# taz.de -- Rechtslage für Söldner: Kein rechtsfreier Raum
       
       > Söldner genießen bei ihren Einsätzen keinen rechtlichen Schutz.
       > Allerdings gelten viele Mitarbeiter privater Militärfirmen nicht als
       > Söldner, sondern als Zivilisten.
       
 (IMG) Bild: Anders als Soldaten dürfen Söldner nicht legal an bewaffneten Konflikten teilnehmen: US-Soldaten im Irak.
       
       FREIBURG taz | Das Völkerrecht kennt wenig spezielle Regeln für Söldner und
       private Militärfirmen. Dennoch arbeiten diese nicht in einem rechtsfreien
       Raum. Es sind eher praktische Schwierigkeiten, die oft zur faktischen
       Straflosigkeit privater Sicherheitsdienstleister führen.
       
       Söldner werden völkerrechtlich definiert als Personen, die nicht in die
       Hierarchie staatlicher Streitkräfte eingegliedert sind und nur aus
       kommerziellem Interesse an einem Krieg teilnehmen. Völkerrechtlich genießen
       sie dabei keinen Schutz, das heißt, sie können nicht wie Soldaten legal an
       einem bewaffneten Konflikt teilnehmen. Wenn sie Gegner töten oder
       verletzen, machen sie sich deshalb strafbar. Dies sieht das erste
       Zusatzprotokoll von 1977 zur Genfer Konvention über das Kriegsvölkerrecht
       vor.
       
       Auch den völkerrechtlichen Schutz als Kriegsgefangene können Söldner nicht
       erhalten. Ihnen steht im Falle einer Festnahme nur der allgemeine
       Mindeststandard zu: das Recht auf eine menschliche Behandlung und eine
       Gerichtsverhandlung. Allerdings sind viele Mitarbeiter privater
       Militärfirmen nicht Söldner im klassischen Sinne.
       
       Sie sind nicht angestellt, um an Kämpfen teilzunehmen, sondern sind mit
       logistischen Aufgaben oder der Bewachung von Anlagen betraut. Soweit sie
       nicht an Kampfhandlungen teilnehmen, gelten solche Mitarbeiter als
       Zivilisten, die im Völkerrecht besonders geschützt sind. Der Übergang zur
       Kampfteilnahme ist allerdings fließend, etwa wenn private Mitarbeiter in
       Pakistan die Drohnen der US-Luftwaffe mit Bomben beladen.
       
       Die örtliche Strafverfolgung von Söldnern und Mitarbeitern von
       Sicherheitsfirmen scheitert meist daran, dass die staatlichen Strukturen am
       Ort des Konflikts viel zu schwach sind. Oft werden auch zwischenstaatliche
       Abkommen, die Soldaten strafrechtliche Immunität gewähren, auf die
       Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen ausgedehnt. Im Irak geschah dies
       2004 durch die Order 17 des ersten US-Zivilverwalters Paul Bremer.
       
       Deshalb hatten fünf Mitarbeiter der US-Sicherheitsfirma Blackwater im Irak
       nichts zu fürchten, als sie 2007 an einer Kreuzung wahllos 17 Iraker
       erschossen. In den USA wurde zwar versucht, sie vor Gericht zu stellen. Ein
       liberaler Richter ließ jedoch Ende 2009 die Anklage nicht zu, da die
       Aussagen der Blackwater-Mitarbeiter gegenüber den Ermittlern unter Zwang
       zustande gekommen seien. Für private Sicherheitsfirmen galt im Irak die
       Regel, dass sie nach einer Schießerei sofort berichten mussten, um ihren
       Job nicht zu verlieren.
       
       Damit dürften die USA ein Problem mit dem Montreux-Dokument bekommen, an
       dessen Erstellung sie 2008 selbst mitgewirkt hatten. 17 Staaten,
       einschließlich Deutschland, haben dabei auf Vermittlung der Schweiz und des
       Roten Kreuzes die internationalen Regeln für private Militärfirmen
       zusammengefasst und ergänzende Empfehlungen abgegeben. Eine der Grundregeln
       lautet, dass eine Strafverfolgung bei Straftaten zu gewährleisten ist.
       
       Die Bundesregierung lehnt den Einsatz von Privatfirmen bei
       Auslandseinsätzen der Bundeswehr bisher schon aus rechtlichen Gründen ab.
       "Militärische Tätigkeiten im In- und Ausland können nicht auf private
       Unternehmen übertragen werden", erklärte die Regierung 2005 auf eine große
       Anfrage der FDP, dies widerspreche dem staatlichen Gewaltmonopol.
       
       Wenn Deutsche als Söldner im Ausland Straftaten begehen, ist eine
       Strafverfolgung theoretisch gesichert. Bei Kriegsverbrechen oder Straftaten
       gegen die Menschlichkeit gilt das deutsche Völkerstrafgesetzbuch, bei
       schweren Delikten wie Mord das allgemeine deutsche Strafgesetzbuch. Die
       Teilnahme an Kämpfen im Ausland ist nicht strafbar, wohl aber die Anwerbung
       von Deutschen für einen fremden Wehrdienst. Die Tätigkeit in einer privaten
       Söldnertruppe dürfte hiervon freilich nicht erfasst sein.
       
       25 May 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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