# taz.de -- Die Erfindung der Menschenrechte
       
       > Vom Kampfbegriff zum Universalwerkzeug von François Jullien
       
       Der Westen dringt auf die Einhaltung der Menschenrechte, erklärt sie für
       allgemeingültig und meint deshalb auch, sie anderen aufdrängen zu dürfen.
       Dabei tritt völlig in den Hintergrund, dass diese Rechte in einer
       besonderen historischen Situation entstanden sind. Man pocht darauf, dass
       alle Völker sich ausnahmslos und uneingeschränkt zu ihnen bekennen sollten,
       und muss doch konstatieren, dass sie vielerorts ignoriert oder infrage
       gestellt werden.
       
       Wie nahezu chaotisch es zuging, als die universellen Menschenrechte
       formuliert wurden, ist gut dokumentiert: Die berühmte Erklärung der
       Menschen- und Bürgerrechte der französischen Nationalversammlung vom 26.
       August 1789 etwa hatte vielfältige und zum Teil sogar unvereinbare
       Vorläufer. Sie war Gegenstand endloser Verhandlungen und Kompromisse und
       ist letztlich eine Zusammenstellung von Fragmenten unterschiedlichster
       Herkunft – ein Begriff von hier, ein Satz von da, so wurden ihre Artikel
       immer wieder von Neuem aufgenommen, zerlegt, umgeschrieben.[1]Ihre
       Verfasser selbst hielten sie für „unfertig“ und äußerten sich entsprechend.
       „Wir haben vermutlich den denkbar schlechtesten Entwurf angenommen“[2],
       klagt einer von ihnen am Abend der Verabschiedung. Inzwischen jedoch ist
       jeder Bezug auf diesen Ursprung getilgt. Und aus Angst vor schärferen
       Kontroversen wird aus dem Menschenrechtsdiskurs alles ausgeklammert, was
       nach konkreten Interessenlagen aussieht. Mit dem Ergebnis, dass dieser mit
       heißer Nadel verfasste Text, der bei allem Enthusiasmus stellenweise auch
       unaufrichtige Töne enthält, zunehmend abstrakt und auch sakrosankt geworden
       ist. Er kommt daher wie eine unbefleckte Empfängnis. Als wäre er in voller
       Rüstung den Häuptern in der Verfassunggebenden Nationalversammlung
       entsprungen. Er umgibt sich mit einer mythischen Aura – immerhin waltete
       bei seiner Verkündigung der „Allerhöchste mit seiner schützenden Hand“ –
       und erhebt Anspruch auf universelle Geltung. Aber ist dieser Anspruch nicht
       die einzige Möglichkeit, eine bedrohliche Heterogenität zusammenzuhalten –
       indem er diese einfach ignoriert?
       
       Der Siegeszug der Erklärung der Menschenrechte ist verblüffend. Nachdem
       alle Spuren von Kontingenz verwischt sind, präsentiert sie sich heute – und
       zwar zu Recht – in den Dimensionen des Idealen und Notwendigen. Ja, die
       Erklärung von 1789 begründete eine neue Tradition, die in allen
       französischen Verfassungen wieder aufgegriffen wurde, ganz zu schweigen von
       der durch die Vereinten Nationen 1948 verkündeten Allgemeinen Erklärung der
       Menschenrechte.
       
       Als es um die Formulierung der Präambel der französischen Verfassung von
       1946 ging, sehnte sich mancher sogar nach der Kürze, Erhabenheit und
       Einfachheit „unseres großen Textes von 1789“, während man „in dem Text von
       1946 spürt, dass die einzelnen Artikel unterschiedlicher Herkunft sind und
       in verschiedenen Sprachen erdacht und hinterher übersetzt worden sind“.[3]
       
       Eine solche Erklärung, die ständig umgeschrieben werden musste, kann die
       beanspruchte Universalität jedoch nicht als etwas Gegebenes behaupten,
       sondern sie höchstens als eine regulative Idee auffassen. Wir sollten uns
       also immer wieder vergegenwärtigen, dass es sich bei den Menschenrechten im
       Kontext der europäischen Ideengeschichte um eine zufällige und sonderbare
       Erfindung handelt. Die Idee der Menschenrechte hat sich erst in der Moderne
       durchgesetzt. Und sie ist unübersehbar das Ergebnis einer doppelten, genuin
       westlichen Abstraktion sowohl der Vorstellung von „Rechten“ als auch der
       vom „Menschen“.
       
