# taz.de -- Polizeipraxis wird juristisch geprüft: Kamera-Überwachung in der Defensive
> Das Bundesverwaltungsgericht überprüft, ob die polizeiliche Befugnis zum
> präventiven Filmen in öffentlichen Räumen rechtmäßig ist. Anlass ist eine
> Klage gegen eine der Kameras auf der Reeperbahn.
(IMG) Bild: Kommt auf den Prüfstand: Die Videoüberwachung auf der Hamburger Reeperbahn
HAMBURG taz | Wenn an Abenden und Wochenenden Zehntausende über die
Reeperbahn in Hamburg-St. Pauli schlendern, sind sie allgegenwärtig. Man
hört sie nicht und sie fallen auch nicht auf, wenn sie auf den Masten ihre
Ausrichtung ändern und per Zoom-Objektiv einzelne Passanten ins Visier
nehmen. Aber den Überwachungskameras entgeht nichts - kein Verstoß gegen
das Flaschenverbot, kein Flirt, keine Pöbelei, keine Anmache.
Alja R. ist es im Jahr 2006 nach einigen Monaten Filmerei zu bunt geworden.
Die Frau bemerkte, dass die Videokameras auch in ihr Wohnzimmer im zweiten
Stock eines Mietshauses an der Reeperbahn blickten und filmten. Alja R. zog
vor Gericht und ein langer Weg durch die Instanzen begann.
Nun könnte die Hamburgerin Erfolg haben. Die Videoüberwachung durch die
Polizei kommt auf den Prüfstand - auf der Reeperbahn und damit wohl auch
andernorts. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ließ die Revision der
St. Paulianerin gegen ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
zu und gewährte ihr Prozesskostenhilfe wegen der "hinreichenden Aussicht
auf Erfolg".
Das angestrebte Revisionsverfahren könnte von "grundsätzlicher Bedeutung"
sein. Es könnte die Frage beantworten, "ob die offene Bildaufzeichnung im
öffentlichen Raum zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge" auf ein
Landespolizeigesetz gestützt werden dürfe oder ob die Gesetzgebung des
Bundes zum Strafverfahrensrecht ausreiche, sagen die
Bundesverwaltungsrichter. Zu beantworten sei auch die Frage, welche
verfassungsrechtlichen Anforderungen zu stellen seien, wenn die
Videoüberwachung per Landesgesetz geregelt werden dürfte.
In Hamburg hatte die Polizei im Frühjahr 2006 mit der Videoüberwachung auf
der Reeperbahn begonnen. Zwölf schwenkbare und zoombare Videoaugen sind
installiert worden, die Bilder wurden live von der Amüsiermeile in das
Polizeipräsidium und das Polizeirevier Davidwache gesendet. Dadurch sollten
frühzeitig Gefahrensituationen erkannt und die Einsatzkräfte zum
Gefahrenort gelenkt werden.
Im Eil- und Hauptverfahren der Klage von Alja R. verpflichtete das
Verwaltungsgericht die Polizei, nicht nur eine elektronische Sichtsperre
für den Schwenk auf die Fassade von Alja R.s Wohnung zu installieren,
sondern wegen der "Manipulationsmöglichkeiten der computergesteuerten
Kameras" auch eine mechanische Sichtsperre anzubringen. Mit ihrem Ansinnen,
das Filmen ihres Hauseingangs gänzlich zu unterbinden, um beim Betreten und
Verlassen des Hauseingangs unbeobachtet zu sein, scheiterte Alja R.
zunächst.
Im Jahr 2010 aber sah das Oberverwaltungsgericht die Rechtslage anders.
Dass die Kameras vor dem Haus für den Schwenk und Zoom ab dem zweiten Stock
blind geschaltet seien, reiche nicht aus. Das Polizeigesetz zur
Datenspeicherung in Hamburg lasse lediglich die Videoüberwachung
"öffentlicher Straßen, Wege und Plätze" zu, nicht jedoch das Filmen der
angrenzenden Geschäfte sowie der Haus- und Kneipeneingänge. "Gerade in
Hauseingängen lassen sich Bewegungs- und Kontaktprofile herstellen", sagte
der Vorsitzende Richter Joachim Pradel.
Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu und bekam nun den Rüffel
aus Leipzig, dass ein Revisionsverfahren erwünscht sei. "Das Gericht will
offenkundig grundsätzlich klären, ob das präventive Filmen in öffentlichen
Räumen zur Gefahrenabwehr durch die Polizei zulässig ist", sagt Alja R.s
Anwalt Dirk Audörsch. "Und das Gericht will klären, ob Hamburg überhaupt
die Gesetzgebungskompetenz hat."
Aber selbst wenn, stelle sich die Frage, ob das Hamburger Polizeigesetz die
Anforderung des geltenden Bestimmtheitsgrundsatzes erfüllt. Nach diesem
muss der Gesetzgeber genau definieren, welche Befugnisse die Polizei hat.
"Zurzeit hat die Hamburger Polizei aufgrund von Gefahrenprognose und
Lagebeurteilungen die alleinige Definitionsmacht für Eingriffe in das
informationelle Selbstbestimmungsrecht."
4 Apr 2011
## AUTOREN
(DIR) Kai von Appen
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