# taz.de -- Polizei in Bayern: Justizposse im Schwarzfahrerprozess
       
       > Ein Aktivist muss sich gegen den Vorwurf wehren, er habe sich vor der
       > Polizei als „Rechtsanwalt“ ausgegeben. Er hätte nur „Strafverteidiger“
       > sein dürfen.
       
 (IMG) Bild: Wie juristisch bewandert wohl der Schäferhund im Vergleich zu den Polizisten ist?
       
       BERLIN taz | Eine bayerische Justizposse findet am Montag am Landgericht
       München ihre Fortsetzung. Der 24-jährige Mechatroniker Andreas S. ist
       angeklagt, weil er sich als Rechtsanwalt ausgegeben haben soll. Vermutlich
       hat aber nur ein Polizist den Unterschied zwischen Rechtsanwalt und
       Strafverteidiger nicht gekannt.
       
       Der Vorfall trug sich im Mai 2013 auf der Polizeiwache von Germering,
       westlich von München, zu. Ein Schwarzfahrer war frühmorgens von der Polizei
       zu Hause abgeholt worden, damit er nachmittags sicher an seiner
       Gerichtsverhandlung teilnahm.
       
       Andreas S. erfuhr von der Inhaftierung und wollte sich mit dem Angeklagten
       gemeinsam auf den Prozess vorbereiten. Auf der Polizeiinspektion Germering
       sagte S. – so seine Darstellung gegenüber der taz –, er sei der
       „Strafverteidiger“ des Schwarzfahrers. Der Polizist ist sich dagegen
       sicher, dass S. „Rechtsanwalt“ gesagt habe.
       
       Jedenfalls fragte der Polizist nach der Anwaltszulassung. S. entgegnete
       korrekt, dass er kein Anwalt sei, sondern Strafverteidiger in dieser Sache.
       Ein Anruf beim zuständigen Richter sorgte dann dafür, dass S. zur Zelle des
       Schwarzfahrers durchgelassen wurde. Am Nachmittag wurde S. vom gleichen
       Richter auch förmlich als Strafverteidiger für den Angeklagten akzeptiert.
       Nicht zuletzt auf Vermittlung von S. wurde das Verfahren gegen den
       Schwarzfahrer dann sogar eingestellt.
       
       ## Der Polizist hatte wohl keine Ahnung
       
       Vermutlich lief alles also ganz rechtschaffen. S. hatte keinen Grund, sich
       als Rechtsanwalt auszugeben, weil die Strafprozessordnung es durchaus
       erlaubt, dass auch Nicht-Juristen in einem Strafprozess als Verteidiger
       auftreten können (§ 138). Andreas S., der sich als „Berufsaktivist“
       bezeichnet, hatte das auch schon mehrfach gemacht. Voraussetzung sind nur
       eine gewisse Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit.
       
       Der Polizist in Germering hatte davon aber wohl noch nie gehört und schrieb
       einen Vermerk, dass S. sich als Anwalt ausgegeben habe. Das hatte Folgen.
       Im August 2014 verurteilte das Amtsgericht Fürstenfeldbruck den
       Mechatroniker zu einer Geldstrafe von 400 Euro (40 Tagessätze) – wegen
       Missbrauchs einer Berufsbezeichnung.
       
       Wer sich unbefugt als Anwalt, Arzt oder Psychotherapeut ausgibt, muss
       nämlich laut Strafgesetzbuch mit Haft bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
       rechnen (§132a).
       
       S. ging aber in Berufung, über die an diesem Montagnachmittag verhandelt
       wird. Wie schon in erster Instanz will S. aus Prinzip keine Aussagen zur
       Sache machen. Er hofft auf einen Freispruch „im Zweifel für den
       Angeklagten“.
       
       20 Oct 2014
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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