       Die so verstandenen Rechte begünstigen das passive Recht – und damit den
       Anspruch des Subjekts auf Nichtentfremdung – als wesentliche Quelle der
       Freiheit, sodass die „Pflicht“ immer nur in Abhängigkeit vom „Recht“
       aufgefasst werden kann. Der Mensch wird dabei losgelöst von seinen
       animalischen und kosmischen Lebenszusammenhängen betrachtet, während seine
       soziale und politische Dimension sich ohnehin als nachträgliches Konstrukt
       erweist. Nur als Individuum wird der „Mensch“ verabsolutiert, da ja
       Vereinigungen und Verbände lediglich den Zweck verfolgen sollen, seine
       „natürlichen und unantastbaren Menschenrechte“ (so Artikel 2 der Erklärung
       von 1789) zu bewahren.
       
       Der allgemeine Geltungsanspruch ließ sich folglich nur um den Preis der
       Abstraktion, Loslösung und Verabsolutierung erheben. Doch mit diesen drei
       zusammenhängenden Operationen zerfällt nun eben das, was wir als Verbindung
       zwischen dem Menschen und seiner Umwelt – und somit als das Gegenteil von
       Entfremdung bezeichnen.
       
       Bezeichnenderweise kommt die Familie als minimale Stufe der Integration,
       nämlich der Vermittlung zwischen Individuum und Gesellschaft, in den
       Erklärungen von 1789 und 1793 nicht vor. Sie tritt erst 1795 in einer Form
       in Erscheinung, die – erstaunlich genug – an die „fünf Beziehungen“ des
       Konfuzianismus erinnert: „Keiner ist guter Bürger, wenn er nicht guter
       Sohn, guter Vater, guter Bruder, guter Freund, guter Gatte ist.“ In der
       Allgemeinen Erklärung von 1948 bleibt der Bezug auf „alle Mitglieder der
       menschlichen Familie“ metaphorisch vage, eine rhetorische Anspielung ohne
       wirkliche Erklärungskraft.
       
       Der Verzicht auf jegliche religiöse (der „Allerhöchste“ spielt in der
       Erklärung von 1789 nur eine Zuschauerrolle) und soziale Dimension, die zum
       Prinzip erhobene Gleichheit und die Loslösung des Menschen von der „Natur“
       bedeutet jedoch, dass das Konzept der Menschenrechte aus dem Spektrum des
       Menschlichen eine Auswahl trifft und Partei ergreift. Für die Optionen, auf
       die es sich festlegt, gibt es keine Rechtfertigung, jedenfalls keine
       letztgültige.
       
       Tatsächlich stehen sich hier zwei kulturelle Logiken gegenüber: die der
       Emanzipation (durch den universellen Geltungsanspruch der Menschenrechte)
       und die der Integration (ins familiäre, korporative, ethnische, kosmische
       Herkunftsmilieu). Damit steht die Frage im Raum, ob diese beiden Logiken
       auch in Zukunft unvereinbar nebeneinander stehen müssen.
       
       ## Freiheitspathos versus Harmonie
       
       Zum besseren Verständnis hilft es vielleicht, zu erklären, warum das
       Konzept der Menschenrechte im Denken des klassischen Indien keine
       Entsprechung hat, oder andersherum formuliert, warum das indische Denken
       sich gegenüber den Menschenrechten als ziemlich indifferent erweist. Es ist
       bekannt – und sei es auch nur vage –, dass es in Indien den
       „Einzelmenschen“ nicht gibt. Das betrifft das Verhältnis zu den anderen
       Lebewesen: Die Grenze zwischen Mensch und Tier verschwimmt, sobald man an
       die Wiedergeburt des einen in der Gestalt des anderen glaubt und auch
       Tieren die Fähigkeit des Verstehens und Erkennens zuspricht. Und es gilt
       auch für das Verhältnis des Menschen zur Welt: Diese wird nicht als
       natürliche Ordnung gedacht, von der der Mensch abfallen oder sich lösen
       könnte. Und schließlich auch nicht im Verhältnis zur Gruppe: Diese ist in
       ihrem hierarchischen Aufbau die religiös begründete, primäre Realität. Dem
       Individuum kommt nur eine untergeordnete Stellung zu, die sich auf die
       irreduzible Psychophysiologie desjenigen beschränkt, der Schmerz oder Lust
       empfindet.
       
