# taz.de -- Ehegattensplittung erlaubt: Gleiches Steuerrecht für Homos
       
       > Um die Gleichstellung ist es nicht gut bestellt. Das Finanzgericht Köln
       > erlaubt nun immerhin das Ehegattensplitting für homosexuelle Paare.
       
 (IMG) Bild: Können nun auch die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings nutzen: homosexuelle Paare.
       
       FREIBURG taz | Homosexuelle, die in eingetragener Partnerschaft leben,
       können vorläufig bei der Lohn- und Einkommensteuer wie ein Ehepaar
       behandelt werden. Das entschied das Finanzgericht Köln in einer
       Eilentscheidung.
       
       Geklagt hatten zwei Männer, die seit 2006 verpartnert sind. Sie hatten beim
       Finanzamt beantragt, dass auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV
       eingetragen wird, damit sie die steuerlichen Vorteile des
       Ehegattensplittings nutzen können. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil
       Steuerklasse IV laut Gesetz nur für Verheiratete gilt. Stattdessen wurden
       die Männer in eine Steuerklasse für Ledige eingestuft.
       
       Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln entschied nun, dass die beiden Männer
       bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steuerlich wie ein
       Ehepaar zu behandeln sind. Es bestünden nämlich "ernstliche Zweifel", ob
       die gesetzliche Regelung zum Ehegattensplitting dem Grundgesetz entspricht.
       Bisher hat der Bundesfinanzhof eine Gleichstellung bei der Lohn- und
       Einkommensteuer stets abgelehnt. Gegen diese Entscheidungen wurden mehrere
       Verfassungsbeschwerden eingelegt.
       
       Wann das Verfassungsgericht darüber entscheidet, ist noch offen. Die Kölner
       Richter verwiesen jetzt auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
       zur Erbschaftssteuer von 2010. Danach verstößt es gegen das Grundgesetz,
       wenn das Erbe des überlebenden homosexuellen Partners anders versteuert
       wird als das eines Ehegatten. Es spreche manches dafür, dass das Urteil des
       Verfassungsgerichts bei der Lohn- und Einkommensteuer ebenfalls zugunsten
       homosexueller Paare ausgehen werde.
       
       Vorläufigen Rechtsschutz gegen die Diskriminierung bei der Berechnung der
       Lohn- und Einkommensteuer erhielten Homosexuelle bereits bei anderen
       Landesfinanzgerichten. Das Finanzgericht Köln hat nun aber erstmals
       entschieden, dass homosexuelle Paare schon bei der Steuerkarte gleich zu
       behandeln sind. Ihnen wird dann bereits vom Arbeitgeber weniger Lohnsteuer
       abgezogen. Die Kölner Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ohnehin
       gilt das Urteil nicht bundesweit, sondern nur in kleinen Teilen von
       Nordrhein-Westfalen. Und auch dort löst es keinen Automatismus aus.
       
       Homopaare, die in Steuerklasse IV eingestuft werden wollen, müssen dies
       beim Finanzamt beantragen. Bei Ablehnung müssen sie Einspruch einlegen und
       einen "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen. Wird auch dies
       abgelehnt, muss geklagt werden. (Az.: 4 V 2831/11)
       
       29 Dec 2011
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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