# taz.de -- Diskriminierung: Kirche mit Sonderstatus
       
       > Das Bundesarbeitsgericht weist die Klage einer Muslimin gegen das
       > Diakonische Werk Hamburg ab: Der Bewerberin habe der verlangte Abschluss
       > gefehlt, daher musste sie auch nicht eingestellt werden. Das eigentliche
       > Thema freilich war ihre religiöse Zugehörigkeit.
       
 (IMG) Bild: Traute sich an die "Kirchenklausel" im Anti-Diskriminierungsgesetz nicht ran: das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
       
       Im Diskriminierungsverfahren der muslimischen Sozialpädagogin Yesim F. aus
       Hamburg gegen das Diakonische Werk hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in
       Erfurt die Revision wegen Formalien zurückgewiesen. In der
       Stellenbeschreibung sei damals ein Hochschulstudium verlangt worden, was F.
       nicht gehabt habe, aber eine indische Mitbewerberin, so die Richter. Wäre
       ihr der Job allein mit dem Hinweis auf ihre Religion verweigert worden, so
       der Anwalt von Yesim F., Sebastian Busch, hätte das BAG wohl den Komplex
       zur Prüfung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
       
       Die damals 40-jährige Deutsche türkischer Abstammung hatte sich 2006 beim
       Diakonischen Werk um die Stelle einer Sozialpädagogin für das
       EU-Equal-Projekt "Integrationslotse" zur beruflichen Integration von
       Migranten beworben. Yesim F. bekam einen Anruf und wurde nach der Religion
       befragt. Sie erklärte, dass sie keine Religion ausübe, jedoch als gebürtige
       Türkin einen muslimischen Hintergrund habe. Die Diakonie erklärte, dass
       neben einer fachlichen Qualifikation auch eine Zugehörigkeit zu einer
       christlichen Kirche verlangt werde. Als sie die Frage verneinte, ob sie
       nicht einer christliche Kirche beitreten wolle, schickte ihr die Diakonie
       die Bewerbungsunterlagen zurück. Yesim F. fühlte sich diskriminiert und
       klagte. Das Arbeitsgericht sprach ihr 3.900 Euro Entschädigung zu, das
       Landesarbeitsgericht wies ihre Klage ab, da die Diakonie nunmehr
       behauptete, die Ablehnung sei wegen eines fehlenden Hochschulstudiums
       erfolgt und Yesim F. nicht wegen ihrer Religion benachteiligt worden.
       
       Seit Inkrafttreten des AGG-Antidiskriminierungsgesetzes 1996 ist die
       Religionsfrage im deutschen Recht höchst umstritten. Einerseits besagt das
       Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) gemäß der
       EU-Anti-Diskriminierungs-Richtlinie, dass niemand wegen seiner Religion
       benachteiligt werden darf. Dennoch lässt die sogenannte "Kirchenklausel" im
       AGG auch eine andere Interpretation zu, die auf dem Kirchen-Urteil des
       Bundesverfasungsgerichts von 1985 basiert und Personalentscheidungen wegen
       der Glaubensfreiheit viel Spielraum einräumt.
       
       Denn es wurde im AGG die arbeitsrechtliche Ausnahme gemacht, dass die
       Religion ein Kriterium sein könne, wenn sie "unter Beachtung des
       Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hinblick auf
       ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine
       gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt". Darauf hatte sich die
       Diakonie auch im Fall von Yesim F. berufen. "Alle Mitarbeiter wirken
       unabhängig von ihrer konkreten Aufgabe an der Erfüllung des diakonischen
       Auftrags mit", sagte eine Sprecherin.
       
       Die Autoren des Bremer Kommentars zum AGG kommen zu einem ganz anderen
       Schluss. "Der Gesetzgeber habe an dieser Stelle im AGG absichtlich die
       EU-Richtlinie nicht erfüllt", kritisiert der Arbeitsrechtler Klaus
       Bertelsmann. "An diesem Punkt ist das AGG rechtswidrig."
       
       Im Fall Yesim F. sei die Personalpolitik sogar der Intention des
       Equal-Projektes zuwider gelaufen, das gerade der beruflichen Integration
       von Migranten dienen sollte - auch Muslimen.
       
       19 Aug 2010
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Kai von Appen
       
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