# taz.de -- Urteil des Bundessozialgerichts: Schönheit-OP "tätlicher Angriff"
       
       > Kommt es bei Schönheitsoperationen zu Fehlern, so kann dies nicht nur als
       > "vorsätzliche Körperverletzung", sondern gar als "tätlicher Angriff"
       > gewertet werden. Das entschied das Bundessozialgericht.
       
 (IMG) Bild: Schönheits-OPs als Kunstprojekt: Orlan setzt seit 1978 den eigenen Körper als Material ein.
       
       KASSEL apn | Eine ungenügende ärztliche Aufklärung besonders bei
       Schönheitsoperationen kann einen Anspruch auf staatliche Opferentschädigung
       nach sich ziehen. Das entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG)
       in Kassel. Es erkannte damit erstmals einen ärztlichen Kunstfehler als Fall
       für das Opferentschädigungsgesetz an. (Az: B 9 VG 1/09 R) 
       
       Laut Gesetz hat Anspruch auf Entschädigung, wer Opfer eines "vorsätzlichen
       tätlichen Angriffs" wurde. Die Versorgungsbehörden kommen dann zunächst für
       die Heilbehandlung auf und zahlen in schweren Fällen auch eine Rente.
       Soweit wie möglich versuchen sie, sich vom Täter und gegebenenfalls dessen
       Versicherung das Geld zurückzuholen.
       
       Im Streitfall hatte sich eine damals 46-jährige, stark übergewichtige Frau
       Fett absaugen lassen. Der operierende Gynäkologe informierte sie nicht,
       dass der Eingriff wegen Vorerkrankungen an Herz, Lunge und Kreislauf mit
       erheblichen Risiken verbunden war. Die Operation ließ zwei große Narben
       zurück, ob es andere dauerhafte Folgeschäden gibt, ist noch offen.
       
       Vorsorglich verlangte die Frau, die Operation als "tätlichen Angriff"
       anzuerkennen. Zugleich ging die Staatsanwaltschaft gegen den Gynäkologen
       vor. Das Landgericht Aachen verurteilte ihn 2002 wegen vorsätzlicher
       Körperverletzung in 46 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt fünf
       Jahren.
       
       Strafrechtlich wird jede Operation, für die die Einwilligung "erschlichen"
       wurde, als vorsätzliche Körperverletzung gewertet. Das BSG nahm den Streit
       daher zum Anlass, seine Rechtsprechung zum "tätlichen Angriff"
       fortzuentwickeln. Danach führt eine unzureichende Aufklärung nicht immer zu
       einem Anspruch auf Opferentschädigung.
       
       Voraussetzung sei zudem, dass der Eingriff "in keiner Weise dem Wohl des
       Patienten gedient hat". Davon sei bei Schönheitsoperationen in der Regel
       auszugehen. Im Streitfall hatten die Gerichte festgestellt, der Gynäkologe
       habe allein aus finanziellen Motiven heraus gehandelt.
       
       29 Apr 2010
       
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