# taz.de -- Musterprozess um Festanstellung: „Vorübergehend“ darf Jahre dauern
       
       > Vier Jahre „vorübergehend“ beschäftigt? Hat man dann einen Anspruch auf
       > Festanstellung? Nein, urteilte nun das Berliner Landesarbeitsgericht.
       
 (IMG) Bild: Ist diese Krankenschwester nur „ausgeliehen“?
       
       BERLIN taz | Auch nach vier Jahren auf dem gleichen Arbeitsplatz hat eine
       Leiharbeiterin keinen Anspruch auf eine reguläre Festanstellung im
       Entleihbetrieb. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am
       Dienstag entschieden.
       
       Geklagt hatte Krankenschwester Sandra Kersten. Sie arbeitet seit vier
       Jahren ununterbrochen auf der gleichen Stelle in der Asklepios-Klinik in
       der Stadt Brandenburg. Dafür erhält sie rund 250 Euro netto im Monat
       weniger als ihre KollegInnen, die direkt von der Klinik beschäftigt werden.
       Kersten bekommt für ihre 40-Stunden-Woche 1.600 Euro netto im Monat.
       
       Sie verklagte mit Unterstützung der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di den
       Klinikkonzern und die Verleihfirma Gfb Medi auf eine Festanstellung. Für
       Ver.di ist der Streit um das Wort „vorübergehend“ ein Musterprozess.
       
       2011, als die Bundesregierung eine europäische Richtlinie über Leiharbeit
       umsetzte, schrieb sie den Satz „die Überlassung von Arbeitnehmern an
       Entleiher erfolgt vorübergehend“ in das nationale Gesetz. Ver.di und
       Kersten streben nun eine grundsätzliche Klärung des schwammigen Begriffs
       an, über den in der juristischen Fachwelt gestritten wird.
       
       Auch das Landesarbeitsgericht spricht davon, dass im Gesetz „nicht näher
       geregelt ist, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist“. Im
       konkreten Fall ließ das Gericht aber offen, ob es sich „um eine nicht nur
       vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung“ handle. Doch selbst wenn, habe der
       Gesetzgeber nicht die Rechtsfolge vorgesehen, die Kersten per Klage
       erzwingen will: ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis direkt
       mit der Klinik.
       
       Kersten will nun bis vor das Bundesarbeitsgericht ziehen. Das
       Landesarbeitsgericht hat die Revision vor der höchsten arbeitsgerichtlichen
       Instanz zugelassen.
       
       18 Oct 2012
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Eva Völpel
       
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