# taz.de -- Völkerrechtler Kreß über gezielte Tötungen: "Der Angriff im Bett ist zulässig"
       
       > Der Hotelmord in Dubai. Das Mordprogramm der CIA. Taliban auf der
       > Todesliste. Ist das alles erlaubt? Claus Kreß erklärt die Grenze zwischen
       > illegaler Exekution und Tötungen im bewaffneten Konflikt.
       
 (IMG) Bild: Soldaten der KSK-Truppe der Bundeswehr bei einer Übung. Claus Kreß: "Ein einfacher Soldat kann im Normalfall nicht wissen ob jemand kontinuierlich für die Taliban kämpft."
       
       taz: Herr Kreß, in Afghanistan und im Nahostkonflikt werden Aufständische
       und Terroristen gezielt auch in ihrem privaten Umfeld getötet. Ist
       "Targeted Killing" zulässig? 
       
       Claus Kreß: Im Rahmen eines bewaffneten Konflikts kann die gezielte Tötung
       von Kämpfern der Gegenseite durchaus zulässig sein.
       
       Können Sie das genauer erklären? 
       
       Dann sollten wir mit der Rechtslage im klassischen Krieg beginnen. Hier ist
       den staatlichen Streitkräften die Tötung von Soldaten der Gegenseite
       erlaubt. Dies gilt nicht nur in der offenen Schlacht. Der gegnerische
       Soldat oder Feldherr darf vielmehr auch in der Mittagspause oder in seinem
       Bett in der Kaserne angegriffen werden.
       
       Und was wäre eindeutig unzulässig? 
       
       Der Staat darf selbst einen noch so gefährlichen Straftäter nicht einfach
       töten. Das wäre eine extralegale Hinrichtung, die das Menschenrecht auf
       Leben verletzt. Selbst in Ländern, in denen es bedauerlicherweise noch die
       Todesstrafe gibt, muss vor deren Verhängung ein fairer Prozess stattfinden.
       
       Und was gilt nun in Afghanistan? Die Taliban sind ja weder eine reguläre
       Armee noch einfache Kriminelle. 
       
       Es sind Aufständische, die gegen die afghanische Regierung und deren
       internationale Unterstützer kämpfen. Da die Auseinandersetzung längst
       deutlich über einzelne Anschläge und Scharmützel hinausgeht, ist sie
       völkerrechtlich als bewaffneter Konflikt zu bewerten. Aufständische dürfen
       dabei zumindest so lange getötet werden, wie sie unmittelbar an
       Feindseligkeiten teilnehmen.
       
       Und was gilt, wenn ein Taliban zu Hause im Bett liegt? 
       
       Das ist weitaus schwieriger zu beantworten. Es fragt sich, ob
       nichtstaatliche Kämpfer jenseits konkreter Feindseligkeiten wirklich als
       Zivilisten zu behandeln sind, die nicht bekämpft werden dürfen. Das brächte
       die staatliche Konfliktpartei dort in eine äußerst schwierige Lage, wo
       Aufständische tagsüber zum Beispiel als Bauern in ihrem Dorf leben und
       nachts regelmäßig Anschläge verüben. Ein neues Gutachten des
       Internationalen Komitees vom Roten Kreuz spricht sich dafür aus, dass
       diejenigen Aufständischen, die sich kontinuierlich an der bewaffneten
       Auseinandersetzung beteiligen, zu legitimen militärischen Zielen werden.
       Sie dürfen deshalb auch außerhalb laufender Feindseligkeiten angegriffen
       werden.
       
       Sie teilen diese Auffasung? 
       
       Ich finde diese Rechtsauffassung im Kern überzeugend; sie wird im Übrigen
       durch die Staatenpraxis in Afghanistan bestätigt. Allerdings heißt es in
       dem Gutachten weiter, dass eine gezielte Tötung dann ausscheidet, wenn eine
       Festnahme ohne nennenswerte Gefahr möglich ist. Diese Einschränkung ist
       sehr wichtig und zukunftsweisend. Sie stößt jedoch bei den Militärmächten
       dieser Welt auf erheblichen Widerstand.
       
       Woher soll dann aber ein Isaf-Soldat wissen, ob jemand nur ganz sporadisch
       oder kontinuierlich für die Taliban kämpft? 
       
       Ein einfacher Soldat kann das im Normalfall nicht wissen, und deshalb kann
       er auch nicht über eine gezielte Tötung entscheiden. Da müssen schon
       stichhaltige geheimdienstliche Erkenntnisse vorliegen. Im Zweifel muss eine
       Person als Zivilist behandelt und entsprechend geschont werden.
       
       Hat auch die Bundeswehr derzeit in Afghanistan die Befugnis zur gezielten
       Tötung von Taliban? 
       
       Ja. Das ist nach Lage der Dinge von dem recht offen formulierten UN-Mandat
       gedeckt, von dem die Bundesregierung ja mit Zustimmung des Bundestags
       Gebrauch macht.
       
       Wenn Ussama Bin Laden in einer afghanischen Höhle aufgespürt würde, dürfte
       er dann getötet werden? 
       
