# taz.de -- Beteiligung an Werbeeinnahmen: Geld für Möllemann-Todessprung
       
       > Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass N24 und Bild.T-Online.de
       > Werbeeinnahmen offenlegen müssen. Beide hatten ein Video von Möllemanns
       > Todessprung ohne Erlaubnis des Urhebers gezeigt.
       
 (IMG) Bild: Jürgen W. Möllemann bei einem Fallschirmsprung.
       
       KARLSRUHE/MÜNSTER dpa | Ein Mann, der vor fast sieben Jahren den tödlichen
       Fallschirmsprung des FDP-Politikers Jürgen Möllemann gefilmt hat, bekommt
       nun Geld für seinen Film. Er war 2003 mit Möllemann an Bord des Flugzeugs
       gewesen und nahm dessen Todessprung auf Video auf.
       
       N24 und Bild.T-Online.de hatten die Video-Aufnahmen im Juni 2007 - rund
       vier Jahre nach dem Tod von Möllemann - gezeigt. Dafür wollte der
       Sprungkamerad des FDP-Politikers Schadenersatz, welcher ihm nach einem
       BGH-Urteil auch zusteht. Damit er jedoch dessen Höhe errechnen kann,
       benötigte der Kläger Angaben dazu, welche Werbeerlöse mit seinem Video
       erzielt wurden. Zu dieser Auskunft verpflichteten die Karlsruher Richter am
       Donnerstag den Nachrichtensender N24 und das frühere Internetportal
       Bild.T-Online.de. (Az.: I ZR 122/08 und I ZR 130/08 - Urteile vom 25.
       März).
       
       Beide Medien hatten sich heftig dagegen gewehrt, ihre Werbeeinnahmen
       offenlegen zu müssen. Der Video-Clip war über Umwege an das Internetportal
       Bild.T-Online.de gelangt, das es dann an N24 weitergab. Details dazu sind
       laut Klägeranwalt Peter Wassermann bis heute unklar. Auf jeden Fall erhielt
       Bild.T-Online.de das Material nicht vom Urheber selbst.
       
       Damit haben die Medien das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms
       "widerrechtlich und schuldhaft" verletzt, urteilten die BGH-Richter.
       Denkbar dafür wäre, eine konkrete Summe für den Film zu fordern,
       Lizenzgebühren einzufordern - oder eben den sogenannten Verletzergewinn.
       Dieser errechnet sich aus den Werbeerlösen - und ist in der Regel höher.
       
       Nach dem heutigen Urteil müssen nun Internetportal und Nachrichtensender
       ihre Werbeerlöse offenlegen - allerdings nur für den Tag, an dem das Video
       ausgestrahlt wurde. Der Kläger hatte weitere Auskünfte verlangt, um
       Vergleichsmöglichkeiten zu haben. Das ging dem BGH zu weit. Nach seinem
       Urteil wird der Filmer zudem nicht von dem gesamten Gewinn der Unternehmen
       profitieren, sondern es wird eine Quote zu berechnen sein.
       
       Die Medien hatten Ansprüche des Klägers mit dem Argument bestritten,
       Beiträge und Werbeeinnahmen stünden in keinem Zusammenhang. Die Werbung
       werde lange vor dem Ausstrahlungstag geschaltet, so dass die tagesaktuellen
       Beiträge keinerlei Einfluss auf entsprechende Einnahmen hätten. Dem
       widersprachen die Richter: Die Kunden würden erwarten, dass die Medien ihre
       Werbung in einem entsprechenden Nachrichtenumfeld platzierten - und sie
       sicherlich auch nach ihrem jeweiligen Inhalt auswählen.
       
       25 Mar 2010
       
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