ob der
       drohende Verlust des Kontakts zum Vater das Kindeswohl gefährdet.
       
       Auch Horst Zaunegger wird trotz seines Erfolgs in Karlsruhe deshalb
       zunächst kein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Nicht einmal Schadenersatz
       ist ihm zugesprochen worden. Er ist mit dem Urteil, das die deutsche
       Rechtslage nachhaltig verändern wird, dennoch "absolut zufrieden".
       
       Nicht ganz zufrieden mit dem Urteil ist der Verein Väteraufbruch für
       Kinder: "Wir wollen keine Frickellösung", sagte Vorstandsmitglied Rainer
       Sonnenberger zur taz. "Wir wollen eine Lösung wie in Frankreich: Sobald ein
       Vater die Vaterschaft anerkennt, hat er auch das Sorgerecht."
       
       Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter, der mehr Frauen als Männer
       vertritt, sieht das anders: "Das Urteil ist weise", so Edith Schwab,
       Bundesvorsitzende des Verbands. Es sehe eben ausdrücklich vor, dass die
       Sorge zunächst bei der Mutter bleibt. Gerade aus Frankreich kenne sie
       erschreckende Beispiele von Vätern, die ihre Vaterschaft nur zur Schikane
       der alleinerziehenden Mütter missbrauchten. "Anders als bei ehelich
       geborenen Kindern ist die Bandbreite der Beziehung zum Vater bei
       unehelichen Kindern eben sehr groß. Es könnte nach französischem Recht
       sogar der Vergewaltiger irgendwann vor der Tür stehen und über sein Kind
       bestimmen wollen", so Schwab.
       
       Angelika Nake, Familienrechtsexpertin vom Juristinnenbund, kennt schwierige
       Fälle gemeinsamer Sorge und findet: "Das Urteil verliert das Kindeswohl
       etwas aus dem Blick". Aus ihrer Praxis zitiert sie den Fall eines Vaters,
       der verbieten ließ, dass der von der Mutter gewünschte Vorname in die
       Geburtsurkunde eingetragen wird. Ein anderer Vater wollte nicht, dass sein
       Kind in die teurere Kita mit Bioessen geht. "Sie müssen dann jedes Mal
       Gerichte bemühen, und das tut dem Kindeswohl garantiert nicht gut", so
       Nake.
       
       3 Dec 2009
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) H. Oestreich
 (DIR) C. Rath
       
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