# taz.de -- Polizeipraxis wird juristisch geprüft: Kamera-Überwachung in der Defensive
       
       > Das Bundesverwaltungsgericht überprüft, ob die polizeiliche Befugnis zum
       > präventiven Filmen in öffentlichen Räumen rechtmäßig ist. Anlass ist eine
       > Klage gegen eine der Kameras auf der Reeperbahn.
       
 (IMG) Bild: Kommt auf den Prüfstand: Die Videoüberwachung auf der Hamburger Reeperbahn
       
       HAMBURG taz | Wenn an Abenden und Wochenenden Zehntausende über die
       Reeperbahn in Hamburg-St. Pauli schlendern, sind sie allgegenwärtig. Man
       hört sie nicht und sie fallen auch nicht auf, wenn sie auf den Masten ihre
       Ausrichtung ändern und per Zoom-Objektiv einzelne Passanten ins Visier
       nehmen. Aber den Überwachungskameras entgeht nichts - kein Verstoß gegen
       das Flaschenverbot, kein Flirt, keine Pöbelei, keine Anmache.
       
       Alja R. ist es im Jahr 2006 nach einigen Monaten Filmerei zu bunt geworden.
       Die Frau bemerkte, dass die Videokameras auch in ihr Wohnzimmer im zweiten
       Stock eines Mietshauses an der Reeperbahn blickten und filmten. Alja R. zog
       vor Gericht und ein langer Weg durch die Instanzen begann.
       
       Nun könnte die Hamburgerin Erfolg haben. Die Videoüberwachung durch die
       Polizei kommt auf den Prüfstand - auf der Reeperbahn und damit wohl auch
       andernorts. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ließ die Revision der
       St. Paulianerin gegen ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
       zu und gewährte ihr Prozesskostenhilfe wegen der "hinreichenden Aussicht
       auf Erfolg".
       
       Das angestrebte Revisionsverfahren könnte von "grundsätzlicher Bedeutung"
       sein. Es könnte die Frage beantworten, "ob die offene Bildaufzeichnung im
       öffentlichen Raum zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge" auf ein
       Landespolizeigesetz gestützt werden dürfe oder ob die Gesetzgebung des
       Bundes zum Strafverfahrensrecht ausreiche, sagen die
       Bundesverwaltungsrichter. Zu beantworten sei auch die Frage, welche
       verfassungsrechtlichen Anforderungen zu stellen seien, wenn die
       Videoüberwachung per Landesgesetz geregelt werden dürfte.
       
       In Hamburg hatte die Polizei im Frühjahr 2006 mit der Videoüberwachung auf
       der Reeperbahn begonnen. Zwölf schwenkbare und zoombare Videoaugen sind
       installiert worden, die Bilder wurden live von der Amüsiermeile in das
       Polizeipräsidium und das Polizeirevier Davidwache gesendet. Dadurch sollten
       frühzeitig Gefahrensituationen erkannt und die Einsatzkräfte zum
       Gefahrenort gelenkt werden.
       
       Im Eil- und Hauptverfahren der Klage von Alja R. verpflichtete das
       Verwaltungsgericht die Polizei, nicht nur eine elektronische Sichtsperre
       für den Schwenk auf die Fassade von Alja R.s Wohnung zu installieren,
       sondern wegen der "Manipulationsmöglichkeiten der computergesteuerten
       Kameras" auch eine mechanische Sichtsperre anzubringen. Mit ihrem Ansinnen,
       das Filmen ihres Hauseingangs gänzlich zu unterbinden, um beim Betreten und
       Verlassen des Hauseingangs unbeobachtet zu sein, scheiterte Alja R.
       zunächst.
       
       Im Jahr 2010 aber sah das Oberverwaltungsgericht die Rechtslage anders.
       Dass die Kameras vor dem Haus für den Schwenk und Zoom ab dem zweiten Stock
       blind geschaltet seien, reiche nicht aus. Das Polizeigesetz zur
       Datenspeicherung in Hamburg lasse lediglich die Videoüberwachung
       "öffentlicher Straßen, Wege und Plätze" zu, nicht jedoch das Filmen der
       angrenzenden Geschäfte sowie der Haus- und Kneipeneingänge. "Gerade in
       Hauseingängen lassen sich Bewegungs- und Kontaktprofile herstellen", sagte
       der Vorsitzende Richter Joachim Pradel.
       
       Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu und bekam nun den Rüffel
       aus Leipzig, dass ein Revisionsverfahren erwünscht sei. "Das Gericht will
       offenkundig grundsätzlich klären, ob das präventive Filmen in öffentlichen
       Räumen zur Gefahrenabwehr durch die Polizei zulässig ist", sagt Alja R.s
       Anwalt Dirk Audörsch. "Und das Gericht will klären, ob Hamburg überhaupt
       die Gesetzgebungskompetenz hat."
       
       Aber selbst wenn, stelle sich die Frage, ob das Hamburger Polizeigesetz die
       Anforderung des geltenden Bestimmtheitsgrundsatzes erfüllt. Nach diesem
       muss der Gesetzgeber genau definieren, welche Befugnisse die Polizei hat.
       "Zurzeit hat die Hamburger Polizei aufgrund von Gefahrenprognose und
       Lagebeurteilungen die alleinige Definitionsmacht für Eingriffe in das
       informationelle Selbstbestimmungsrecht."
       
       4 Apr 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Kai von Appen
       
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