# taz.de -- Gutachten zu gebrauchten Programmen: Software aus dem Second-Hand-Laden
       
       > Eine deutsche Firma verkauft Lizenzschlüssel für Software, die vom
       > ursprünglichen Käufer nicht mehr gebraucht wird. Nach Einschätzung des
       > Europäischen Gerichtshofes ist das zulässig.
       
 (IMG) Bild: Hat ein Problem mit Software aus zweiter Hand: Oracle.
       
       LUXEMBURG afp | Gebrauchte Software-Lizenzen sollen generell weiterverkauft
       werden dürfen. Nach einem am Dienstag beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)
       in Luxemburg vorgelegten [1][richterlichen Rechtsgutachten] soll dies auch
       dann gelten, wenn die Software im Internet gekauft und von dort
       heruntergeladen wurde.
       
       Dagegen soll es unzulässig sein, die Software für den Weiterverkauf zu
       kopieren. Das abschließende Urteil wird voraussichtlich in der zweiten
       Jahreshälfte verkündet. Der EuGH ist nicht an das Gutachten gebunden, er
       folgt dem Gutachter aber in den allermeisten Fällen. (Az: C 128/11)
       
       Software wird inzwischen meist nicht mehr auf CDs verkauft, sondern direkt
       beim Hersteller aus dem Internet heruntergeladen. Das [2][deutsche
       Unternehmen UsedSoft] handelt mit Lizenzen auch solcher Software, die vom
       ursprünglichen Käufer nicht mehr benötigt wird. Mit dem bei UsedSoft
       erworbenen „gebrauchten“ Lizenzschlüssel kann sich der Käufer teils direkt
       beim Hersteller die Software neu herunterladen.
       
       Dagegen klagte das US-Unternehmen Oracle. Es gehört zu den weltweit
       führenden Software-Herstellern, insbesondere für den Bereich elektronischer
       Datenbanken. Mit dem bei UsedSoft erworbenen Lizenzschlüssel kann sich der
       Käufer direkt bei Oracle eine neue Kopie der Software herunterladen. Der
       Bundesgerichtshof (BGH) legte den Streit dem EuGH vor.
       
       ## Rechte des Verkäufers „erschöpft“
       
       Hintergrund ist die sogenannte Erschöpfungsregel. Danach sind die Rechte
       eines Herstellers, der seine Ware innerhalb der EU angeboten und verkauft
       hat, erschöpft, also verfallen. Die Kontrolle liegt danach beim Käufer,
       einschließlich des Rechts auf Weiterverkauf. UsedSoft meint, dies umfasse
       auch den Weiterverkauf in Form einer Kopie. Dagegen argumentiert Oracle,
       die Erschöpfungsregel sei gar nicht anwendbar, weil Software aus dem
       Internet nicht dinglich existiert.
       
       Der sogenannte EuGH-Generalanwalt Yves Bot schlug nun einen Mittelweg vor.
       Die „Erschöpfungsregel“ dürfe nicht untergraben werden und müsse generell
       auch für Software gelten. Andernfalls würden die Vermarktungsrechte der
       Hersteller unangemessen erweitert. Allerdings beziehe sich das
       Weiterverkaufsrecht nur auf die ursprüngliche, vom Erstkäufer aus dem
       Internet gezogene Kopie. Daher sollen die Hersteller weitere Kopien selbst
       dann verbieten können, wenn der Erstkäufer seine ursprüngliche Kopie
       löscht.
       
       24 Apr 2012
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_86925/
 (DIR) [2] http://www.usedsoft.com/
       
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