# taz.de -- Schadenersatz wegen Diskriminierung: 900 Euro für Disko-Demütigung
       
       > Urteil korrigiert: Wer wegen seiner Hautfarbe abgewiesen wird, bekommt
       > eine Entschädigung. Ein dunkelhäutiger Mann hatte geklagt, da er nicht in
       > die Disko kam.
       
 (IMG) Bild: In der Disko sind alle Menschen bunt.
       
       BERLIN taz | Ein dunkelhäutiger Auszubildender bekommt nun doch eine
       Entschädigung, weil er aufgrund seiner Hautfarbe nicht in eine Diskothek
       gelassen wurde. Dies entschied am Montag das Oberlandesgericht (OLG)
       Stuttgart. Die Vorinstanz hatte das noch abgelehnt.
       
       Der damals 17-jährige David G. wollte im November 2010 in der Reutlinger
       Großraum-Disko M-Park tanzen gehen. Doch er wurde nicht eingelassen. Ein
       Türsteher soll ihm gesagt haben, es seien "schon genug Schwarze drin". G.
       ist Sohn einer Mutter aus Togo.
       
       Der in Deutschland aufgewachsene Jugendliche klagte und berief sich auf das
       seit 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es verbietet
       im Arbeitsmarkt und bei Massengeschäften - wie im Supermarkt oder im
       Restaurant - unter anderem eine Diskriminierung nach der Ethnie, also auch
       nach der Hautfarbe.
       
       ## Erfolg erst in der Berufung
       
       Im Juli 2010 fällte das Landgericht Tübingen ein Urteil, das für Empörung
       sorgte. Das Gericht stellt zwar fest, dass G. eine "Demütigung" erfahren
       habe, doch solche Kränkungen könnten "jedem Menschen alltäglich
       widerfahren" - G. erhalte deshalb keinen Schadenersatz.
       
       David G. ging daraufhin in Berufung. Auch die Betreiber des M-Parks wollten
       das Tübinger Urteil nicht auf sich sitzen lassen. Sie bestritten, dass es
       überhaupt eine Diskriminierung gegeben hatte. Die OLG-Richter hörten alle
       Zeugen noch einmal an und fanden, dass die Aussagen zu sehr von der ersten
       Beweisaufnahme in Tübingen abwichen.
       
       ## Disko konnte Nicht-Diskriminierung nicht beweisen
       
       Deshalb könne der Türsteher-Spruch nicht als bewiesen angesehen werden.
       Allerdings stellten die Richter fest, dass am gleichen Abend noch ein
       anderer dunkelhäutiger Mann nicht in den M-Park eingelassen wurde, während
       Weiße problemlos Zugang erhielten. Damit war laut AGG die Beweislast
       umgedreht.
       
       Der M-Park hätte beweisen müssen, dass er die Schwarzen nicht diskriminiert
       hat, was er nicht konnte. David G. hatte 5.000 Euro Entschädigung
       gefordert, um ein abschreckendes Zeichen gegen Diskriminierung zu setzen.
       Diese Summe hielt das Gericht jedoch für unverhältnismäßig hoch. Zur
       Abschreckung genüge auch eine Entschädigung von 900 Euro, das entspreche
       immerhin dem Eintrittsgeld von 150 zahlenden Gästen.
       
       12 Dec 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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