# taz.de -- Klage wegen „Tippfehler“-Domain: Kunden klauen ist nicht erlaubt
       
       > Wetteronline.de hat gegen wetteronlin.de geklagt. Nun urteilte der BGH,
       > die Tippfehler-Site darf dem Original nicht ins Geschäft pfuschen.
       
 (IMG) Bild: Auf der richtigen Seite gelandet: Nutzerin auf „Wetteronline“.
       
       KARLSRUHE dpa | Tippfehler beim Eingeben einer Internet-Adresse sind
       lästig. Oft landet man dann auf einer Webseite, die auf solche Vertipper
       spekuliert hat und so Geld aus Werbung einnehmen will. Der Betrieb einer
       solchen „Tippfehler-Domain“ kann grundsätzlich möglich sein, muss aber nach
       einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch das Wettbewerbsrecht
       einhalten. Wenn jemand auf diese Weise Kunden abfange und andere im
       Geschäftsbetrieb störe, sei dies eine unlautere Behinderung, sagte Richter
       Wolfgang Büscher.
       
       Allerdings erzielte der Betreiber der Tippfehler-Domain wetteronlin.de aus
       Bonn einen Teilerfolg beim BGH. Der 1. Zivilsenat des Gerichts hob ein
       Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom Februar 2012 auf, wonach die
       Registrierung dieser Adresse die Namensrechte des Wetterdienstes
       wetteronline.de verletzt. Da „wetteronline“ ein rein beschreibender Begriff
       sei, gebe es für diese Bezeichnung keine „für den Namensschutz
       erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft“.
       
       Der Besitzer der Tippfehler-Domain muss seine Seite daher auch nicht
       löschen, wie es die WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH aus
       Bonn in ihrer Klage verlangt hatte. Es sei denkbar, die Adresse
       wetteronlin.de in einer rechtlich zulässigen Form zu nutzen, befanden die
       Richter. Dort gibt es inzwischen auch nicht mehr die Weiterleitung zu einer
       Webseite, auf der für private Krankenversicherungen geworben wurde – mit
       entsprechenden Werbeeinnahmen für jeden irrtümlichen Aufruf.
       
       Für Internet-Nutzer, die sich vertippen, sei meist nicht klar gewesen,
       warum sie statt bei dem Wetterdienst auf einer ganz anderen Seite gelandet
       seien, sagte der Richter bei der Verkündung des Urteils. Wenn Nutzer
       deswegen einen anderen Wetterdienst aufgerufen haben, sei dies zu Lasten
       von wetteronline.de gegangen. Anders hätte es sich verhalten, wenn der
       Betreiber einer Tippfehler-Domain auf diesen Umstand hingewiesen hätte –
       „dann erkennt der Nutzer, dass er auf der falschen Internetseite ist“,
       sagte Büscher.
       
       ## Gegen „Trittbrettfahrer-Domains“
       
       Nun hat der BGH den Fall an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
       Wetteronline.de kann dann seine Klage dann allein auf das Wettbewerbsrecht
       beschränken – also ohne die abgeschmetterte Argumentation zum Namensrecht.
       
       „Uns ging es vor allem darum, dass nicht jemand unseren Namen vertippt und
       dann ein Geschäft daraus gemacht wird“, sagte der Geschäftsführer von
       wetteronline.de, Joachim Klaßen. Er sieht in der BGH-Entscheidung einen
       Erfolg, da nun geklärt sei, „dass es nicht erlaubt ist, eine
       Trittbrettfahrer-Domain auszunutzen“.
       
       Der auf Domain-Fragen spezialisierte Kölner Fachanwalt Dominik Eickemeier
       sagte, das rechtliche Vorgehen gegen Tippfehler-Domains bleibe mit dieser
       Entscheidung des BGH schwierig. Es fehle in Deutschland eine wirksame Waffe
       gegen solche Praktiken. Er schlägt vor, ein Schiedsgericht für solche Fälle
       einzurichten, wie es auch in anderen Ländern üblich ist.
       
       22 Jan 2014
       
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