       In Indien ist der „Mensch“ so wenig eine für sich bestehende Größe, dass
       sein Leben und sein Tod in ihrer Bestimmung, sich endlos zu wiederholen,
       aufgehen und ansonsten ohne Bedeutung sind. Man findet hier folglich weder
       ein Prinzip der persönlichen Autonomie noch eines der politischen
       Selbstverfassung, von denen sich Menschenrechte ableiten ließen. Wo das
       letzte Wort des europäischen Denkens Freiheit lautet, verschreibt sich der
       Ferne Osten vielmehr der „Harmonie“ – und insofern besteht über den
       Buddhismus tatsächlich eine Verbindung zwischen Indien und China.
       Zweifellos bildet eher der „Westen“ eine Ausnahme, indem er mit der
       Loslösung des Menschen jenen Bruch einführt, der zum Quell der Emanzipation
       wird.
       
       So erweist sich der Entfaltungsspielraum der Menschenrechte trotz ihres
       universellen Anspruchs als beschränkt. Wo die Perspektive der Transzendenz
       vorherrscht und in die Errichtung einer jenseitigen Welt mündet, werden
       diese Rechte von einer Ordnung aufgesaugt, die sie kosmisch oder
       theologisch übersteigt. Wo hingegen die Perspektive der Immanenz überwiegt,
       sind die Menschenrechte nicht imstande, sich vom spontanen Lauf der Welt zu
       lösen und den Machtverhältnissen zu entwinden.
       
       Der Islam zählt offensichtlich zur ersten Kategorie. Der Koran und die von
       ihm ausgehende Tradition definieren ein Gesetz göttlichen Ursprungs, das
       „seine letzte Bestimmung in der Regelung der menschlichen Verhältnisse“
       findet.[4]Die Angst vor dem Jüngsten Gericht, ein Kernelement des
       islamischen Glaubens, lässt den Menschenrechten keinen eigenen
       Entfaltungsraum und verurteilt sie zur Bedeutungslosigkeit.
       
       China gehört in die zweite Kategorie. Das zeigt sich bereits an der
       chinesischen Übersetzung des Wortes „Menschenrechte“: Ren („Mensch“)-quan.
       Während „quan“ wörtlich Waage oder Abwiegen bedeutet, dient das Wort
       andererseits auch zur Bezeichnung der „Macht“ – zumal der politischen
       (quan-li) – sowie dessen, was wir unter einer „Gelegenheit“ oder einem
       „Notbehelf“ (quan-bian, quan-mou) verstehen: das, was durch seine
       Abweichung und seinen Widerstand gegen starre Regeln (jing) verhindert,
       dass eine Situation ausweglos wird, und dafür sorgt, dass sich die Logik
       eines begonnenen Prozesses weiterentwickeln kann. Dass diese beiden
       Bedeutungen in jenem Ausdruck zusammentreffen, der für das Wort „Recht“ in
       „Menschenrechten“ steht, macht deutlich, welche Verdrehungen hier
       erforderlich waren – wenngleich dieser fremde Pfropf im modernen China gut
       gedeiht: Als sie im Frühjahr 1989 die Menschenrechte einklagten, wussten
       die Studenten auf dem Tiananmen-Platz genauso gut wie die Menschen im
       Westen, was gemeint war.
       
       ## Ideologische Kategorien des Fortschritts
       
       Womöglich beziehen die Menschenrechte ihren universalen Geltungsanspruch ja
       aus dem Umstand, dass sich der westliche Lebensstil, so wie er aus der
       Entwicklung von Wissenschaft und Kapitalismus hervorgegangen ist,
       inzwischen dem gesamten Rest der Welt aufdrängt und dass wir uns keiner
       anderen sozialen oder politischen Ideologie mehr verschreiben wollen oder
       können als einer, die sich im Einklang mit diesen Transformationen
       befindet. Oder verdankt sich diese Legitimität nicht doch eher dem
       tatsächlichen historischen Fortschritt, den das Denken und die Entwicklung
       der Wissenschaft in Europa Anfang des 17. Jahrhunderts absolviert hat?
       Abgesehen davon, dass eine solche Rechtfertigung, zumindest implizit, einen
       Angriff auf alle anderen Kulturen bedeuten würde, muss sie sich auch den
       Vorwurf des stumpfen Ethnozentrismus gefallen lassen: Denn wie anders als
       innerhalb von ideologisch festgelegten Kategorien will man einen derartigen
       Fortschritt je messen?
       
