# taz.de -- Hartz-IV-Kürzung aufgehoben: Omas Geburtstagsgeld ist rechtens
       
       > Hartz-IV-Bezieher dürfen kleine Geldgeschenke behalten, ohne dass ihnen
       > das Arbeitslosengeld II gekürzt wird. In welcher Höhe, bleibt aber
       > ungeklärt.
       
 (IMG) Bild: Geschenk bleibt Geschenk - ohne Hartz-IV-Kürzung als Folge.
       
       BERLIN rtr | Hartz-IV-Bezieher dürfen kleinere Geldgeschenke behalten, ohne
       dass ihnen das Arbeitslosengeld II gekürzt wird. Vor dem
       Bundessozialgericht in Kassel setzte sich am Dienstag die Mutter dreier
       Kinder durch.
       
       Sie hatten von der Oma vor fast fünf Jahren an Weihnachten und für zwei
       Geburtstage insgesamt 570 Euro erhalten. Das Jobcenter des Landkreises
       Leipzig sah darin Einkommen und zog dies teilweise vom Arbeitslosengeld II
       ab. Vor dem Bundessozialgericht verzichtete das Jobcenter nun auf seine
       Forderung. Dadurch wurde der Rechtsstreit ohne Urteil beendet.
       
       Zum Einlenken des Jobcenters kam es durch den Hinweis der Richter auf die
       seit dem 1. April 2011 veränderte Rechtslage. Seither ist per Gesetz
       geregelt, dass Geschenke in geringer Höhe von den Jobcentern nicht als
       Einkommen angerechnet werden. Die genaue Höhe ist dort nicht festgelegt.
       Als Grenze nehmen die Jobcenter bei Zahlungen an Minderjährige in der
       Praxis Monatsbeträge von bis zu 30 Euro. Somit wird laut Bundesagentur für
       Arbeit beispielsweise ein monatliches Taschengeld von 20 Euro der Oma für
       einen Enkel nicht angerechnet.
       
       Vor dem Bundessozialgericht kam es nicht zu einer Entscheidung der Frage,
       in welcher Höhe Geldgeschenke verschont bleiben. Die Linkspartei sprach
       dennoch von einer "menschlichen Entscheidung". "Dass Kinder sich nun
       Wünsche erfüllen dürfen, ohne dass Eltern und Großeltern gesetzliche
       Regelungen umgehen müssen, war längst überfällig", erklärte
       Vizeparteichefin Katja Kipping.
       
       In den vorherigen Instanzen hatte das Jobcenter noch Recht bekommen.
       Während das Sozialgericht Leipzig nur eine teilweise Rückforderung zuließ,
       hatte das Sächsische Landessozialgericht entschieden, die Geldgeschenke
       müssten in voller Höhe abgezogen werden.
       
       24 Aug 2011
       
       ## TAGS
       
 (DIR) Hartz IV
       
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