# taz.de -- Präventive Sicherheitsverwahrung: Straßburg weist Klage ab
       
       > Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden: Die
       > präventive Sicherheitsverwahrung in Deutschland ist rechtmäßig.
       
 (IMG) Bild: Präventive Sicherungsverwahrung: Laut Gerichtshof für Menschenrechte rechtmäßig.
       
       Die präventive Sicherungsverwahrung von Straftätern verstößt nicht gegen
       europäisches Recht. Das hat am Donnerstag der Straßburger Gerichtshof für
       Menschenrechte (EGMR) entschieden. Ein 65-jähriger Einbrecher aus Köln
       scheiterte mit seiner Beschwerde.
       
       Der Kriminelle Eckehard G. wurde 1997 vom Landgericht Köln zu sieben Jahren
       Haft und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Er war am
       versuchten Einbruch in mehrere Supermärkte beteiligt. In der Bande war er
       der Schweißer, der die Geldschränke öffnen sollte.
       
       Aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen nahm das Landgericht an,
       dass G. einen Hang zur Begehung von Straftaten mit hohem wirtschaftlichem
       Schaden habe. Er sei deshalb für die Gemeinschaft gefährlich und müsse auch
       nach Verbüßung der Strafe im Gefängnis bleiben.
       
       Die Sicherungsverwahrung war 1933 von den Nazis im "Gesetz gegen
       gefährliche Gewohnheitsverbrecher" eingeführt worden. In den letzten Jahren
       war sie vor allem bei Gewalt- und Sexualtätern verhängt worden. Derzeit
       sitzen über 500 Personen in Sicherungsverwahrung, Tendenz stark steigend.
       Etwa 6 Prozent der Verwahrten haben wie G. reine Vermögensdelikte begangen.
       
       G. kritisierte in seiner bereits 2003 eingelegten Beschwerde, dass die
       Sicherungsverwahrung nur der Prävention gegen unbestimmte neue Straftaten
       diene und keine von der Europäischen Menschenrechtskonvention gedeckte
       Freiheitsentziehung sei. Damit hatte er aber in Straßburg keine Chance,
       schließlich hatte der Gerichtshof erst im letzten Dezember entschieden,
       dass die Sicherungsverwahrung in Deutschland wegen ihrer strafartigen
       Ausgestaltung als eine Form von Strafe zu bewerten ist.
       
       Für den Gerichtshof war deshalb entscheidend, ob die fortdauernde
       Verwahrung G.s noch auf der ursprünglichen strafrechtlichen Verurteilung
       beruhte. Das war aber zweifellos der Fall, denn die Sicherungsverwahrung
       war schon im Urteil 1997 angeordnet worden.
       
       Der Gerichtshof hält die Maßnahme auch für angemessen, weil Einbrecher G.
       keine Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeige und Therapien verweigere.
       "Offenbar standen keine anderen Maßnahmen zur Verfügung, um ihn wirksam an
       der Begehung weiterer schwerer Eigentumsdelikte zu hindern", heißt es im
       Urteil.
       
       Die zehnjährige Sicherungsverwahrung G.s endet im Februar 2012. Dann muss
       G. auf jeden Fall entlassen werden. Zum einen hat der EGMR im letzten
       Dezember entschieden, dass bei Taten, die vor 1998 begangen wurden, die
       Sicherungsverwahrung stets nach zehn Jahren endet, weil die unbefristete
       Sicherungsverwahrung erst 1998 eingeführt wurde. Außerdem ist eine
       unbefristete Verwahrung laut Gesetz nur bei Taten möglich, "durch welche
       die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden". Das dürfte
       für Einbrüche in Supermärkte nicht gelten.
       
       G.s Rechtsanwalt will nun prüfen, ob er gegen die Entscheidung noch
       Rechtsmittel einlegt. Angesichts der klaren Rechtslage wird das aber nichts
       bringen.
       
       21 Oct 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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