# taz.de -- Zensus 2011: Widerstand ist (nicht) zwecklos
       
       > Die Volkszähler sind unterwegs. Wer ausgewählt wurde, muss sich befragen
       > lassen. Kann man sich dagegen wehren? Eine Gebrauchsanleitung in 5
       > Schritten.
       
 (IMG) Bild: Ist man erstmal angezählt, entkommt man der Lupe des Erhebungsbeauftragen nicht mehr so schnell.
       
       1. Kann ich dem Erhebungsbeauftragten entgehen? 
       
       Einen Erhebungsbeauftragten muss niemand in die Wohnung lassen. Den
       Fragebogen wahrheitsgemäß zu beantworten ist aber Pflicht – entweder online
       oder per Brief. Theoretisch kann man dem Interviewer auch auf die Nase
       binden, man sei nur ein Nachbar und gieße für den Verreisten die Blumen.
       Trifft der Erhebungsbeauftragte mehrmals nur den „Nachbarn“ an, delegiert
       er die Kontaktaufnahme an das Statistische Landesamt, das sich postalisch
       bei der zu befragenden Person meldet.
       
       2. Kann ich die Auskunft verweigern? 
       
       Nur die Antwort auf die Frage nach der Religion ist freiwillig. Die anderen
       45 Fragen, etwa zu Bildung, Familienstand oder Migrationshintergrund,
       müssen laut Zensusgesetz „wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich“
       beantwortet werden.
       
       3. Was passiert, wenn ich dennoch die Auskunft verweigere? 
       
       Wer die Auskunft verweigert, kann von den Erhebungsstellen mit
       Zwangsgeldern bestraft werden. Zwangszahlungen zwischen 1,50 und 1000 Euro
       sollen den Verweigerer dazu zwingen, seine Daten preiszugeben. Auch wer das
       Zwangsgeld zahlt, ist zur Auskunft verpflichtet – „freikaufen“ geht nicht.
       Die Behörden können das Druckmittel so lange einsetzen, bis der Widerstand
       gebrochen ist. Sollte die verweigernde Person das Zwangsgeld nicht zahlen
       können, drohen Pfändung oder Erzwingungshaft.
       
       3. Kann ich falsche Angaben machen? 
       
       Wer lügt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro. Zahlt man nicht, dann
       kann auch hier eine Erzwingungshaft angeordnet werden. Gegen ein Bußgeld
       kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Bescheids Einspruch erhoben
       werden. Zu anwaltlicher Vertretung wird geraten.
       
       4. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich beim Mogeln erwischt
       werde? 
       
       „Wir sind darauf angewiesen, dass die Befragten wahrheitsgemäß antworten“,
       sagt Claudia Key vom Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen. Ganz
       wehrlos sind die Ämter aber nicht: Über sogenannte Plausibilitätsprüfungen
       können sie Fehlinformationen durchaus aufspüren. Zweifeln sie an der
       Richtigkeit einer Antwort, dürfen Befragte erneut konsultiert werden.
       
       5. Was ist mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem
       Bundesverfassungsgericht? 
       
       Eine Verfassungsbeschwerde ist möglich. Doch muss vorher der Rechtsweg
       ausgeschöpft werden. Wer also Teil der Zensus-Stichprobe ist, kann je nach
       Bundesland gegen die Auskunftspflicht entweder Widerspruch einlegen oder
       beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen. Das Prozedere ist
       juristisch recht kompliziert und sollte von einem Anwalt betreut werden.
       
       11 May 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Lukas Ondreka
       
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