       Dieser Einwand zeigt, dass jede ideologische Rechtfertigung der
       Allgemeingültigkeit der Menschenrechte ein auswegloses Unterfangen ist.
       Statt ihr Konzept zu verwässern und sie durch Abschwächungen
       kulturübergreifend akzeptabel zu gestalten, sollte man den umgekehrten Weg
       gehen: nämlich auf ihre Wirkung als Konzept bauen, wodurch sie an
       Operativität und Radikalität zugleich gewinnen würden. Denn auf der einen
       Seite ist es allein die den Menschenrechten zugrunde liegende Abstraktion,
       die sie aus ihrem ursprünglichen Kontext herauslöst und für andere Kulturen
       vermittelbar macht. Mit anderen Worten: Über die Menschenrechte wird heute
       nicht bloß deshalb debattiert, weil der Westen sie in dem Moment
       verkündete, als er den Gipfel seiner Macht erreicht hatte und sie für seine
       imperialistischen Methoden nutzen konnte, sondern auch, weil ihr abstrakter
       Charakter sie isolierbar und damit intellektuell handhabbar, leichthin
       identifizierbar und übermittelbar macht: zu einem privilegierten Gegenstand
       – oder Werkzeug – der Kommunikation. Die „Harmonie“ beispielsweise ließe
       sich kaum zu einem derartigen international und interkulturell
       verhandelbaren Streitobjekt machen.[5]
       
       Auf der anderen Seite bedeutet gerade ihre konzeptuelle Radikalität –
       sozusagen ihr nackter Kern –, dass sich die Menschenrechte des Menschlichen
       auf seiner elementarsten Ebene annehmen, der der Existenz, die unter einer
       einzigen Bedingung gefasst wird: als Mensch geboren zu sein. So gesehen
       geht es weniger um das Individuum als um den schieren Umstand, dass Belange
       des Menschen berührt sind. Wobei „des Menschen“ hier nicht als Genitivus
       possessivus (im Sinne dessen, was Besitz des Menschen ist), sondern als
       Genitivus partitivus zu verstehen ist: Sobald der Mensch betroffen ist,
       tritt ein a priori unantastbares Seinmüssen in Erscheinung.
       
       Konnte eine solche Radikalität aber nur anhand der Menschenrechte und nur
       innerhalb des europäischen Denkrahmens entwickelt werden? Nehmen wir das
       chinesische Beispiel, in dem jemand plötzlich sieht, dass ein Kind gleich
       in einen Brunnen fallen wird, und erschrocken nach ihm greift, um es
       festzuhalten (und zwar nicht, weil er in einer besonderen Beziehung zu den
       Eltern des Kindes stünde oder weil er sich verdient machen will oder einen
       Vorwurf fürchtet): Dieser Griff, diese Bewegung unterläuft uns, sie ist
       eine reine Reaktion; wir können sie nicht sein lassen. Für den chinesischen
       Philosophen Menzius[6]„ist kein Mensch, wer nicht ein solches
       Mitleidsbewusstsein hat“. Wer seinen Arm nicht nach dem Kind ausstreckt,
       ist „kein Mensch“.
       
       Statt von einer ideologisch bestimmten und damit einseitigen Definition des
       Menschen auszugehen, bringt Menzius das ins Spiel – und zwar tut auch er es
       im Modus des Negativen, eines Versagens, das unerträglich wäre –, was als
       spontane Reaktion der „Menschlichkeit“ universelle Geltung beanspruchen
       darf. Es handelt sich hierbei also nicht um etwas, das „verallgemeinerbar“
       wäre, weil es eine wahre Aussage ist; universalisierbar ist vielmehr, dass
       sich der Impuls, das Kind nicht in den Brunnen fallen zu lassen, nicht
       unterdrücken lässt. Und dieser Aufschrei, den man ausstößt (dieser Arm, den
       man ausstreckt), wenn man ein Kind in einen Brunnen fallen sieht, ist auch
       ohne jegliche Interpretation oder kulturelle Vermittlung ersichtlich, es
       ist ein – „basaler“ – Aufschrei des menschlichen Gemeinsinns. Mit anderen
       Worten: Die Unterschiedlichkeit der Kulturen und den Umstand in Rechnung zu
       stellen, dass diese uns zwingt, das Ungedachte in unserem eigenen Denken
       aufzuspüren, bedeutet nicht, dass wir den Anspruch auf das Gemeinsame
       aufgeben müssten.
       
       Das Verallgemeinerungspotenzial der Menschenrechte hängt viel stärker an
       dieser zweiten Eigenschaft. Denn ihre negative Dimension, also wogegen sie
       sich richten, ist unendlich viel größer als ihre positive Dimension – die
       Frage, was sie sicherstellen sollen. So umstritten ihr positiver Gehalt
       ist, mitsamt seinem Kult des Individuums und seinen
       gesellschaftsvertraglichen Beziehungen, seiner Konstruktion des „privaten
       Glücks“ als letztem Zweck und so weiter, so wenig die Menschenrechte also
       beanspruchen können, eine verbindliche Lebenslehre darzustellen, so sehr
       eignen sie sich umgekehrt jedoch als ein unvergleichliches Instrument, um
       nein zu sagen und zu protestieren: um eine Grenze des Untragbaren zu
       markieren und sie zum Ausgangspunkt des Widerstands zu machen.
       
