# taz.de -- „Zu Lasten der Freiheit“
       
       > Niedersachsens Datenschutzbeauftragte Barbara Thiel hält das geplante
       > Polizeigesetz in Teilen für verfassungswidrig und kämpftgegen die
       > Ausweitung der Videoüberwachung und die
       > Quellentelekommunikationsüberwachung ohne richterliche Überprüfung
       
 (IMG) Bild: Vorbild Bayern: Niedersachsen will das Pre-Recording bei Bodycams in sein neues Polizeigesetz schreiben
       
       Interview Andrea Maestro
       
       taz: Frau Thiel, was halten Sie davon, dass Ministerpräsident Stephan Weil
       (SPD) das Polizeigesetz nicht nachbessern will?
       
       Barbara Thiel: Er hat auch gesagt, dass er sich jeder Diskussion stellen
       würde. Und eine solche wird sicher stattfinden, bevor der Gesetzesentwurf
       in den Landtag geht.
       
       Warum halten Sie den Entwurf für verfassungswidrig? 
       
       Nicht das gesamte Gesetz, sondern einige Regelungen halte ich für
       verfassungswidrig. Das Pre-Recording bei Bodycams für Polizisten zum
       Beispiel.
       
       Die Bodycams filmen die ganze Zeit, aber nur wenn ein Polizist sie aktiv
       einschaltet, werden die vorherigen 30 Sekunden zusätzlich gespeichert. 
       
       Die Aufnahmen werden sonst immer wieder überschrieben. Aber der
       entscheidende Punkt ist, dass die Menschen nicht wissen, dass sie gefilmt
       werden und damit ist die Datenerhebung und -verarbeitung jeder
       Kontrollmöglichkeit entzogen. Die Aufzeichnung ist nicht erkennbar und das
       halte ich für verfassungswidrig. Das Filmen selbst ist schon ein Eingriff
       in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht erst dann, wenn
       die Aufnahmen auch gespeichert werden.
       
       Also müsste das Pre-Recording aus dem Polizeigesetz gestrichen werden? 
       
       Ich halte es zumindest für erforderlich, dass festgelegt wird, wann und
       unter welchen Voraussetzungen dieses Pre-Recording zulässig ist. Aber
       solche Voraussetzungen sind im Gesetz nicht genannt.
       
       Unter welchen Voraussetzungen wäre das für Sie als Datenschutzbeauftragte
       denn annehmbar? 
       
       Da ist zunächst der Gesetzgeber gefordert. Ich werde die Formulierung dann
       überprüfen.
       
       Gibt es weitere Punkte, die Sie für verfassungswidrig halten? 
       
       Es fehlt an einigen Stellen ein Richtervorbehalt. Die Polizei kann zum
       Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe von Bild- und
       Tonaufzeichnungen von Privatleuten verlangen. Damit erhalten staatliche
       Behörden uneingeschränkten Zugriff auf Daten, die für einen ganz anderen
       Zweck erhoben wurden. An der Stelle habe ich Bedenken. Es müsste hier eine
       unabhängige Stelle entscheiden, ob die Polizei die Daten verlangen darf.
       
       Werden also die Freiheitsrechte aller Bürger durch das Polizeigesetz
       beschnitten? 
       
       Das ist zu stark formuliert. Trotzdem wäre durch das neue Polizeigesetz
       beispielsweise eine nahezu flächendeckende Videoüberwachung möglich. Bisher
       waren die Kameras nur zulässig, wenn an den gefilmten Orten Straftaten von
       erheblicher Bedeutung befürchtet werden mussten. Jetzt geht es um jede
       Straftat.
       
       Das heißt, weil es in einem Wohngebiet zu Einbrüchen kommen könnte, wäre
       Videoüberwachung legitim? 
       
       Ich möchte da nicht spekulieren. Wichtig ist, dass bei all diesen Maßnahmen
       der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Hier schlägt das
       Pendel klar in Richtung Sicherheit und zu Lasten der Freiheit aus. Man hat
       an keiner Stelle begründet, warum die Maßnahmen angemessen sind.
       
       Was für Begründungen hätte die Landesregierung für die Verschärfungen denn
       anführen müssen? 
       
       Es handelt sich hier um ein niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz. Es
       reicht nicht, sich auf eine allgemeine Bedrohungslage durch den Terrorismus
       zu beziehen. Natürlich gibt es in Niedersachsen Gefährdungslagen und die
       Polizei muss entsprechend ermitteln. Aber in welchem Einzelfall welche
       Maßnahme verhältnismäßig ist, muss begründet werden.
       
       Die Landesregierung setzt zur Überwachung von sogenannten Gefährdern auf
       Online-Durchsuchungen und Quellentelekommunikationsüberwachung (TKÜ), bei
       der die Polizei ein Programm auf einen Computer spielt, den sie überwachen
       möchte, um Nachrichten lesen zu können, bevor sie verschlüsselt werden.
       Finden Sie das schwierig? 
       
       Ich spreche mich nicht grundsätzlich gegen solche Maßnahmen aus, solange
       sie verhältnismäßig sind. Aber es ist in der Tat schwierig, dass es bei
       Staatstrojanern um das Ausnutzen von Sicherheitslücken in Betriebssystemen
       geht. Eine solche Maßnahme greift in das Grundrecht auf Gewährleistung der
       Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme ein und
       betrifft erst einmal alle Nutzer eines Betriebssystems. Andererseits
       erlässt der Staat aber Vorschriften zum Schutz von IT-Systemen. Da besteht
       ein Interessensgegensatz.
       
       Bei Gefahr im Verzuge muss die Polizei bei Online-Durchsuchungen und
       Quellen-TKÜ keinen Richter fragen. Was sagen Sie zu diesem Schlupfloch für
       die Polizei? 
       
       Je schwerer der Grundrechtseingriff wiegt, umso höher muss die Messlatte
       bei den Anordnungsbefugnissen liegen. Das gilt erst recht für die Polizei.
       Es muss gewährleistet sein, dass bei Gefahr im Verzug nur die
       Behördenleitung eine Maßnahme anordnen darf und es unverzüglich eine
       richterliche Überprüfung gibt.
       
       Im Landtag sind einige Mitglieder der Regierungsfraktionen sauer auf Sie,
       weil sie gesagt haben, dass die Freiheitsrechte unter dem Deckmantel des
       internationalen Terrorismus bis zur Unkenntlichkeit beschnitten werden. 
       
       Ich sehe keinen Grund, von meiner Stellungnahme abzuweichen. Die Anhörung
       hat eindrucksvoll gezeigt, dass der Gesetzentwurf an zahlreichen Stellen
       nachgebessert werden muss. Die vorgeschlagenen Regelungen mögen zwar
       sicherheitspolitisch notwendig sein. Diese müssen jedoch in vielen Punkten
       grundlegend überarbeitet werden, um den verfassungsrechtlichen
       Anforderungen und damit den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger zu
       genügen.
       
       Glauben Sie, der Terrorismus ist ein vorgeschobener Grund, um die
       Befugnisse der Polizei auszuweiten? 
       
       Dass meine Äußerung so interpretiert wird, halte ich für eine
       Unterstellung. Natürlich ist der Terrorismus eine reale Bedrohung. Aber Sie
       können doch nicht jede Verschärfung von Maßnahmen pauschal mit diesem
       Begriff ohne Differenzierung begründen. Der Gesetzgeber ist gefordert,
       genau darzulegen, warum eine Maßnahme für die Arbeit der Polizei
       erforderlich ist.
       
       22 Aug 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Andrea Maestro
       
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