       Er dürfte getötet werden, wenn auch al-Qaida als Partei eines bewaffneten
       Konflikts in Afghanistan einzustufen wäre. Das erscheint mir inzwischen
       aber überaus zweifelhaft - anders als im Jahre 2001, als al-Qaida noch
       Basen in Afghanistan innehatte. Inzwischen weist al-Qaida wohl keine
       gefestigte militärische Struktur mehr auf, sondern ist eher ein loses
       Terrornetzwerk. Deshalb darf man einzelne Al-Qaida-Terroristen nicht töten,
       es sei denn, sie sind gerade selbst im Begriff, einen tödlichen Angriff
       auszuführen. Diese Personen müssen dann also in der Regel festgenommen und
       abgeurteilt werden. Für Bin Laden müsste dasselbe gelten.
       
       Die USA sehen sich aber noch immer im Krieg mit al-Qaida. 
       
       Das stimmt leider. Ich bin aber optimistisch, dass unsere amerikanischen
       Freunde im Zuge des anhaltenden transatlantischen Dialogs von ihrer
       gefährlichen These eines globalen bewaffneten Konflikts mit al-Qaida
       abrücken werden.
       
       Nehmen die Amerikaner für sich auch das Recht in Anspruch, Al-Qaida-Kämpfer
       beispielsweise in Deutschland zu töten? 
       
       Das ist die Gefahr der amerikanischen These vom grenzenlosen bewaffneten
       Konflikt mit al-Qaida. Nach meinem Eindruck thematisieren die USA die
       angesprochene und durchaus denkbare Folgerung aber nicht ausdrücklich,
       sondern versichern nur, dass gezielte Tötungsaktionen in Europa nicht zur
       Debatte stünden. Solche Versicherungen haben indessen nicht jeden beruhigt.
       
       Besteht denn zwischen Israel und den Palästinensern ein bewaffneter
       Konflikt, der gezielte Tötungen erlaubt? 
       
       In den von Israel besetzten Gebieten im Westjordanland muss Israel
       prinzipiell mit polizeilichen Mitteln gegen Terroristen vorgehen.
       Allerdings wurden die Terrorangriffe während der zweiten Intifada ab 2000
       so massiv, dass man von einem bewaffneten Konflikt sprechen konnte. In
       dieser Phase kam auch die gezielte Tötung palästinensischer Kämpfer in
       Betracht.
       
       Und was ist mit Gaza? 
       
       Aus Gaza hat sich Israel zurückgezogen. Dort hat die Hamas-Regierung ein
       De-facto-Regime errichtet. Gegen den massiven Raketenbeschuss aus dem
       Gazastreifen durfte sich Israel 2008/2009 militärisch wehren. Dies war
       ebenfalls ein bewaffneter Konflikt, in dem Israel auch einzelne
       Hamas-Kämpfer gezielt bekämpfen durfte.
       
       Jüngst wurde der Hamas-Waffenhändler Mahmud al-Mabhuh in Dubai getötet. Die
       Täter kamen vermutlich vom israelischen Geheimdienst Mossad. Wäre dies dann
       als zulässige Tötung einzustufen? 
       
       Nein, auch wenn Israel hinter der Tat steckt, was ich nicht weiß, war es
       ein strafbarer politischer Mord. Denn von einem bewaffneten Konflikt
       zwischen Israel und der Hamas in Dubai kann keine Rede sein. Im Übrigen
       wäre die Tötung selbst im bewaffneten Konflikt unzulässig gewesen. Denn die
       Täter trugen Zivilkleidung. Im bewaffneten Konflikt verstößt ein solches
       Vorgehen gegen das Völkerrecht und ist ein Kriegsverbrechen. Außerdem hätte
       Israel die Souveränität der Vereinigten Arabischen Emirate verletzt. Denn
       gegenüber diesem Staat, zu dem Dubai gehört, stand Israel im Tatzeitpunkt
       kein Selbstverteidigungsrecht zu.
       
       Stichwort Souveränität: Ist es zulässig, wenn die USA in Pakistan oder im
       Jemen mit Drohnen und Raketen vermeintliche Terroristen jagen? 
       
       Solange die USA von dort aus nicht angegriffen werden, besteht kein
       amerikanisches Selbstverteidigungsrecht. Ob die Drohnenangriffe die
       Souveränität der hiervon betroffenen Staaten verletzen, hängt deshalb davon
       ab, ob sie mit deren Zustimmung durchgeführt worden sind. Hierzu gibt es
       unterschiedliche Angaben.
       
       Sind Drohnen und Raketen zulässige Waffen für eine gezielte Tötung im
       bewaffneten Konflikt? 
       
       Grundsätzlich ja. Verboten ist dagegen etwa der Einsatz von Gift sowie von
       biologischen und chemischen Waffen.
       
       Ist der Einsatz von Bomben und Raketen für gezielte Tötungen nicht schon
       deshalb unzulässig, weil dabei oft viele Unbeteiligte sterben? 
       
       In dieser Allgemeinheit lässt sich das schwer beantworten. Fest steht, dass
       die trotz aller Sorgfaltsmaßnahmen unvermeidbare Tötung von Zivilisten bei
       einem militärischen Angriff ein fürchterliches ethisches Dilemma begründet.
       Das Völkerrecht untersagt allerdings nur die Verursachung von
       unverhältnismäßigen zivilen Begleitschäden. An diesem nur schwer zu
       konkretisierenden Maßstab ist auch der Einsatz von Bomben und Raketen bei
       einer gezielten Tötung zu messen.
       
       2 Mar 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA