# taz.de -- Kommentar Drohnenkrieg: Keine Strafverfolgung mit Raketen
       
       > Politisch und rechtlich dürfte der Drohnenkrieg den Amerikanern noch jede
       > Menge Ärger bereiten.
       
       Die USA führen einen Drohnenkrieg in Afghanistan und im Norden Pakistans.
       Effizient, preisgünstig und relativ gefahrlos werden Kommandanten und
       wichtige Kader der Aufständischen ausgeschaltet. Militärisch ist das
       Konzept erfolgreich. Politisch und rechtlich dürfte der Drohnenkrieg den
       Amerikanern aber noch jede Menge Ärger bereiten - nicht nur in Pakistan,
       sondern auch in Deutschland.
       
       In Pakistan werden die Drohnenangriffe zunehmend als Verletzung der
       Souveränität des Landes gesehen. Groß ist die Empörung vor allem, wenn
       dabei Unbeteiligte, etwa Kinder, sterben. Zwar haben die Amerikaner
       vermutlich eine Genehmigung der pakistanischen Regierung für Einsätze im
       Grenzgebiet zu Afghanistan. Doch die Regierung in Islamabad steht nicht
       dazu, deshalb ist der politische Schaden groß.
       
       Vorige Woche wurden erstmals wohl auch deutsche Staatsbürger bei
       US-Drohnenangriffen im Norden Pakistans getötet. Diese hatten sich der
       Gruppe Islamische Bewegung Usbekistan angeschlossen. Das wirft weitere
       Fragen auf: Handelte es sich hierbei um zulässige militärische
       Auseinandersetzungen, oder liegt hier eine außergesetzliche Hinrichtung
       vermeintlicher Terroristen vor? Wurden die Deutschen gezielt getötet, oder
       war ihr Tod "nur" ein Kollateralschaden beim Angriff auf andere Ziele?
       Völkerrechtlich erlaubt ist tödliche militärische Gewalt nur im Rahmen
       bewaffneter Konflikte, also von Kriegen und Bürgerkriegen. Wer dagegen
       Terroristen, die nicht Teil der Kämpfe sind, einfach mit Raketen umbringt,
       begeht ein Kriegsverbrechen. So sehen das jedenfalls europäische
       Völkerrechtler.
       
       Die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe sollte nun also schnell den Tod der
       Deutschen untersuchen. Die Bundesanwälte müssen dabei nicht nur den Status
       der Islamischen Bewegung Usbekistan klären, sondern auch, welche Funktion
       die deutschen Islamisten hatten. Eine Vorbereitung von Anschlägen in Europa
       kann jedenfalls nur strafrechtlich sanktioniert werden und rechtfertigt
       keine Raketenangriffe.
       
       Bisher blieb die Karlsruher Bundesanwaltschaft leider untätig. Es sollte
       aber nicht der Eindruck entstehen, dass sie die Getöteten als Deutsche
       zweiter Klasse (eingebürgert und extremistisch) betrachtet. Oder dass sie
       etwas Angst vor einem Konflikt mit den US-Bündnispartnern hat.
       
       10 Oct 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA