# taz.de -- Arzt selektiert defekte Embryonen: Musterprozess um Musterkinder
       
       > Ein Arzt hat sich selbst angezeigt, weil er in seiner Klinik Embryonen
       > mit Gendefekten selektierte. Er hat gute Chancen, dass ihn der
       > Bundesgerichtshof freispricht.
       
 (IMG) Bild: Um künstlich erzeugte Embryonen und deren Verwendung gibt es seit Jahren Streit. Hier fordert Greenpeace keine Patente auf menschliches Leben.
       
       FREIBURG taz | Die genetische Untersuchung von künstlich gezeugten
       Embryonen ist in Deutschland doch nicht strafbar. Diese Einschätzung
       vertritt die Bundesanwaltschaft in einem Musterverfahren vor dem
       Bundesgerichtshof (BGH). Ein Arzt, der mehrfach die so genannte
       Präimplantationsdiagnostik (PID) praktiziert hat, soll nach Ansicht der
       obersten deutschen Anklagebehörde freigesprochen werden.
       
       Der Berliner Arzt Matthias B. betreibt in Berlin eine so genannte
       Kinderwunschklinik, in der jährlich hunderte von Kindern künstlich gezeugt
       werden. Zumindest bei drei Ehepaaren hat er 2005 und 2006 die im
       Reagenzglas entstandenen Embryonen auf Gendefekte untersucht, bevor er sie
       der jeweiligen Mutter einpflanzte. Bekannt wurde dies nur, weil B. sich
       anschließend selbst anzeigte, um einen Musterprozess auszulösen.
       
       Alle drei Ehepaare hatten genetische Auffälligkeiten und daher Angst, ein
       behindertes Kind zu gebären. Einmal lag beim Ehemann ein Gendefekt vor, der
       zur Geburt eines Kindes mit Down-Syndrom führen könnte. Im zweiten Fall
       hatte die Mutter eine partielle Trisomie 22. Und das dritte Ehepaar hatte
       bereits eine schwerbehinderte Tochter. Eine weitere Schwangerschaft war
       wegen eines beim Embryo festgestellten genetischen Defektes abgebrochen
       worden.
       
       In seiner Selbstanzeige gab B. an, dass er bei vier von acht untersuchten
       Embryonen gravierende genetische Auffälligkeiten feststellte. Die Eltern
       hätten sich dann gegen eine Einpflanzung entschieden. Daraufhin ließ der
       Mediziner die - erst wenige Tage alten - Embryonen absterben.
       
       Diese Präimplantationsdiagnostik ist in vielen europäischen Staaten, etwa
       England, Frankreich und Österreich, zumindest bei erblich belasteten Eltern
       erlaubt, weshalb besorgte deutsche Eltern oft dorthin reisen. In
       Deutschland war man dagegen bisher von einem Verbot ausgegangen. Denn das
       strenge deutsche Embryonenschutzgesetz von 1990 verbietet die "Verwendung"
       von befruchtete Eizellen zu einem "nicht der Erhaltung" dienenden Zweck.
       
       Nach bisher vorherrschender Auffassung ist die Untersuchung von
       In-vitro-Embryonen eine solche verbotene "Verwendung", denn sie ziele in
       bestimmten Fällen nicht auf Erhaltung. Das Landgericht Berlin hat B. im Mai
       dieses Jahres dennoch freigesprochen. Das Embryonenschutzgesetz wolle nur
       die Forschung mit Embryonen verhindern, nicht aber die "Selektion" von
       genetisch auffälligen Embryonen vor dem Transfer in die Gebärmutter.
       
       Die Berliner Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision zum BGH ein. Diese
       wird aber nicht einmal von der Bundesanwaltschaft unterstützt, wie jetzt in
       Karlsruhe bekannt wurde. Auch Bundesanwalt Gerhard Altvater hält hier einen
       Freispruch für richtig. Zum einen verbiete das Gesetz die PID nicht
       ausdrücklich. Zum andern mache es wenig Sinn, einen Embryo zu
       transferieren, der anschließend straflos bis zur zwölften Woche wieder
       abgetrieben werden darf.
       
       Die BGH-Verhandlung wird im Frühjahr 2010 stattfinden.
       
       20 Dec 2009
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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