# taz.de -- Arbeitsgericht verurteilt EKD: Antirassismus auch konfessionslos
       
       > Nicht jede Stelle bei kirchlichen Trägern darf an die Konfession gebunden
       > sein. Eine abgelehnte Bewerberin erhält in erster Instanz eine
       > Entschädigung zugesprochen.
       
 (IMG) Bild: Auch kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht ohne weiteres diskriminieren
       
       BERLIN epd | Das Arbeitsgericht Berlin hat das Evangelische Werk für
       Diakonie und Entwicklung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine
       Gleichbehandlungsgesetz zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Werk
       der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) muss einer nicht
       berücksichtigten Stellenbewerberin eine Entschädigung aufgrund einer
       Benachteiligung aus religiösen Gründen zahlen, teilte das Arbeitsgericht am
       Montag mit. (Urteil vom 18.12.2013 - 54 Ca 6322/13)
       
       Das Werk hatte den Angaben zufolge eine Referenten-Stelle ausgeschrieben.
       Inhaltlich ging es um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der
       Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen durch Deutschland. In der
       Stellenausschreibung sei entsprechend der kirchlichen Bestimmungen die
       Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Kirche der
       Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen vorausgesetzt worden, teilte das
       Gericht weiter mit.
       
       Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, habe sich erfolglos um
       die Stelle beworben und sei nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen
       worden. Mit ihrer Klage habe sie vom Evangelischen Werk für Diakonie und
       Entwicklung die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung
       nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erreichen wollen.
       
       Das Arbeitsgericht Berlin folgte dieser Argumentation und verurteilte das
       Werk zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.
       Eine Einstellung dürfe nur dann von einer Kirchenmitgliedschaft abhängig
       gemacht werden, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und
       gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handele.
       
       Dies sei im vorliegenden Fall nicht so. Eine nach Paragraph 9 des AGG
       zulässige unterschiedliche Behandlung liege nicht vor. Das Thema
       „Antirassismus“ sei zwar auch nach „religiösen und diakonischen
       Wertvorstellungen“ von Bedeutung. Eine Religionszugehörigkeit sei für die
       ausgeschriebene Tätigkeit jedoch nicht erforderlich.
       
       Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung wollte sich zunächst
       nicht zu dem Urteil äußern. Zunächst werde die schriftliche
       Urteilsbegründung abgewartet, hieß es auf epd-Anfrage. Das Urteil ist nicht
       rechtskräftig, eine Revision zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
       ist möglich.
       
       Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung mit Sitz in Berlin
       entstand im Jahr 2012 aus der Diakonie Deutschland und dem Evangelischen
       Entwicklungsdienst. Dazu gehören auch die Hilfswerke Brot für die Welt und
       Diakonie Katastrophenhilfe.
       
       6 Jan 2014
       
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       Thema freilich war ihre religiöse Zugehörigkeit.