# taz.de -- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Rotes Auge auf der Rotlichtmeile bleibt
       
       > Die Videoüberwachung der Hamburger Reeperbahn ist rechtens. Das entschied
       > das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Geklagt hatte eine Anwohnerin.
       
 (IMG) Bild: Dürfen bleiben: Die Überwachungskameras an der Reeperbahn.
       
       HAMBURG taz | Den öffentlichen Raum per Video zu überwachen, ist
       grundsätzlich legitim, wenn dadurch Straftaten verhindert werden können.
       Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwochabend in einem
       Revisionsverfahren zur Videoüberwachung auf der Reeperbahn entschieden.
       
       Der Hamburger CDU-Senat hatte 2006 zwölf Videokameras auf der Ausgeh-Meile
       installiert, nachdem es dort vermehrt zu Straftaten gekommen war. Die
       Anwohnerin Alja R. klagte dagegen, weil eine der Kameras ihr in die Wohnung
       schaute. In zwei Instanzen setzte sie durch, dass die Kameras weder ihre
       Wohnung noch die Hauseingänge filmen durften. Sie mussten dazu mit einer
       mechanischen und digitalen Sichtblende ausgestattet werden. In der Folge
       schaltete die Hamburger Polizei die Videokameras ab.
       
       "Aufwand und Nutzen hielten sich nicht mehr die Waage", sagte eine
       Polizeisprecherin damals. Die technischen Veränderungen hätten sich nicht
       als effizient erwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über diese
       Vorgaben der Vorinstanzen nicht zu entscheiden, sondern lediglich über
       einen weitergehenden Antrag von Alja R., die Videoüberwachung auf der
       Reeperbahn grundsätzlich zu verbieten.
       
       Dies sei ein direkter Eingriff in die Grundrechte aller BesucherInnen, die
       sich frei im öffentlichen Raum Reeperbahn bewegten, argumentierte ihr
       Hamburger Anwalt Dirk Audörsch. Während das Filmen von Wohnungsfenstern und
       Hauseingängen verboten bleibt, hält das Bundesverwaltungsgericht die
       Überwachung der Straße für legitim. "In der Sache verfolgt der Gesetzgeber
       mit der offenen Videoüberwachung von Brennpunkten der Straßenkriminalität
       legitime Ziele, nämlich derartige Delikte zu verhüten und Vorsorge für ihre
       strafrechtliche Verfolgung zu treffen", teilte das Gericht mit.
       
       Auch ein Streit über Bundes- oder Landeszuständigkeiten ändere daran
       nichts. Das einschlägige Hamburgische Gesetz über die Datenverarbeitung der
       Polizei diene der Gefahrenabwehr und Strafverfolgungsvorsorge. Die
       Gesetzgebungskompetenz für die Strafverfolgung im Strafverfahren liege zwar
       beim Bund. "Dass die aufgezeichneten Bilder im Strafverfahren verwendet
       werden können und sollen, macht die offene Videoüberwachung nicht zu einer
       Maßnahme der Strafverfolgung", argumentiert das Gericht.
       
       25 Jan 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Gernot Knödler
       
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 (DIR) Schwerpunkt Überwachung
       
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 (DIR) Kommentar Kameraüberwachung: Reeperbahn frei für Kameras
       
       Die Leipziger Richter haben gut entschieden. Denn ob und mit wievielen
       Kameras der Straßenraum überwacht werden soll, ist Sache der Poltitk, nicht
       der Justiz.