       Als ein Werkzeug, das immer wieder anders zusammengesetzt werden kann und
       zugleich kulturübergreifend ist – sobald es einen aus dem konkreten Kontext
       herauslösbaren, „entblößten“ Protest allein im Namen des Geborenseins
       erlaubt –, benennen die Menschenrechte genau dieses „im Namen von etwas“
       als die letzte Zuflucht, die ohne sie namenlos und folglich ohne
       Interventionsmöglichkeiten und Widerstandspotenzial bliebe. Diese negative,
       Widerstand ermöglichende Funktion hebt sie nun aber über die positive
       Dimension ihres Begriffs hinaus und trifft mit der grundsätzlichsten
       Bestimmung von Universalität zusammen: nämlich der, in jede abschließende,
       selbstzufriedene Totalität eine Bresche zu schlagen und neuer Hoffnung
       Nahrung zu geben.
       
       ## Das Unbedingte als Bündnispartner
       
       Wer immer sich wo auch immer auf die Menschenrechte beruft, ist nicht
       deswegen schon ein Anhänger westlicher Ideologien (sofern er sie überhaupt
       kennt). Sondern er beruft sich auf sie als das letzte, von Hand zu Hand
       gehende und für jeden künftigen Kampf bereitstehende Argument oder
       Instrument, weniger um eine neuartige Opposition zu schmieden – die sich
       doch wieder dem Verdacht aussetzt, gemeinsame Sache mit dem Partner-Gegner
       zu machen –, als vielmehr um sich in einer radikalen Weise zu verweigern.
       
       Während Opposition immer auf den jeweiligen Kontext ausgerichtet und daher
       vielgestaltig ist, kündigt Verweigerung in einer einzigartigen Geste
       zunächst die Solidarität mit dem auf, was sie ablehnt. Schlagartig öffnet
       sie die Perspektive auf das Unbedingte, indem sie nackt hervortreten lässt,
       was ich oben als den äußersten Begriff des menschlichen Gemeinsinns
       angeführt habe. Folglich können die Menschenrechte gerade in ihrer
       negativen Dimension diese Universalität der Verweigerung exemplarisch zum
       Ausdruck bringen.
       
       Dies erfordert allerdings, dass wir unsere gewohnten Begriffe ein wenig
       „verzerren“. Wir sollten nicht länger in arroganter Weise auf der
       Allgemeingültigkeit der Menschenrechte pochen und ihre kulturelle Prägung
       außer Acht lassen (womit sie freilich dem Untergang geweiht wären). Aber
       wir sollten uns auch nicht in den Schmollwinkel der beleidigten Theorie
       zurückziehen und auf diese Waffe des Widerstands und Protests verzichten,
       die an jedem Fleck unseres Planeten zum Einsatz kommen kann (weshalb es für
       die Menschenrechte bis heute kein Äquivalent und keinen möglichen Ersatz
       gibt). Besser wäre es, wenn wir Mehrdeutigkeiten zuließen – und mit dem
       Begriff der Universalisierung zwei Dinge zum Ausdruck brächten, nämlich
       dass erstens Universalität etwas ist, das einem ständigen
       Veränderungsprozess unterliegt, und dass es sich dabei zweitens nicht um
       eine passive Eigenschaft handelt, sondern um einen Wegbereiter, ein
       Vermittlungsinstrument.
       
       Dann wären die allgemeinen Menschenrechte nicht länger dem (theoretischen)
       Wissen zuzuordnen, sondern dem Bereich des (praktischen) Handelns: Man
       beruft sich auf sie, um eine gegebene Situation direkt zu beeinflussen.
       Zudem würden nicht mehr Wahrheitsfragen ihren Geltungsbereich definieren,
       sondern konkrete Hilfsangebote. Das Universelle, das darin zum Vorschein
       kommt, erhebt nicht irgendeinen Anspruch, sondern bewirkt etwas, und sein
       Wert bemisst sich an der Stärke des erzielten Effekts. Die prinzipielle
       Frage, ob die Menschenrechte universalisierbar, ob sie als wahre Aussage
       auf alle Kulturen der Welt anwendbar sind, könnte man dann getrost mit Nein
       beantworten. Denn es kommt vielmehr auf den verallgemeinerbaren Effekt an.
       Dieser dient als das Unbedingte, in dessen Namen ein Kampf a priori gerecht
       und Widerstand legitim ist.
       
       11 Apr 2008
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) François Jullien
       
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