# taz.de -- Kommentar Gefahrengebiete: Ein Fall für Karlsruhe
       
       > Das polizeiliche Instrument mit dem anhand des Outfits entschieden wird,
       > ob jemand verdächtig ist, gehört vor das Bundesverfassungsgericht.
       
 (IMG) Bild: Inaugenscheinnahme oder Durchsuchung? Dem Verwaltungsgericht ging es am Dienstag um Details.
       
       Die Polizei schäumte: „Infam“ und „hinterhältig“ nannte sie 1990 die
       Proteste gegen die „Phantom der Oper“-Premiere im neu eröffneten
       Musicaltheater an der Holstenstraße. Denn diejenigen, die sich da gegen
       eine befürchtete Schicki-Mickisierung wandten, hatten sich in Schale
       geworfen: Die Rote-Flora-Frauen hatten Stöckelschuhe und das kleine
       Schwarze unterm Bett hervorgekramt, die Männer Ausgehschuhe und feinen
       Zwirn an – um so durch die Polizeisperren bis vor die Türen der Promi-Gala
       zu kommen. Hinterhältig, in der Tat.
       
       Auch heute geht es wieder um Outfit-Fragen: Darum, ob die Polizei jemanden
       als Gewalttäterin einstufen darf, so dass die Betroffene nicht mal mehr
       ungehindert ihre eigene Wohnung erreicht – alles, weil sie ein schwarzes
       Kapuzen-Sweatshirt trägt. Und es geht hier nicht nur um Einzelfälle: In den
       beiden Nächten des 1. Mai 2011 sind ohne konkreten Verdacht 1.245 Personen
       kontrolliert und 389 durchsucht worden, 318 erhielten ein
       Aufenthaltsverbot. Selbst einer Mutter, die zu ihrer Tochter wollte,
       verwehrten Polizisten den Zutritt ins angebliche Gefahrengebiet.
       
       Auch wenn das Verhalten der Polizei im aktuellen Fall für rechtswidrig
       erklärt werden sollte: Das polizeiliche Instrument namens Gefahrengebiet
       gehört nach Karlsruhe: vor das Bundesverfassungsgericht.
       
       3 Oct 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Kai von Appen
       
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